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ESRS, überarbeitet
ESRSAnhang I, DVO (EU) 2023/2772ESRS, überarbeitetAnhang I, DVO (EU) 2026/1563VSMEEmpfehlung (EU) 2025/1710
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Über diese Ausgabe

Fassung: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)

Fassung und Rechtsnachweis
Fassung
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 · Diese Fassung auf EUR-Lex

Keine amtliche Veröffentlichung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Herkunft und Unverändertheit des Normtexts

Diese Seite gibt die ESRS in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 (Anhänge I und II) unverändert wieder, so wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind. Wir haben am Wortlaut nichts verändert; Trennstriche, die in der Vorlage nur das Zeilenende markieren, schreiben wir zusammen. Quelle: EUR-Lex, © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu. Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission mit Quellenangabe zulässig. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; diese Ausgabe ist keine amtliche Veröffentlichung.

Warum es diese Seite gibt

Wir haben diese Aufbereitung ursprünglich für den internen Gebrauch erstellt. Weil sie vielleicht auch anderen hilft, sich in den ESRS besser zurechtzufinden, stellen wir sie öffentlich bereit. Wir möchten damit niemandes Rechte verletzen. Wenn Sie Fragen oder Bedenken haben, etwa zum Urheberrecht, melden Sie sich gerne bei uns, wir kümmern uns darum.

Mit Unterstützung von KI erstellt

Diese Ausgabe wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Die Texttreue haben wir mit automatisierten Prüfungen abgesichert, unter anderem einem zeichengenauen Abgleich mit der Quelle im Amtsblatt. Trotzdem kann sich vereinzelt ein Fehler eingeschlichen haben. Maßgeblich ist immer die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Hinweis zur Fassung

Wir zeigen die ESRS in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563. Nach ihrem Artikel 1 werden die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 durch den Text in ihren Anhängen I und II ersetzt; diesen Text geben wir hier so wieder, wie er im Amtsblatt der Europäischen Union steht. Den bisherigen Text der Anhänge zeigt dieser Viewer weiterhin als eigene Ausgabe. Ab wann der neue Text anzuwenden ist, regeln die Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen

1.   Auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, dürfen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 fallen, eines von Folgendem anwenden:

a)

die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung oder die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;

b)

die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung mit den folgenden Erleichterungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung:

i)

ESRS 1 Absatz 27 zum Top-down-Ansatz für die Bewertung der doppelten Wesentlichkeit;

ii)

ESRS 1 Absätze 32 und 33 zu unangemessenen Kosten und Anstrengungen und zur Begrenzung der Wertschöpfungskette bei der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit;

iii)

ESRS 1 Absätze 74 und 75 zu neuen Übernahmen und Veräußerungen;

iv)

ESRS 1 Absatz 90 zu Kennzahlen für nicht wesentliche Tätigkeiten;

v)

ESRS 1 Absatz 91 zum Teilumfang der Berichterstattung über die Wertschöpfungskette;

vi)

ESRS 1 Absatz 92 zu gemeinsamen Tätigkeiten;

vii)

ESRS 1 Absatz 106 zur Darstellung von Taxonomie-Angaben in einer gesonderten Anlage;

viii)

ESRS 1 Absatz 110 zur Kurzübersicht.

2.   Unternehmen, die sich entscheiden, die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder in der in Absatz 1 Buchstabe a oder in der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fassung anzuwenden, geben in ihrer Nachhaltigkeitserklärung klar an, welche Fassung sie auf Geschäftsjahre anwenden, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am 10. November 2026.

Sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

EUR-Lex DEEUR-Lex ENBisherige Fassung (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772)