Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
ESRS E1 – KLIMAWANDEL
Inhaltsverzeichnis17 Einträge
INHALTSVERZEICHNIS
Zusammenspiel mit anderen ESRS
Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
Angabepflicht E1-2 – Ermittlung klimabedingter Risiken und Szenarioanalyse
Angabepflicht E1-3 – Resilienz in Bezug auf den Klimawandel
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht E1-6 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel
Angabepflicht E1-7 – Energieverbrauch und Energiemix
Angabepflicht E1-8 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3
Zielsetzung
1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten im Zusammenhang mit dem Klimawandel festzulegen, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 6 dieses Standards genannten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS E1 Klimawandel enthalten, wenn dieses Thema mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Zusammenhang steht. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten bilden.
5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmenvorschriften, u. a. das EU-Klimagesetz (Verordnung (EU) 2021/1119), die Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (Verordnung (EU) 2020/1818), die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Verordnung (EU) 2019/2088), die EU-Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) und die Offenlegungen nach Säule 3 im Rahmen der Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) 2022/2453).
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Energie.
7. „Klimaschutz“ bezieht sich auf die Bemühungen des Unternehmens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119) auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dieser Standard enthält Angabepflichten darüber, wie das Unternehmen mit seinen Treibhausgasemissionen sowie mit den damit verbundenen Übergangsrisiken umgeht.
8. „Anpassung an den Klimawandel“ bezeichnet den Vorgang der Anpassung des Unternehmens an die tatsächlichen und die erwarteten Folgen des Klimawandels. Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf klimabedingte Gefahren, die zu physischen Klimarisiken für das Unternehmen führen können, sowie die Anpassungslösungen zur Verringerung dieser Risiken. Darüber hinaus deckt er Übergangsrisiken ab, die sich aus der erforderlichen Anpassung an klimabedingte Gefahren ergeben.
9. Die Angabepflichten in Bezug auf „Energie“ umfassen alle Arten der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs.
Zusammenspiel mit anderen ESRS
10. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die wichtigsten Stellen, an denen der ESRS E1 Klimawandel mit den anderen themenbezogenen Standards in Wechselwirkung steht, sind folgende:
Der ESRS E1 Klimawandel deckt unter anderem die sieben Treibhausgase ab: CO2, CH4, N2O, H-FKW, PFKW, SF6 und NF3. Der ESRS E2 Verschmutzung deckt ozonabbauende Stoffe (ODS), Stickstoffoxide (NOx) und Schwefeloxide (SOx) ab, die neben anderen Emissionen in die Luft mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen.
Der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel stehen in Zusammenhang mit Themen, die insbesondere in ESRS E3 Wasser und ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden. Der ESRS E1 Klimawandel befasst sich unter anderem mit akuten und chronischen physischen Risiken, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Meeren ergeben. Außerdem befasst sich der ESRS E1 Klimawandel mit Treibhausgasemissionen aus der Nutzung natürlicher Ressourcen, Landnutzung und Landnutzungsänderungen sowie mit der Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre, z. B. durch naturbasierte Lösungen. Der Biodiversitätsverlust und die Schädigung von Ökosystemen, die durch den Klimawandel verursacht werden, werden im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt.
Die Auswirkungen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf die Menschen ergeben können, sind Gegenstand des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer.
Angabepflichten
Strategie
Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu vermitteln, um sicherzustellen, dass seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119), einschließlich der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050, vereinbar sind.
12. Die Informationen zum Übergangsplan für den Klimaschutz (Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).32) müssen Folgendes umfassen:
eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale. Dazu gehören die THG-Emissionsreduktionsziele, die Dekarbonisierungshebel, die wichtigsten Maßnahmen, Investitionen und Finanzmittel, die zur Unterstützung der Umsetzung des Plans erforderlich sind, die Genehmigung des Plans durch die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und die Art und Weise, wie der Plan in die allgemeine Geschäftsstrategie des Unternehmens eingebettet und auf diese abgestimmt ist. Anzugeben sind auch Informationen darüber, wie die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens gemäß der Umsetzung des Plans mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris und mit dem Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, vereinbar sind oder sein werden;
CapEx-Beträge, die im Berichtsjahr im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas investiert wurden (Die CapEx-Beträge beziehen sich auf folgende NACE-Codes: a) B.05 Stein- und Braunkohlebergbau, B.06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), B.09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), b) C.19 Kokerei und Mineralölverarbeitung, c) D.35.1 Elektrizitätsversorgung, d) D.35.3 Wärme- und Kälteversorgung (beschränkt auf die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl und/oder Wärmeerzeugung), e) D.46.81 Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (beschränkt auf feste und flüssige Brennstoffe).33), sofern das Unternehmen in diesen tätig ist,
Informationen über die wichtigsten Annahmen und Abhängigkeiten, auf die sich der Plan stützt,
eine qualitative Bewertung und Erläuterung, inwiefern potenzielle gebundene Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten physischen Vermögenswerten und Produkten die Umsetzung des Plans gefährden und das Übergangsrisiko begünstigen könnten, und
eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans.
13. Verfügt das Unternehmen nicht über einen Übergangsplan für den Klimaschutz, der die in Absatz 12 Buchstabe a aufgeführten wichtigsten Merkmale enthält, so hat es darauf hinzuweisen und anzugeben, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Plan voraussichtlich annehmen wird.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 1 für Absatz 12 (Übergangsplan für den Klimaschutz) In einem Übergangsplan für den Klimaschutz wird dargelegt, wie das Unternehmen seine Strategie und sein Geschäftsmodell anzupassen beabsichtigt, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu gewährleisten. Darüber hinaus enthält der Plan die in Absatz 12 aufgeführten wichtigsten Merkmale. Der Übergangsplan des Unternehmens für den Klimaschutz kann die Form eines eigenständigen Plans haben oder in einem umfassenderen Übergangsplan enthalten sein, der sowohl Aspekte des Klimaschutzes als auch der Anpassung an den Klimawandel abdeckt. Deckt der Übergangsplan des Unternehmens auch die Anpassung ab, ist dies anzugeben und es muss ein Querverweis auf die gemäß ESRS E1-3 und E1-5 angegebenen Informationen erfolgen.
AR 2 für Absatz 12 Buchstabe a (Beschreibung der wichtigsten Merkmale) Bei der Angabe der in Absatz 12 Buchstabe a genannten wichtigsten Merkmale hat das Unternehmen gegebenenfalls auf an anderer Stelle gemachte Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Ressourcen sowie Zielen zu verweisen (z. B. ESRS E1-5 und E1-6 sowie ESRS 2 Allgemeine Angaben). Mit der Angabe des Übergangsplans werden die wichtigsten Merkmale des Plans des Unternehmens in einer kohärenten Beschreibung konsolidiert, die deutlich macht, dass sie strategisch aufeinander abgestimmt sind, um den Wandel des Unternehmens voranzutreiben. Die einschlägigen Angaben nach diesem Absatz umfassen
eine Erklärung dazu, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind (unter Bezugnahme auf ESRS E1-6 Absatz 24 und die zugehörigen Anwendungsanforderungen (AR)). Gibt das Unternehmen Informationen über einen Übergangsplan an, der sich auf THG-Emissionsreduktionsziele bezieht, die nicht mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind, so muss es dies in der Erklärung angeben, insbesondere indem es erläutert, wie sich seine Zielwerte im Vergleich zu den Referenzwerten verhalten und wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat,
ermittelte Dekarbonisierungshebel (unter Bezugnahme auf ESRS E1-5), einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette,
Betrag erheblicher finanzieller Mittel (Betriebs- oder Investitionsausgaben), die für die Umsetzung seines Übergangsplans für den Klimaschutz zugewiesen wurden oder voraussichtlich zugewiesen werden, einschließlich einer indikativen Spanne der erwarteten künftigen finanziellen Mittel (unter Bezugnahme auf ESRS E1-5 und ESRS 2 GDR-A). Diese Angabe kann sich beschränken auf a) die genehmigten und angekündigten wichtigsten Maßnahmen und Maßnahmenpläne und b) die für die Umsetzung dieser Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsquellen (ESRS 2 AR 41).
Die nach Absatz 12 Buchstabe a erforderliche Angabe konzentriert sich auf die Kernelemente, die erforderlich sind, um die Kohärenz und Glaubwürdigkeit des Übergangsplans für den Klimaschutz des Unternehmens nachzuweisen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, detaillierte interne Informationen anzugeben, die zur Umsetzung seines Übergangsplans für den Klimaschutz verwendet werden und über den Umfang dieser Angabe hinausgehen.
AR 3 für Absatz 12 Buchstabe c (Wichtigste Annahmen und Abhängigkeiten) Informationen über Abhängigkeiten beziehen sich beispielsweise auf den Einsatz bestimmter Technologien, die Verfügbarkeit von Arbeitskräften oder die Fähigkeit, Änderungen in der Wertschöpfungskette umzusetzen. Gegebenenfalls muss das Unternehmen Informationen gemäß ESRS 2 GDR-A in Bezug auf Abhängigkeiten von künftigen finanziellen Mitteln und anderen Ressourcen angegeben und erläutern, inwiefern diese die Maßnahmen des Übergangsplans für den Klimaschutz einschränken könnten.
Informationen über Annahmen beziehen sich beispielsweise auf Erwartungen hinsichtlich regulatorischer Anforderungen oder die Fähigkeit des Unternehmens, geplante Änderungen in seiner Wertschöpfungskette umzusetzen.
AR 4 für Absatz 12 Buchstabe d (Bewertung der gebundenen Emissionen) Mit der qualitativen Bewertung der gebundenen Emissionen soll sichergestellt werden, dass diese Emissionen vom Unternehmen in seinem Übergangsplan für den Klimaschutz angemessen berücksichtigt werden. Dabei soll erläutert werden, inwiefern das Ausmaß der gebundenen Emissionen die Umsetzung des Übergangsplans potenziell gefährden kann.
AR 5 für Absatz 12 Buchstabe e (Erläuterung der Fortschritte) Bei der Erläuterung seiner Fortschritte bei der Umsetzung des Übergangsplans für den Klimaschutz muss das Unternehmen auf quantitative und qualitative Aspekte eingehen, wie z. B. den Einsatz von Ressourcen, die ergriffenen Maßnahmen sowie die erzielten oder erwarteten THG-Emissionsreduktionen. Die Informationen über die Fortschritte umfassen gegebenenfalls sektorspezifische Kennzahlen, anhand derer die Fortschritte bei bestimmten Klimazielen, die das Unternehmen möglicherweise festgelegt hat, unter Verwendung anerkannter sektorspezifischer Dekarbonisierungsstandards verfolgt werden können.
Angabepflicht E1-2 – Ermittlung klimabedingter Risiken und Szenarioanalyse
14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen klimabedingte Risiken und Chancen für die finanzielle Wesentlichkeit ermittelt und bewertet.
15. Das Unternehmen hat für jedes ermittelte wesentliche klimabedingte Risiko (gemäß ESRS 2 IRO-2 Absatz 37) zu erläutern, ob es sich bei dem Risiko um ein klimabedingtes physisches Risiko oder ein klimabedingtes Übergangsrisiko handelt.
16. Zusätzlich zu den Angaben gemäß ESRS 2 IRO-1 hat das Unternehmen die Kernelemente der Methode anzugeben, mittels derer bewertet wird, inwieweit seine Vermögenswerte und seine eigene Geschäftstätigkeit und die Tätigkeiten seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette kurz-, mittel- und langfristig folgenden Faktoren ausgesetzt und gegenüber diesen anfällig sein können:
klimabedingte Gefahren und
klimabedingte Übergangsereignisse und Trends.
17. Verwendet das Unternehmen eine klimabezogene Szenarioanalyse, hat es Folgendes anzugeben:
die Bandbreite der angewandten Szenarien, einschließlich der Angabe,
ob für klimabedingte physische Risiken mindestens ein Szenario mit hohen Emissionen verwendet wurde,
ob für klimabedingte Übergangsrisiken mindestens ein Szenario angewandt wurde, das die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C ohne oder mit begrenzter Überschreitung berücksichtigt, und
die damit verbundene Projektion der globalen Durchschnittstemperatur der Szenarien und die Gründe, aus denen sie als relevant erachtet werden,
den Umfang der erfassten Tätigkeiten (z. B. Betriebsstandorte, Geschäftsbereiche),
die wichtigsten Annahmen (z. B. öffentliche Konzepte, makroökonomische Trends, nationale oder regionale Variablen, Energieverbrauch und -mix, technologische Entwicklungen) und
den Zeitraum, in dem sie durchgeführt wurde.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 6 für die Absätze 16 und 17 (Kernelemente der Methode und Szenarioanalyse) Bei der Durchführung seiner klimabezogenen Risikoanalyse verfährt das Unternehmen wie folgt:
Ermittlung von kurz-, mittel- und langfristigen klimabedingten Gefahren (für klimabedingte physische Risiken) oder Übergangsereignissen (für klimabedingte Übergangsrisiken) und Überprüfung seiner Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten, um zu prüfen, ob sie solchen Risiken ausgesetzt sind, und
Bewertung, inwieweit seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Ausmaßes und der Dauer den ermittelten klimabedingten Gefahren ausgesetzt und anfällig für diese sein können. Im Falle von klimabedingten Gefahren hat das Unternehmen dabei die Standorte seiner Vermögenswerte und die geschäftlichen Abhängigkeiten in seiner Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.
Das Unternehmen kann eine klimabezogene Szenarioanalyse verwenden, z. B. wenn es diese Analyse verwendet, um andere Anforderungen zu erfüllen, wenn es einen anderen Berichterstattungsrahmen anwendet oder wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Analyse dazu beiträgt, klimabezogene Risiken und Chancen für die finanzielle Wesentlichkeit zu ermitteln und zu bewerten.
Angabepflicht E1-3 – Resilienz in Bezug auf den Klimawandel
18. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens auf wesentliche klimabedingte Risiken vorbereitet sind und daran angepasst werden können.
19. Zusätzlich zu den Angaben gemäß dem ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen die folgenden Informationen über die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells gegenüber klimabedingten Risiken anzugeben:
die Ergebnisse seiner Analyse der Klimaresilienz in Bezug auf klimabezogene Risiken. Das Unternehmen hat Folgendes zu erläutern: i) die etwaigen Auswirkungen der Bewertung für seine Strategie und sein Geschäftsmodell, ii) inwiefern die im Rahmen der gegebenenfalls durchgeführten klimabezogenen Szenarioanalyse ermittelten Auswirkungen die potenzielle Reaktion des Unternehmens auf klimabezogene Risiken beeinflussen und iii) inwiefern sein Übergangsplan, sofern vorhanden, und seine derzeitigen und geplanten Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen (ESRS E1-5) zu seiner Resilienz in Bezug auf klimabezogene Risiken beitragen,
die Bereiche, in denen bei der Bewertung seiner Klimaresilienz Unsicherheiten bestehen, und
seine Fähigkeit, seine Strategie und sein Geschäftsmodell kurz-, mittel- und langfristig an den Klimawandel anzupassen.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 7 für Absatz 19 Die Analyse der Klimaresilienz stützt sich auf die Ermittlung klimabezogener Risiken, die gemäß ESRS E1-2 Absatz 15 anzugeben sind. Daher richtet sich der Umfang der Analyse der Klimaresilienz nach dem Umfang der wesentlichen klimabezogenen Risiken des Unternehmens und stützt sich gegebenenfalls auf eine klimabezogene Szenarioanalyse. Wird die klimabezogene Szenarioanalyse speziell für die Zwecke der Bewertung der Klimaresilienz verwendet, so hat das Unternehmen die in den Absätzen 17 und 19 vorgeschriebenen Informationen anzugeben.
AR 8 für Absatz 19 (Resilienz der Strategie) Bei der Bewertung der Klimaresilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells berücksichtigt das Unternehmen die Auswirkungen der gemäß dem ESRS E1-2 durchgeführten Bewertungen und der gemäß dem ESRS E1-11 angegebenen Risikopositionen (erwartete finanzielle Effekte) für seine Strategie und sein Geschäftsmodell, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf die klimabezogenen Risiken und Chancen zu reagieren, die gegebenenfalls im Rahmen einer klimabezogenen Szenarioanalyse ermittelt wurden.
AR 9 für Absatz 19 Buchstabe a (Resilienz der Strategie) Bei der Angabe der Ergebnisse und Auswirkungen seiner Analyse der Klimaresilienz gemäß Absatz 19 Buchstabe a hat das Unternehmen seine Bewertung der Klimaresilienz zum Berichtsstichtag vorzulegen. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, jährlich eine Analyse der Klimaresilienz durchzuführen. Hat das Unternehmen seine Bewertung der klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen (gemäß ESRS E1-2) aktualisiert, so muss es auch seine Analyse der Resilienz aktualisieren.
Bei der Angabe von Informationen gemäß Absatz 19 können Finanzinstitute Informationen verwenden, die sie nach dem geltenden Aufsichtsrahmen melden, sofern sie Verweise auf Resilienzanalysen oder auf damit zusammenhängende Konzepte wie die Verwendung von Szenarien im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten.
AR 10 für Absatz 19 Buchstabe c (Resilienz der Strategie) Bei der Angabe seiner Fähigkeit zur Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells gemäß Absatz 19 Buchstabe c hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:
die Verfügbarkeit und Flexibilität bestehender finanzieller Mittel zur Bewältigung der finanziellen Effekte klimabezogener Risiken und zur Nutzung klimabezogener Chancen,
seine Fähigkeit zur Umwidmung, Umfunktionierung, Modernisierung oder Stilllegung vorhandener Vermögenswerte als Reaktion auf klimabezogene Veränderungen,
die Auswirkungen der laufenden und geplanten Investitionen in den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und Chancen zur Stärkung der Klimaresilienz,
Querverweise auf seine Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die gemäß dem ESRS E1-5 anzugeben sind.
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht E1-4 – Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel
20. Das Unternehmen hat seine Konzepte für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben.
Angabepflicht E1-5 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel
21. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben.
22. Zusätzlich zum ESRS 2 GDR-A hat das Unternehmen bei der Angabe der laufenden und geplanten Maßnahmen Folgendes anzugeben:
seine wichtigsten Klimaschutzmaßnahmen, bei denen ein Dekarbonisierungshebel zum Einsatz kommt, und
die erreichte und erwartete Verringerung der THG-Emissionen durch den Dekarbonisierungshebel.
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E1-6 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel
23. Das Unternehmen hat seine Klimaschutzziele gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben.
absolute THG-Emissionsreduktionsziele für die Kategorien Scope 1, 2 und 3, entweder getrennt oder kombiniert, und gegebenenfalls in Intensitätswerten. Im Falle kombinierter THG-Emissionsreduktionsziele hat das Unternehmen anzugeben, welche THG-Emissionskategorien (Scope 1, 2 und/oder 3) unter das Ziel fallen und welcher Anteil sich auf den jeweiligen Scope bezieht;
sofern der Umfang des THG-Emissionsreduktionsziels (geografisches Gebiet, erfasste Treibhausgase, einbezogene Unternehmen) vom Umfang des Treibhausgasinventars (gemäß ESRSE1-8) abweicht, die Prozentsätze für Scope 1, 2 und 3, die unter das Ziel fallen, sowie die erfassten Treibhausgase und
eine Angabe, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Das Unternehmen hat außerdem anzugeben, welche Leitlinien und Rahmen zur Festlegung dieser Ziele herangezogen wurden, einschließlich, ob sie anhand eines sektorspezifischen Dekarbonisierungspfads abgeleitet wurden, und welche Klima- und Politikszenarien zugrunde liegen. Als Teil der kritischen Annahmen für die Festlegung der THG-Emissionsreduktionsziele hat das Unternehmen kurz zu erläutern, wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat (z. B. Veränderungen des Absatzvolumens, Verschiebungen hinsichtlich Kundenpräferenzen und Nachfrage, regulatorische Faktoren und neue Technologien) und wie sich diese möglicherweise sowohl auf seine Treibhausgasemissionen als auch auf die Emissionsreduktionen auswirken werden.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 11 für Absatz 23 (Klimaschutzziele) Sofern das Unternehmen ein Netto-Null-Ziel getrennt von den von ihm gemäß dem ESRS 2 GDR-T festgelegten THG-Emissionsreduktionszielen angibt, so hat es zu erläutern, wie es beabsichtigt, etwaige verbleibende Treibhausgasemissionen dauerhaft zu neutralisieren.
AR 12 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele) Die THG-Emissionsreduktionsziele sind Bruttoziele, d. h., das Unternehmen darf die Entnahme von Treibhausgasen, CO2-Zertifikate oder vermiedene Emissionen nicht als Mittel zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele einbeziehen.
Gemäß dem ESRS 2 GDR-T hat das Unternehmen Informationen über den Umfang und die Methoden zur Festlegung des Ziels anzugeben, einschließlich der Methode, die zur Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen verwendet wird (d. h. entweder die standortbezogene oder die marktbezogene Methode).
AR 13 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele) Sofern das Unternehmen Intensitätsziele angibt, müssen diese als Verhältnis der Treibhausgasemissionen zu einer Einheit der physischen Aktivität oder des Outputs formuliert werden. In Fällen, in denen das Unternehmen lediglich ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität festgelegt hat, hat es die entsprechenden absoluten Werte für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahre) anzugeben; davon ausgenommen sind bei Finanzinstituten die Scope-3-Emissionen der Kategorie 15, wie unten erläutert. Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen verpflichtet ist, einen Anstieg der absoluten Treibhausgasemissionen für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahre) anzugeben, z. B. weil es ein organisches Wachstum seiner Geschäftstätigkeit erwartet.
Finanzinstitute sind von der Pflicht zur Angabe absoluter Werte für ihre Intensitätsziele für Scope-3-Emissionen der Kategorie 15 befreit, sofern sie
physische oder finanzielle Messgrößen als Nenner für Intensitätsziele verwenden und die absoluten finanzierten Emissionen im Einklang mit dem Umfang dieser Ziele angeben (z. B. Ziele für wesentliche Sektoren mit erheblichen Auswirkungen) und
Hintergrundinformationen gemäß GDR-M für die festgelegten Ziele angeben, in denen die wichtigsten Faktoren beschrieben werden, die die erwarteten Veränderungen der absoluten finanzierten Emissionen im Laufe der Zeit beeinflussen, und in welchem Verhältnis sie zu den in den letzten drei bis fünf Jahren beobachteten Trends stehen.
AR 14 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele) Bei Anwendung des ESRS 2 GDR-T
dürfen der Bezugswert und das Basisjahr nicht geändert werden, es sei denn, es kommt zu wichtigen Änderungen der Ziel- oder der Berichtsgrenze, und
muss das Unternehmen ein aktuelles und repräsentatives Basisjahr auswählen. Das vom Unternehmen gewählte Basisjahr kann entweder das derzeit geltende Basisjahr für bestehende Ziele oder das erste Jahr der Anwendung der Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein.
AR 15 für Absatz 24 (Darstellung der Ziele und Maßnahmen) Das Unternehmen kann seine THG-Emissionsreduktionsziele zusammen mit seinen Klimaschutzmaßnahmen (siehe Absatz 22) vorlegen, in denen die Dekarbonisierungshebel und deren quantitativer Beitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele als Tabelle (siehe z. B. Abbildung 1) oder Grafik, aus der die Entwicklungen im Laufe der Zeit hervorgehen (siehe z. B. Abbildung 2) dargestellt sind.
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| Basisjahr (z. B. 2025) | Ziel für 2030 | Ziel für 2035 | … | Ziel bis 2050 |
| THG-Emissionen (in Tausend Tonnen CO2e) | 100 | 60 | 40 |
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| Energieeffizienz und Verbrauchssenkung | - | -10 | -4 |
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| Materialeffizienz und Verbrauchssenkung | - | -5 | - |
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| Brennstoffwechsel | - | -2 | - |
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| Elektrifizierung | - | - | -10 |
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| Nutzung erneuerbarer Energien | - | -10 | -3 |
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| Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Produkts | - | -8 | - |
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| Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Verfahrens | - | -5 | -3 |
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| Sonstiges | - | - |
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| Abbildung 1. ESRS E1 Klimawandel – Tabelle 1 Abbildung 2. ESRS E1 Klimawandel – Abbildung 1 | |||||
AR 16 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele) Das Unternehmen hat eine Berichtsgrenze für die Ziele festzulegen, die mit der für E1-8 festgelegten Grenze übereinstimmt.
AR 17 für Absatz 24 Buchstabe c (THG-Emissionsreduktionsziele, die mit dem 1,5-Grad-Ziel vereinbar sind) Bei der Angabe der nach Absatz 24 Buchstabe c erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, wie sich seine/n Zielwerte) im Vergleich zu einem sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einem sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C verhalten. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 und einen separaten für Scope 3 (sofern es THG-Emissionsreduktionsziele für Scope 3 festgelegt hat), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können.
Ob und wie die Ziele miteinander vereinbar sind, wird durch Vergleich des Zielwerts mit dem Referenzzielwert erläutert. Die Validierung durch einen unabhängigen Dritten, einschließlich Informationen über diesen Dritten, der angewandten Methode/des angewandten Standards und des verwendeten Zielpfads, kann wertvolle Informationen liefern, die bei dieser Erläuterung berücksichtigt werden sollten.
Angabepflicht E1-7 – Energieverbrauch und Energiemix
25. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für den Energieverbrauch und den Energiemix des Unternehmens zu vermitteln.
26. Das Unternehmen hat seinen Gesamtenergieverbrauch in Megawattstunden (MWh) im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb anzugeben, aufgeschlüsselt wie folgt:
Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen und
Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen.
27. Unternehmen, die in klimaintensiven Sektoren tätig sind, müssen ihren Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen weiter nach Folgendem aufschlüsseln:
Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen,
Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen,
Brennstoffverbrauch aus Erdgas,
Brennstoffverbrauch aus anderen fossilen Quellen und
Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung aus fossilen Quellen.
28. Erzeugt das Unternehmen Energie, hat es darüber hinaus seine Erzeugung nicht erneuerbarer Energie und seine Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in MWh aufzuschlüsseln und getrennt anzugeben (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“)).36).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 18 für Absatz 26 (Energieverbrauch und Energiemix) Bei der Erstellung der nach Absatz 26 erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch verwendet das Unternehmen die folgenden Ansätze für die Berechnung:
Es nimmt Einsatzstoffe und Brennstoffe aus, die nicht für energetische Zwecke verbrannt werden (z. B. Erdgas zur Herstellung von Polymeren). Das Unternehmen, das Brennstoffe als Einsatzstoffe verbraucht, kann Informationen über diesen Verbrauch getrennt von den vorgeschriebenen Angaben vorlegen;
es gibt alle quantitativen verbrennungsbezogenen Informationen in MWh als unteren Heizwert an;
es stellt sicher, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen als Endenergieverbrauch übermittelt werden und sich auf die Energiemenge beziehen, die das Unternehmen tatsächlich verbraucht;
es vermeidet die Doppelzählung des Kraftstoffverbrauchs bei der Angabe des Verbrauchs selbst erzeugter Energie. Erzeugt das Unternehmen Strom entweder aus einer nicht erneuerbaren oder aus einer erneuerbaren Brennstoffquelle und verbraucht dann den erzeugten Strom, so wird der Energieverbrauch nur einmal beim Brennstoffverbrauch berücksichtigt;
der Energieverbrauch wird nicht verrechnet, auch wenn vor Ort erzeugte Energie an Dritte verkauft und von diesen genutzt wird;
Energie, die innerhalb der Organisationsgrenze als „erworbene oder erhaltene“ Energie bezogen wird, wird nicht mitgezählt;
es berücksichtigt Dampf, Wärme oder Kühlung, die es aus industriellen Prozessen eines Dritten als „Abfallenergie“ bezieht, als „erworbene oder erhaltene“ Energie;
es berücksichtigt erneuerbaren Wasserstoff als erneuerbaren Brennstoff. Wasserstoff, der nicht vollständig aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird, wird unter „Brennstoffverbrauch aus anderen nicht erneuerbaren Quellen“ erfasst; und
es folgt bei der Aufteilung von Strom, Dampf, Wärme oder Kühlung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen einem konservativen Ansatz und gibt an, ob sich der Anteil erneuerbarer Energien aus dem marktbezogenen oder dem standortbezogenen Ansatz ergibt. Stützt sich das Unternehmen auf den marktbezogenen Ansatz, berücksichtigt es den Energieverbrauch nur dann als aus erneuerbaren Quellen stammend, wenn die Art des erworbenen Umweltmerkmals in den vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Lieferanten eindeutig festgelegt ist (d. h. Vereinbarung über den Bezug von erneuerbarem Strom, standardisierter Ökostromtarif, Marktinstrumente wie der Nachweis der Herkunft aus erneuerbaren Quellen in Europa (Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http:/
| (37) Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http:/ |
Angabepflicht E1-8 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3
29. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der direkten und indirekten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln.
30. Das Unternehmen ist verpflichtet,
die absoluten THG-Bruttoemissionen anzugeben, die während des Berichtszeitraums erzeugt wurden, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent, aufgeschlüsselt nach (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Treibhausgasemissionen“ und „CO2-Fußabdruck“)). Diese Informationen stehen auch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel), Artikel 449a, Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Vorlage 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit.38):
Scope-1-Treibhausgasemissionen, einschließlich des prozentualen Anteils der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS), sofern Emissionen aus diesem System zu verzeichnen sind,
Scope-2-Treibhausgasemissionen (standortbezogen und marktbezogen) und
Scope-3-Treibhausgasemissionen aus jeder signifikanten Scope-3-Kategorie insgesamt und nach Kategorie.
den Ansatz anzugeben, den es zur Messung seiner Treibhausgasemissionen gemäß dem ESRS 2 GDR-M verwendet,
für THG-Emissionen der Kategorien Scope 1 und Scope 2, die gemäß Absatz 30 Buchstabe a Ziffern i und ii angegeben werden, sind die Emissionen wie folgt aufzuschlüsseln:
zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe (bei einem Unternehmen, das die IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet, würde diese Gruppe beispielsweise das Mutterunternehmen und die konsolidierten Tochterunternehmen umfassen), und
sonstige Emissionen, die nicht unter Absatz 30 Buchstabe c Ziffer i fallen.
31. Das Unternehmen hat seine direkten biogenen CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-1-Treibhausgasemissionen anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 19 für Absatz 30 (Ansatz zur Messung von Treibhausgasen) In Kapitel 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ist die zu verwendende Berichtsgrenze festgelegt, die der finanziellen Kontrolle gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen (Fassung 2004) entspricht. Alternativ kann das Unternehmen den gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen (Fassung 2004) festgelegten Eigenkapitalansatz oder Ansatz der operativen Kontrolle verwenden.
Die Bestimmungen der Absätze 71 (Geleaste Wirtschaftsgüter), 72 (Leistungssysteme) und AR 36 für Absatz 61 (gemeinsame Tätigkeiten) des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses Standards.
Die in Absatz 30 Buchstabe c genannte Aufschlüsselung hat den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Berichtsgrenze widerzuspiegeln.
AR 20 für die Absätze 29 und 30 (Emissionsberichterstattung) Bei der Zusammenstellung der Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:
Es beachtet den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen (Fassung 2004). Das Unternehmen kann die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission (Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http:/
es gibt die Emissionen von CO2, CH4, N2O, H-FKW, PFKW, SF6 und NF3 an. Zusätzliche Treibhausgase können berücksichtigt werden, wenn sie als erheblich eingeschätzt werden;
es verwendet die aktuellsten vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) veröffentlichten Werte für das Erderwärmungspotenzial (global warming potential, GWP) auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2-Äquivalente für Emissionen von Nicht-CO2-Gasen. Sind Emissionsfaktoren, die auf älteren GWP-Werten basieren, am besten geeignet oder verfügbar, kann das Unternehmen diese verwenden und gemäß Absatz 49 des ESRS 2 GDR-M erläutern, auf welchen GWP-Werten das Treibhausgasinventar beruht;
es schließt jegliche Entnahme, alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Zertifikate oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Treibhausgasemissionen aus; und
es berücksichtigt keine biogenen CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse in den Kategorien Scope 1, 2 und 3. Das Unternehmen berücksichtigt die Emissionen anderer Treibhausgase als CO2, wie CH4 und N2O, bei den jeweiligen Kategorien.
AR 21 für Absatz 30 Buchstabe a (Im EU-EHS erfasste Scope-1-Emissionen) Für Tätigkeiten, die unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fallen, erstattet das Unternehmen Bericht über Scope-1-Emissionen nach der EU-EHS-Methode. Die EU-EHS-Methode kann auch auf Tätigkeiten in geografischen Gebieten und Sektoren angewandt werden, die nicht unter das EU-EHS fallen, sofern die Methode den nationalen rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften entspricht und für das Unternehmen relevant ist.
AR 22 für Absatz 30 Buchstabe a (Berichterstattung über Scope-1-Emissionen) Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 30 Buchstabe a erforderlichen Informationen über den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS geht das Unternehmen wie folgt vor:
Es berücksichtigt Treibhausgasemissionen aus seinen Emissionsquellen, die dem EU-EHS unterliegen;
es stellt sicher, dass der Anrechnungszeitraum für Scope-1-THG-Bruttoemissionen dem Anrechnungszeitraum für die unter das EHS fallenden Emissionen entspricht; und
es berechnet den Anteil anhand der folgenden Formel:
% = THG-Emissionen (Tonnen COe) aus Emissionsquellen, die dem EU-EHS unterliegen/Scope-1-Treibhausgasemissionen (Tonnen COe)
AR 23 für Absatz 30 Buchstabe b (Berichterstattung über Scope-2-Emissionen) Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 30 erforderlichen Informationen über Scope-2-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:
Es berücksichtigt die Leitlinien des THG-Protokolls für Scope-2-Treibhausgasemissionen (Fassung von 2015), insbesondere die Scope-2-Qualitätskriterien in Kapitel 7.1 in Bezug auf vertragliche Instrumente. Das Unternehmen kann auch die Empfehlung (EU) 2021/2279, die Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission (Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung (ABl. L, 2024/2395, 9.9.2024, ELI: http:/
es gibt gemäß dem ESRS 2 GDR-M Informationen über etwaige vertragliche Instrumente an, die erforderlich sind, um den Nutzern ein Verständnis der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen des Unternehmens zu vermitteln.
AR 24 für Absatz 30 Buchstabe c (Berichterstattung über Scope-3-Emissionen) Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 30 erforderlichen Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:
Es beachtet den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung 2011). Das Unternehmen kann auch die Empfehlung (EU) 2021/2279 oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen;
es überprüft unter Verwendung relevanter Schätzungen seine gesamten Scope-3-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der 15 Scope-3-Kategorien, die im Unternehmensstandard des THG-Protokolls und im Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011) beschrieben werden. Alternativ kann das Unternehmen seine indirekten Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der in Abschnitt 5.2.4 der Norm EN ISO 14064-1:2018 genannten Kategorien überprüfen (außer bei indirekten Treibhausgasemissionen aus importierter Energie);
es ermittelt und übermittelt seine signifikanten Scope-3-Kategorien auf der Grundlage der Größenordnung ihrer geschätzten Treibhausgasemissionen und anderer Kriterien gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011, S. 61 und 65-68) oder gemäß Anhang H.3.2 der Norm EN ISO 14064-1:2018, z. B. Finanzausgaben, Einfluss, zugehörige Übergangsrisiken und Chancen oder Standpunkte der Interessenträger;
es priorisiert seine Inputs und Annahmen auf der Grundlage der Merkmale der Daten (z. B. Daten aus bestimmten Tätigkeiten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens; aktuelle Daten, die das Hoheitsgebiet der vor- und nachgelagerten Tätigkeiten der Wertschöpfungskette und ihre Treibhausgasemissionen sowie die für diese Tätigkeiten verwendete Technologie wahrheitsgetreu wiedergeben, und Daten, die überprüft wurden);
es aktualisiert jährlich die Scope-3-Treibhausgasemissionen in jeder signifikanten Kategorie auf der Grundlage aktueller Tätigkeitsdaten, es aktualisiert mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten eines signifikanten Ereignisses oder einer erheblichen Änderung der Umstände das gesamte Scope-3-Treibhausgasinventar;
es berücksichtigt den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für Treibhausgase für die Finanzbranche der Partnership for Carbon Accounting Financials (PCAF), insbesondere Teil A „Financed Emissions“ (PCAF (2022): „The Global GHG Accounting and Reporting Standard Part A: Financed Emissions“, Zweite Ausgabe), wenn es sich um ein Finanzinstitut handelt; und
es gibt, sofern relevant, die Treibhausgasemissionen aus erworbenen Cloud-Computing- und Rechenzentrumsdiensten als Teil der übergeordneten Scope-3-Kategorie 1 „vorgelagerte erworbene Waren und Dienstleistungen“ an.
AR 25 für die Absätze 29 und 30 (Aufschlüsselung der Emissionen) Das Unternehmen muss seine Treibhausgasemissionen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3.3.2 aufschlüsseln. Beispielsweise kann es seine Treibhausgasemissionen nach Ländern, Betriebssegmenten, Wirtschaftstätigkeiten, Tochterunternehmen, Treibhausgas (CO2, CH4, N2O, H-FKW, PFKW, SF6, NF3 und andere vom Unternehmen berücksichtigte Treibhausgase) oder Arten der Quellen (stationäre Verbrennung, mobile Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtige Emissionen) aufschlüsseln.
AR 26 für die Absätze 29 und 30 (Aufschlüsselung der Emissionen) Das Unternehmen kann seine Treibhausgasemissionen gemäß der nachstehenden Tabelle darstellen und die Zeilen entsprechend seinen Angaben gemäß Absatz 30 füllen. Ein Vergleich der Emissionen des Unternehmens im Zeitverlauf kann durchgeführt werden, indem die Emissionen des laufenden Jahres mit einem aussagekräftigen Vergleichswert, z. B. dem Basisjahr für das THG-Emissionsreduktionsziel, verglichen werden, wobei die prozentuale Veränderung (Verringerung/Erhöhung) in der entsprechenden Spalte angegeben wird.
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| Vergleich | Laufendes Jahr | Prozentuale Veränderung | ||
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| Jahr | Emissionen | Emissionen |
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| Scope-1-Treibhausgasemissionen |
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| Scope-1-THG-Bruttoemissionen (Tonnen CO2e) |
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| Prozentualer Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) (%) |
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| Scope-2-Treibhausgasemissionen |
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| Standortbezogene Scope-2-THG-Bruttoemissionen (Tonnen CO2e) |
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| Marktbezogene Scope-2-THG-Bruttoemissionen (Tonnen CO2e) |
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| Signifikante Scope-3-Treibhausgasemissionen |
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| Gesamte indirekte (Scope-3-) THG-Bruttoemissionen (Tonnen CO2e) |
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| 1. Erworbene Waren und Dienstleistungen |
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| Unterkategorie: Cloud-Computing und Rechenzentrumsdienste |
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| 2. Investitionsgüter |
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| 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brennstoffen und Energie (nicht in Scope 1 oder Scope 2 enthalten) |
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| 4. Vorgelagerter Transport und Vertrieb |
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| 5. Abfallaufkommen in Betrieben |
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| 6. Geschäftsreisen |
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| 7. Pendelnde Arbeitnehmer |
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| 8. Vorgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter |
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| 9. Nachgelagerter Transport |
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| 10. Verarbeitung verkaufter Produkte |
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| 11. Verwendung verkaufter Produkte |
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| 12. Behandlung von Produkten am Ende der Lebensdauer |
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| 13. Nachgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter |
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| 14. Franchises |
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| 15. Investitionen |
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| Direkte biogene Scope-1-Emissionen |
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| (39) Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http:/ (40) Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung (ABl. L, 2024/2395, 9.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/2395/oj). | |||||
Angabepflicht E1-9 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate
32. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Maßnahmen des Unternehmens zur Reduktion und dauerhaften Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre sowie der Menge und Qualität der CO2-Zertifikate zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt.
33. Sofern das Unternehmen Projekte zur Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen umgesetzt hat, hat es Informationen über die Projekte, die es innerhalb seiner eigenen Tätigkeiten entwickelt hat oder zu denen es innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).41) beigetragen hat, anzugeben, unter anderem:
eine kurze Beschreibung der Projekte zur Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen,
die Menge der im Rahmen der einzelnen Projekte entnommenen und gespeicherten Treibhausgase,
eine Erläuterung, wie das Risiko der Nichtdurchlässigkeit angegangen wird, gegebenenfalls einschließlich Annahmen und der Feststellung und Überwachung von Leckagen und Umkehrereignissen, und
Angabe etwaiger Umkehrungen (in Tonnen CO2e), die im Berichtszeitraum möglicherweise eingetreten sind, und Kürzung der Menge des entnommenen und gespeicherten CO2 um diese Menge.
34. Das Unternehmen hat Informationen über Projekte außerhalb seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anzugeben, die es mit dem Erwerb von CO2-Zertifikaten (Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).42) finanziert hat oder zu finanzieren beabsichtigt, unter anderem:
die Menge der CO2-Zertifikate in Tonnen CO2e, die nach anerkannten Qualitätsstandards für CO2-Zertifikate überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden,
die Menge der im Berichtszeitraum erworbenen und noch nicht gelöschten CO2-Zertifikate in Tonnen CO2e und
den Anteil der CO2-Zertifikate aus Entnahmeprojekten (Prozentsatz der Gesamtmenge der CO2-Zertifikate) mit einer Erläuterung, ob sie aus naturbasierten oder technologischen Senken stammen.
35. Falls das Unternehmen seine Treibhausgasneutralität im Zusammenhang mit der Verwendung von CO2-Zertifikaten öffentlich geltend gemacht hat, muss es Folgendes erläutern:
ob und wie diese Geltendmachung und die Nutzung von CO2-Zertifikaten die Erreichung seiner THG-Emissionsreduktionsziele weder behindern noch untergraben und
die Glaubwürdigkeit und Integrität der verwendeten CO2-Zertifikate unter Bezugnahme auf anerkannte Qualitätsstandards für CO2-Zertifikate und alle sonstigen Faktoren, die für das Verständnis der Glaubwürdigkeit und Integrität der CO2-Zertifikate erforderlich sind, die das Unternehmen zu verwenden beabsichtigt.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 27 für Absatz 33 (Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen) Die Entnahme und die Speicherung von Treibhausgasen umfassen sowohl naturbasierte Lösungen als auch die technologische Entnahme und Speicherung. Bei der Zusammenstellung der Informationen über seine Projekte hat das Unternehmen wie folgt vorzugehen:
Es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen an, wie z. B. die EU-Verordnung für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen und kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung (Carbon Removals and Carbon Farming Certification, CRCF; Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten (ABl. L, 2024/3012, 6.12.2024, ELI: http:/
es berücksichtigt bei der Berechnung die Entnahme aus Betrieben, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO2-Zertifikaten an eine andere Partei verkauft wurden; dabei achtet es darauf, dass Daten nicht doppelt gezählt oder angegeben werden;
es verbucht die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung gemäß dem ESRS E1-8; und
es berücksichtigt bei der Berechnung die Aktivitäten zum Abbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die das Unternehmen aktiv unterstützt, z. B. durch ein Kooperationsprojekt mit einem Lieferanten.
AR 28 für Absatz 34 (CO2-Zertifikate) Bei der Zusammenstellung der Informationen über CO2-Zertifikate geht das Unternehmen wie folgt vor:
Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards für CO2-Zertifikate;
es bezieht keine CO2-Zertifikate aus Projekten zur Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Projekte zur Entnahme von Treibhausgasen in seinem eigenen Geschäftsbetrieb oder in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ein, um Doppelzählungen zu vermeiden; und
es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Zertifikate als Summe der CO2-Zertifikate in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen.
| (43) Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten (ABl. L, 2024/3012, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3012/oj). |
Angabepflicht E1-10 – Interne CO2-Bepreisung
36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, welche Rolle die interne CO2-Bepreisung bei der strategischen und operativen Entscheidungsfindung des Unternehmens zur Verringerung der Treibhausgasemissionen spielt.
37. Das Unternehmen hat Informationen über die Verwendung interner CO2-Bepreisungssysteme anzugeben, und zwar:
eine Erläuterung, ob und wie das Unternehmen bei seiner Entscheidungsfindung die CO2-Bepreisung anwendet (z. B. bei Investitionsentscheidungen, bei der Gestaltung der Verrechnungspreise und bei Szenarioanalysen) und die Kohärenz der verwendeten Preise mit den im Abschluss für Überprüfungen auf Wertminderung verwendeten Preisen gewährleistet; und
den durchschnittlichen CO2-Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen für jedes interne Bepreisungssystem.
Angabepflicht E1-11 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie wesentliche klimabezogene Chancen
38. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie sich die wesentlichen klimabezogenen physischen Risiken, klimabezogenen Übergangsrisiken und klimabezogenen Chancen voraussichtlich auf die Finanzlage und die künftige Leistung des Unternehmens auswirken werden. Die Absätze 39 und 42 dieses Standards ergänzen den ESRS 2 SBM-3 um themenbezogene Spezifikationen. Die gemäß dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen sind Teil der Informationen zu den aktuellen und erwarteten finanziellen Effekten, die nach dem ESRS 2 SBM-3 vorzulegen sind.
39. Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher physischer Risiken (Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission.44) anzugeben, unter anderem:
den Buchwert der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden, einschließlich der relevanten Zeithorizonte,
den Prozentsatz des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem physischem Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen, zum Berichtsstichtag und
den Geldbetrag der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem wesentlichen physischen Risiko, einschließlich der relevanten Zeithorizonte.
40. Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Übergangsrisiken anzugeben, unter anderem:
den Buchwert der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, einschließlich der relevanten Zeithorizonte, und eine Spanne von geschätzten potenziell verlorenen Vermögenswerten vom Berichtsjahr bis zum mittel- und langfristigen Zeithorizont auf der Grundlage eines Szenarios, das auf das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet ist,
den Prozentsatz des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen,
eine Aufschlüsselung des Buchwerts seiner Immobilien, die als Sicherheiten für Darlehen dienen, nach Energieeffizienzklassen (Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten.45);
die geschätzten potenziellen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem klimabedingten Wandel, die zum Berichtsstichtag die Kriterien für den Ansatz nicht erfüllen, aber möglicherweise in künftigen Berichtszeiträume im Abschluss ausgewiesen werden müssen, und
den Geldbetrag der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem wesentlichen Übergangsrisiko und gegebenenfalls der Nettoumsatzerlöse seiner Kunden, die im Kohle-, Öl- und Gassektor tätig sind, einschließlich der relevanten Zeithorizonte.
41. Das Unternehmen hat anzugeben, welche Methode es zur Quantifizierung der in den Absätzen 39 und 40 genannten Beträge angewandt hat, einschließlich des bei der Berechnung zugrunde gelegten Umfangs, der kritischen Annahmen, Parameter und Einschränkungen sowie der Angabe, ob die Berechnung auf dem Verfahren (z. B. Szenarioanalyse) basiert, das zur Ermittlung und Bewertung von Übergangsrisiken verwendet wird.
42. Das Unternehmen hat den Betrag der Vermögenswerte oder Umsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit den ermittelten klimabezogenen Chancen (Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).46), einschließlich der damit verbundenen Zeithorizonte, anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 29 für die Absätze 39 und 42 (Berechnungsansätze) Bei der Angabe der nach den Absätzen 39 bis 42 erforderlichen Informationen wendet das Unternehmen die folgenden Ansätze an:
Es berücksichtigt die (kurz-, mittel- und langfristigen) Zeithorizonte, in denen nach vernünftigem Ermessen mit den Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen zu rechnen ist;
es berücksichtigt alle Arten seiner eigenen physischen Vermögenswerte, einschließlich – im Falle von Finanzierungsleasing – der zugrunde liegenden Vermögenswerte, für die das Nutzungsrecht besteht;
es gibt die Geldbeträge (oder Prozentsätze) in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne an;
es gibt den Buchwert der Vermögenswerte zum Berichtsstichtag und die Nettoumsatzerlöse für den Berichtszeitraum an;
es gibt für Absatz 40 Buchstabe c die Energieeffizienzklasse an, die in Bezug auf die Spannen des Energieverbrauchs in kWh/m2 oder die Kennzeichnungsklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz dargestellt wird. Ist es dem Unternehmen nach bestem Bemühen nicht möglich, diese Informationen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zu erhalten, so gibt es den Gesamtbuchwert der Immobilienvermögenswerte an, für die der Energieverbrauch auf internen Schätzungen beruht; und
es gibt die Nettoumsatzerlöse und den Buchwert der Vermögenswerte an und gewährleistet, dass sie mit dem Abschluss übereinstimmen.
AR 30 für Absatz 39 Buchstabe c und Absatz 40 Buchstaben a und e (Brutto oder netto) Bei der Angabe der nach Absatz 39 Buchstabe c und Absatz 40 Buchstaben a und e erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, ob der Betrag vor oder nach Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen ermittelt wurde.
AR 31 für Absatz 40 Buchstabe d (Geschätzte potenzielle Verbindlichkeiten) Macht das Unternehmen die nach Absatz 40 Buchstabe d vorgeschriebenen Angaben in seinem Abschluss, muss es darauf verweisen.
AR 32 für Absatz 41 (Standort von Vermögenswerten) Bei der Angabe der Methode, die zur Quantifizierung der nach den Absätzen 39 und 40 anzugebenden Beträge angewandt wird, hat das Unternehmen gegebenenfalls den Standort seiner Vermögenswerte mit wesentlichen physischen Risiken anzugeben und die Informationen so zu aggregieren, dass eine wahrheitsgetreue Darstellung der Risiken gewährleistet ist (Diese Informationen stehen im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission – Vorlage 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.47).
| (47) Diese Informationen stehen im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission – Vorlage 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko. |
Fußnoten
(32) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).
(33) Die CapEx-Beträge beziehen sich auf folgende NACE-Codes: a) B.05 Stein- und Braunkohlebergbau, B.06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), B.09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), b) C.19 Kokerei und Mineralölverarbeitung, c) D.35.1 Elektrizitätsversorgung, d) D.35.3 Wärme- und Kälteversorgung (beschränkt auf die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl und/oder Wärmeerzeugung), e) D.46.81 Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (beschränkt auf feste und flüssige Brennstoffe).
(34) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen“)). Diese Informationen stehen auch im Einklang mit den Anforderungen der Vorlage 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission. Diese Informationen stehen auch im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).
(35) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“)). Die Aufschlüsselung dient als Referenz für einen zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Indikator Nummer 5 in Tabelle 2 desselben Anhangs („Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen“).
(36) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“)).
(37) Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http:/
(38) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Treibhausgasemissionen“ und „CO2-Fußabdruck“)). Diese Informationen stehen auch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel), Artikel 449a, Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Vorlage 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit.
(39) Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http:/
(40) Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung (ABl. L, 2024/2395, 9.9.2024, ELI: http:/
(41) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).
(42) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).
(43) Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten (ABl. L, 2024/3012, 6.12.2024, ELI: http:/
(44) Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission.
(45) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten.
(46) Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).
(47) Diese Informationen stehen im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission – Vorlage 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.