justReporting
ESRS, überarbeitet
ESRSAnhang I, DVO (EU) 2023/2772ESRS, überarbeitetAnhang I, DVO (EU) 2026/1563VSMEEmpfehlung (EU) 2025/1710
Was das linke Fenster zeigt Anwendungsanforderungen im Fließtext behalten oder nur im zweiten Fenster zeigen Gemeinsam scrollen an/aus. Beim Aktivieren scrollen beide Fenster an der obersten sichtbaren Randziffer (oder an der Markierung) gemeinsam mit. ESRS S4 Anhang II

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 Amtliche Fassung auf EUR-Lex

Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
Fassung
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 · Diese Fassung auf EUR-Lex

Keine amtliche Veröffentlichung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (Artikel 3); für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, siehe Artikel 2.

ESRS G1 – UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Inhaltsverzeichnis10 Einträge

INHALTSVERZEICHNIS

Zielsetzung

Angabepflichten

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit der Unternehmensführung

Angabepflicht G1-2 – Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht G1-3 – Ziele im Zusammenhang mit der Unternehmensführung

Angabepflicht G1-4 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung

Angabepflicht G1-5 – Kennzahlen im Zusammenhang mit politischer Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Angabepflicht G1-6 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Zahlungspraktiken

Zielsetzung

1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf die Unternehmensführung, vor allem hinsichtlich der in Absatz 5 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Wesentlichkeitsanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.

2. Die Nachhaltigkeitserklärung enthält Informationen in Bezug auf den ESRS G1 Unternehmensführung, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.

3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:

a)

ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und

b)

ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.

4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.

5. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt:

a)

Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls;

b)

Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und

c)

politische Einflussnahme, einschließlich Lobbytätigkeiten.

Angabepflichten

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

G1-1

Angabepflicht G1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit der Unternehmensführung

Anwendungsanforderungen dazu: AR 1 bis AR 3

6. Das Unternehmen hat seine Konzepte zur Unternehmensführung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben.

7. Zusätzlich zu den laut ESRS 2 GDR-P erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

c)

die Funktionen oder Rollen innerhalb des Unternehmens, die in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind.

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 1 für Absatz 6 (Korruption oder Bestechung – Definition) Für die Zwecke dieses Standards wendet das Unternehmen die ESRS-Definition von Korruption und Bestechung (siehe ESRS-Glossar) an; sie ist allgemein gehalten, um die unterschiedlichen Definitionen in lokalen Gesetzen oder in Gesetzen, die im Zuständigkeitsbereich des Mutterunternehmens gelten, zu überwinden und die Vergleichbarkeit zwischen den berichtenden Unternehmen zu gewährleisten.

AR 2 für Absatz 7 Buchstabe b (Hinweisgeber) Unternehmen, die rechtlichen Anforderungen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern unterliegen, können der Angabepflicht nach Absatz 6 Buchstabe d nachkommen, indem sie erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

AR 3 für Absatz 7 Buchstabe c (Korruption oder Bestechung) Bei der Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 7 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „am stärksten gefährdete Funktionen oder Rollen“ diejenigen Funktionen oder Rollen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens am stärksten von Korruption oder Bestechung bedroht sind, z. B. Funktionen oder Rollen, die in Ländern mit hohem Risiko tätig sind oder mit Behörden und Regierungen interagieren.

G1-2

Angabepflicht G1-2 – Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung

Anwendungsanforderungen dazu: AR 4

8. Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben.

9. Zusätzlich zu den nach ESRS 2 GDR-A erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Angaben zu folgenden Maßnahmen zu machen:

a)

die Verwaltung der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich:

i.

wenn das Unternehmen die Nachhaltigkeitsleistung bei der Auswahl seiner Lieferanten berücksichtigt, wie dies geschieht,

ii.

gegebenenfalls Schulungen zur Nachhaltigkeit für das Beschaffungsteam, und

iii.

Einbeziehung von Lieferanten zur Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitsleistung, und

b)

das System, mit dem das Unternehmen Vorwürfe oder Vorfälle im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung verhindert, aufdeckt, untersucht oder verfolgt, einschließlich:

i.

Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung für die am stärksten gefährdeten Funktionen oder Rollen innerhalb des Unternehmens, einschließlich der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, und

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 4 für Absatz 9 Buchstabe a (Beziehungen zu den Lieferanten) Bei der Darstellung der Informationen gemäß Absatz 9 Buchstabe a kann das Unternehmen Querverweise auf die Informationen über das Bestehen eines Verhaltenskodex für Lieferanten gemäß ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, Absatz 11, erwägen.

Kennzahlen und Ziele

G1-3

Angabepflicht G1-3 – Ziele im Zusammenhang mit der Unternehmensführung

10. Das Unternehmen gibt seine Ziele für die Unternehmensführung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T an.

G1-4

Angabepflicht G1-4 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung

Anwendungsanforderungen dazu: AR 5 bis AR 6

11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Transparenz in Bezug auf Verurteilungen und Sanktionen, einschließlich Geldbußen, im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung während des Berichtszeitraums sowie auf die damit verbundenen Ergebnisse zu ermöglichen.

12. Das Unternehmen hat die Zahl der Verurteilungen und Sanktionen, einschließlich des Gesamtbetrags der Geldbußen, für Verstöße gegen die Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung  (Mit diesen Informationen wird der Informationsbedarf folgender Akteure gedeckt: Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“)), Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).97) während des Berichtszeitraums anzugeben.

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 5 für Absatz 12 (Korruption oder Bestechung – Verurteilungen und Sanktionen) Verurteilungen wegen Verstößen gegen Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen sich auf rechtskräftige Urteile eines Strafgerichts gegen eine Person oder ein Unternehmen wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung, wenn diese Gerichtsentscheidungen im Strafregister des verurteilenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder, falls außerhalb der EU, im gleichwertigen Register oder Verzeichnis des betreffenden Staates eingetragen sind.

Sanktionen wegen Verstößen gegen Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen sich auf rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungs- oder Regulierungsbehörden gegen eine Person oder ein Unternehmen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung.

AR 6 für Absatz 12 (Korruption oder Bestechung – Geldbußen) Geldstrafen wegen Verstößen gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen sich auf Zwangsgeldstrafen, die wegen solcher Verstöße von einem Gericht, einer Verwaltungs- oder Regulierungsbehörde verhängt werden, die an eine öffentliche Kasse gezahlt werden, und die im Berichtszeitraum im Abschluss des Unternehmens erfasst werden.

G1-5

Angabepflicht G1-5 – Kennzahlen im Zusammenhang mit politischer Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Anwendungsanforderungen dazu: AR 7 bis AR 9

13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses durch politische Zuwendungen und Lobbytätigkeiten zu vermitteln.

14. Das Unternehmen gibt den gesamten monetären Wert der direkt und indirekt von dem Unternehmen getätigten finanziellen Zuwendungen und Sachleistungen im Berichtszeitraum an, aufgeschlüsselt nach Ländern oder gegebenenfalls nach geografischen Gebieten sowie nach Art des Empfängers/Begünstigten.

15. Das Unternehmen legt die wichtigsten Themen seiner Lobbytätigkeiten und die wichtigsten vertretenen Standpunkte offen, einschließlich Erläuterungen zur Wechselwirkung seiner Lobbytätigkeiten mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen.

16. Das Unternehmen legt Informationen über die Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im laufenden Berichtszeitraum offen, die in den beiden Vorjahren eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung (einschließlich der Regulierungsbehörden) innehatten.

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 7 für Absatz 14 (Politische Zuwendungen) Für die Zwecke dieses Standards bezeichnet der Begriff „politische Zuwendung“ eine finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen, die politischen Parteien, ihren gewählten Vertretern oder Personen, die ein politisches Amt anstreben, direkt zur Verfügung gestellt werden. Finanzielle Zuwendungen können in Form von Spenden, Darlehen, Sponsoring, Vorschüssen für Dienstleistungen oder des Kaufs von Eintrittskarten für Spendenveranstaltungen und sonstiger ähnlicher Praktiken erfolgen. Sachleistungen können unter anderem Werbung, Nutzung von Anlagen und Einrichtungen, Design und Druck, gespendete Ausrüstung, Mitgliedschaft in Leitungsorganen, Beschäftigung oder Beratung für gewählte oder für ein Amt kandidierende Politiker umfassen.

AR 8 für Absatz 14 (Indirekte politische Zuwendungen) Für die Zwecke dieses Standards bezeichnet der Begriff „indirekte politische Zuwendung“ politische Zuwendungen, die über zwischengeschaltete Organisationen wie Lobbyisten oder Wohltätigkeitsorganisationen geleistet werden, oder die Unterstützung für eine Organisation wie einer Denkfabrik oder eines Berufsverbands, die mit bestimmten politischen Parteien oder Anliegen verbunden ist oder diese unterstützt.

AR 9 für Absatz 16 (Politische Einflussnahme) Bei der Bestimmung einer „vergleichbaren Position“ in diesem Standard berücksichtigt das Unternehmen den Verantwortungsgrad und den Umfang der durchgeführten Tätigkeiten.

G1-6

Angabepflicht G1-6 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Zahlungspraktiken

Anwendungsanforderungen dazu: AR 10

17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Standardzahlungsbedingungen und der Leistung des Unternehmens im Hinblick auf Zahlungen, insbesondere verspätete Zahlungen an KMU, zu vermitteln.

18. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)

eine Beschreibung der Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens in Tagen nach Hauptlieferantenkategorie, wobei die Standardzahlungsbedingungen für KMU anzugeben sind, wenn sie sich von denen unterscheiden, die für andere Lieferanten gelten,

b)

den Prozentsatz seiner Zahlungen, die diesen Standardbedingungen entsprechen; und

c)

die Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs.

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 10 für Absatz 18 Buchstabe b (Zahlungspraktiken) Wenn Zahlungsverzug an KMU für das Unternehmen ein wesentliches Thema ist, findet Absatz 11 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung, daher hat das Unternehmen eine unternehmensspezifische Kennzahl vorzulegen, falls diese wesentlich ist.“

Fußnoten

(94)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung“)).

(95)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichender Schutz von Hinweisgebern“)).

(96)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“)).

(97)  Mit diesen Informationen wird der Informationsbedarf folgender Akteure gedeckt: Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“)), Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).