Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
ESRS 2 – ALLGEMEINE ANGABEN
Inhaltsverzeichnis21 Einträge
INHALTSVERZEICHNIS
Angabepflicht BP-1 – Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung
Angabepflicht GOV-2 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme
Angabepflicht GOV-3 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht 57
Angabepflicht GOV-4 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
Allgemeine Angabepflicht für Konzepte – GDR-P
Allgemeine Angabepflicht für Maßnahmen und Mittel – GDR-A
Allgemeine Angabepflicht für Kennzahlen – GDR-M
Zielsetzung
1. Der ESRS 2 Allgemeine Angaben enthält die Angabepflichten, die für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Er deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.
2. Das Unternehmen wendet bei der Bereitstellung von Informationen über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die damit zusammenhängenden Themen die in diesem Standard festgelegten Angabepflichten an und gibt diese Informationen gemäß den Absätzen 52 und 53 (Aggregation und Aufschlüsselung) des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen an.
Angabepflichten
Angabepflicht BP-1 – Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung
3. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu vermitteln, einschließlich der Angaben, die nach ESRS 1 Allgemeine Anforderungen unter bestimmten Umständen erforderlich sind.
4. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde und, falls die Berichtsgrenze der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens von der im konsolidierten Abschluss zugrunde gelegten abweicht, eine Beschreibung und die Gründe für diese Abweichung und
einen Überblick darüber, inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt.
5. Das Unternehmen hat anzugeben, dass seine Nachhaltigkeitserklärung im Einklang mit den am Ende des Berichtszeitraums geltenden ESRS erstellt wurde.
6. Das Unternehmen hat alle im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen vorgesehenen Ausnahmeregelungen, Optionen oder sonstigen besonderen Bestimmungen, von denen es Gebrauch macht, zusammen mit den entsprechenden erforderlichen Informationen anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR BP-1
AR 1 für Absatz 4 Buchstabe a Abweichungen von der im konsolidierten Abschluss verwendeten Berichtsgrenze können auftreten, wenn ein Tochterunternehmen von der Konsolidierung ausgeschlossen wird, weil es aus finanzieller Sicht nicht wesentlich ist (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 62).
AR 2 für Absatz 6 Folgende Erleichterungsregelungen, Optionen oder sonstige besondere Bestimmungen sind zu berücksichtigen:
Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 74 und 75),
Abweichung von vorab festgelegten Zeithorizonten (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 81),
Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 84 und 85),
Anpassungen der Vergleichsinformationen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 87 Buchstaben a und c),
Anwendung wesentlicher Ermessensentscheidungen und Informationen, mit denen erhebliche Unsicherheiten verbunden sind (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 89),
Auslassung bestimmter Informationen in den Fällen, die im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 100, genannt sind,
Erleichterungsregelung für den Ausschluss von Tätigkeiten, die keine wesentlichen Einflussfaktoren für Auswirkungen, Risiken oder Chancen darstellen, von der Berechnung einer Kennzahl (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 90),
Erleichterungsregelung für die Angabe einer teilweisen Meldegrenze für eine Kennzahl aufgrund fehlender zuverlässiger Daten (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 91),
Erleichterungsregelung für den Ausschluss gemeinsamer Tätigkeiten von den Umweltkennzahlen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 92),
erhebliche Einschränkungen, die sich auf die gemeldeten Informationen im Rahmen der Bestimmung zu unangemessenen Kosten oder Anstrengungen für bestimmte Datenpunkte auswirken (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 7.4),
Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 96 und 97),
Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 98 und 99).
Das Unternehmen kann die nach Absatz 6 erforderlichen Informationen im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ seiner Nachhaltigkeitserklärung oder zusammen mit den relevanten Angaben, auf die sich die Informationen beziehen, vorlegen.
Angabepflicht BP-2 – Spezifische Informationen, wenn das Unternehmen von den Möglichkeiten der schrittweisen Einführung Gebrauch macht
7. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Bestimmungen über die schrittweise Einführung zu vermitteln, von denen das Unternehmen Gebrauch gemacht hat.
8. Wenn das Unternehmen durch Anwendung der in den Absätzen 125 Buchstabe a, 126 Buchstabe a und 127 Buchstabe a des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen vorgesehenen Bestimmungen über die schrittweise Einführung Informationen auslässt, die nach einem oder mehreren der in diesen Absätzen aufgeführten Standards erforderlich sind, so hat es dennoch anzugeben, ob die Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den in diesen Standards behandelten Themen im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden.
9. Zusätzlich zu Absatz 8 muss das Unternehmen für den Fall, dass eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich eingestuft wurden,
das Thema oder das Unterthema/die Unterthemen angeben, das/die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens seine Auswirkungen in Bezug auf diese Themen berücksichtigen. Das Unternehmen kann diese Information auf der Ebene eines Themas oder Unterthemas darstellen,
kurz alle terminierten Ziele beschreiben, die es in Bezug auf die betreffenden Themen festgelegt hat, sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele und die Frage, ob seine Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
kurz seine Konzepte in Bezug auf die betreffenden Themen erläutern,
kurz die Maßnahmen beschreiben, die es ergriffen hat, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit den betreffenden Themen zu ermitteln, zu überwachen, zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, sowie das Ergebnis solcher Maßnahmen, und
für das betreffende Thema relevante Kennzahlen angeben.
10. Lässt das Unternehmen durch Anwendung der sonstigen Bestimmungen über die schrittweise Einführung, die im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen in Absatz 125 Buchstaben b bis e, Absatz 126 Buchstaben b bis e und Absatz 127 Buchstaben b bis e vorgesehen sind, die Informationen aus, die nach anderen in diesen Absätzen aufgeführten Angabepflichten erforderlich sind, so hat es dies anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR BP-2
AR 3 für Absatz 9 Das Unternehmen kann die nach Absatz 9 erforderlichen Informationen entweder im allgemeinen Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung oder zusammen mit den relevanten themenbezogenen Angaben vorlegen.
AR 4 für Absatz 10 Das Unternehmen kann die nach Absatz 10 erforderlichen Informationen entweder im allgemeinen Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung oder im Index gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben IRO-2, AR 29 angeben, wenn es von dieser Option Gebrauch macht.
Governance
Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit
11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie der damit verbundenen Prozesse, Kontrollen und Verfahren beim Monitoring, beim Management und bei der Überwachung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln.
12. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
in Bezug auf die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane den Prozentsatz der unabhängigen Gremienmitglieder (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission bei (Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder“ in Anhang II Abschnitt 1).9), die Vertretung von Arbeitnehmern und anderen Arbeitskräften (sofern vorhanden), und den prozentualen Anteil nach Geschlecht und anderen Aspekten der Vielfalt, die das Unternehmen berücksichtigt,
das Fachwissen und die Fähigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Hinblick auf die Überwachung und das Management wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Art und Weise, wie sie feststellen, ob geeignete Fähigkeiten und Fachwissen vorhanden sind oder entwickelt werden, um Strategien und andere Maßnahmen zum Umfang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu steuern oder zu überwachen,
die Namen und die Zuständigkeiten der Personen, des Ausschusses des Leitungsorgans oder eines ähnlichen Gremiums innerhalb der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die für das Management oder die Überwachung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zuständig sind, mit Angabe etwaiger Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane direkt befassen, ohne wesentliche Entscheidungen an andere Gremien oder die Geschäftsleitung zu delegieren,
Angaben dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Festlegung von Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele steuern und überwachen, und
wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen bei der Steuerung oder Überwachung der Strategie des Unternehmens, seiner Entscheidungen über wichtige Transaktionen und seines Risikomanagementverfahrens und entsprechenden Konzepten berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob das Gremium/die Gremien oder die Person(en) Kompromisse im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen, Risiken und Chancen berücksichtigt hat/haben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GOV-1
AR 5 für Absatz 12 Für die Zwecke dieser Angabepflicht umfasst das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen das eingerichtete Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
AR 6 für Absatz 12 Buchstabe a Die Geschlechtervielfalt des Gremiums wird als durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern berechnet (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)). Sie decken auch den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt.10).
AR 7 für Absatz 12 Buchstabe b „Nachhaltigkeitsbezogenes Fachwissen“ bezieht sich auf Fachwissen, über das die Organe unmittelbar verfügen oder zu dem sie Zugang haben.
AR 8 für Absatz 12 Buchstabe c Die Beschreibung der Zuständigkeiten soll einen Überblick darüber geben, wie die Zuständigkeiten der einzelnen Organe oder Personen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die entsprechenden Themen in den Mandaten des Unternehmens, des Leitungsorgans und in anderen damit zusammenhängenden Konzepten zum Ausdruck kommen.
| (10) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)). Sie decken auch den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt. |
Angabepflicht GOV-2 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme
13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Merkmale von mit Nachhaltigkeitsthemen verbundenen Anreizsystemen zu vermitteln, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden.
14. Sofern das Unternehmen über mit Nachhaltigkeitsthemen verbundene Anreizsysteme für die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane verfügt, hat es anzugeben, inwiefern die Vergütung der Mitglieder an Nachhaltigkeitsthemen geknüpft ist, einschließlich
einer Beschreibung der Hauptmerkmale der Anreizsysteme,
der Ziele oder Kennzahlen, die zugrunde gelegt werden, wenn die Leistung anhand spezifischer nachhaltigkeitsbezogener Ziele oder Kennzahlen bewertet wird, und
des Anteils der variablen Vergütung, der von nachhaltigkeitsbezogenen Zielen und/oder Kennzahlen abhängt.
Angabepflicht GOV-3 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht
15. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, an welcher Stelle in der Nachhaltigkeitserklärung die wichtigsten Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 4) in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen angegeben werden.
16. Das Unternehmen hat zu erläutern, wo die Anwendung der wichtigsten Aspekte und Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner Nachhaltigkeitserklärung Berücksichtigung findet (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Mangelnde Sorgfaltspflicht“)).11).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GOV-3
AR 9 für Absatz 16 Das Unternehmen kann die nach Absatz 16 erforderlichen Informationen in Form einer Tabelle vorlegen, in der die wichtigsten Schritte seines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit den einschlägigen Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung abgeglichen werden.
Angabepflicht GOV-4 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Risikomanagements und der internen Kontrollverfahren und -systeme des Unternehmens in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermitteln.
18. Das Unternehmen hat den Umfang, die Hauptmerkmale und die Bestandteile seiner Verfahren und Systeme für das Risikomanagement und die interne Kontrolle in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GOV-4
AR 10 für Absatz 18 Das Unternehmen hat auf die Vollständigkeit und Integrität der Daten und die Genauigkeit der Schätzergebnisse als Aspekte zu achten, die im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Rahmen des Berichterstattungsverfahrens relevant sind.
Strategie
Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
19. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Kernelemente der allgemeinen Strategie, des Geschäftsmodells und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen betreffen oder sich auf diese auswirken, um ein Verständnis in Bezug auf seine Exposition gegenüber solchen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, und darauf, wo sie ihren Ursprung haben.
20. Das Unternehmen hat die folgenden Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie und seines Geschäftsmodells anzugeben, die sich auf die Themen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beziehen oder sich auf diese auswirken:
eine Beschreibung seines Geschäftsmodells, seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und seiner Position in dieser Wertschöpfungskette,
eine Beschreibung
der bedeutenden angebotenen Gruppen von Produkten und Dienstleistungen, der bedeutenden Märkte oder Kundengruppen, die bedient wurden, und ihrer Bedeutung für die Erreichung der allgemeinen Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens, einschließlich wesentlicher Änderungen im Berichtszeitraum (z. B. neue/nicht mehr aktuelle Produkte, Dienstleistungen, Märkte oder Kundengruppen),
gegebenenfalls der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen, die auf bestimmten Märkten verboten sind,
der bedeutenden Sektoren, in denen es tätig ist, einschließlich gruppeninterner Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten erheblich sind oder mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang stehen oder stehen könnten,
gegebenenfalls eine Erklärung, aus der neben den zugehörigen Umsatzerlösen hervorgeht, ob das Unternehmen in folgenden Bereichen tätig ist:
im Sektor der fossilen Brennstoffe (Kohle, Erdöl und Erdgas), einschließlich einer Aufschlüsselung der Erlöse aus Kohle, Erdöl und Erdgas (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“)).12),
in der Herstellung von Chemikalien (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“)).13), d. h., seine Tätigkeiten fallen unter Anhang I Abschnitt 20.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393, 30.12.2006, S. 1, ELI: http:/
im Bereich der verbotenen Waffen (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen).15) (Antipersonenminen, Streumunition, chemische oder biologische Waffen),
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR SBM-1
AR 11 für Absatz 20 Buchstabe c Die Angabe der bedeutenden Sektoren ist für die Nutzer von Bedeutung, da sie das Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Unternehmen fördert, insbesondere wenn diese in einem bestimmten Sektor üblich sind. Darüber hinaus trägt dies zum Verständnis möglicher unternehmensspezifischer Informationen bei, die in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten sind und Aspekte abdecken, die entweder unternehmensspezifisch oder in einem bestimmten Sektor üblich sind.
AR 12 für Absatz 20 Buchstabe c Die Sektoren, in denen das Unternehmen tätig ist, sind diejenigen seiner eigenen Tätigkeiten.
AR 13 für Absatz 20 Buchstaben b und c Ein Sektor, ein Markt und eine Gruppe von Produkten, Dienstleistungen oder Verbrauchern gelten als bedeutend, wenn
auf sie mehr als 10 % der Umsatzerlöse des Unternehmens entfallen oder
sie mit tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen.
Für bedeutende Sektoren, die sich aus gruppeninternen Tätigkeiten ergeben, ist nur das Kriterium unter Buchstabe b zu erfüllen.
ESRS 2 Allgemeine Angaben schreibt keine bestimmte Systematik für die Klassifikation der Geschäftstätigkeiten vor. Bei der Angabe seiner bedeutenden Sektoren kann das Unternehmen einen der folgenden Ansätze anwenden:
das NACE-System (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union, NACE Rev. 2.1),
die im Abschluss gemäß IFRS 8 Geschäftssegmente oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen berichtspflichtigen Segmente oder
AR 14 für Absatz 20 Buchstabe d Ziffer i Die Berechnung der Umsatzerlöse, die im Sektor der fossilen Brennstoffe erzielt wurden, beruht auf den Umsatzerlösen aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb fossiler Brennstoffe, einschließlich Transport, Lagerung und Handel gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http:/
| (17) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http:/ |
Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
21. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Einbeziehung der Interessenträger durch das Unternehmen und dafür zu vermitteln, wie die Interessen und Standpunkte der wichtigsten Interessenträger seinen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen zur Kenntnis gebracht werden und in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen.
22. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
eine zusammenfassende Beschreibung der Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich Informationen über die wichtigsten Interessenträger, mit denen es in einen Dialog eingetreten ist, unter Bezugnahme auf die typischen Kategorien betroffener Interessenträger gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, AR 23,
inwieweit das Unternehmen die Interessen und Standpunkte seiner wichtigsten Interessenträger im Zusammenhang mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell nachvollziehen kann und
wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über die Standpunkte und Interessen der wichtigsten betroffenen Interessenträger (einschließlich Arbeitnehmervertretern) in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen informiert werden.
Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte
23. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Zusammenspiels zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell sowie der damit verbundenen finanziellen Effekte zu vermitteln.
24. Das Unternehmen hat eine allgemeine Beschreibung darüber vorzulegen, inwieweit sich wesentliche Auswirkungen aus seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell ergeben, wie sich Risiken und Chancen auf sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette auswirken und wie es diese Auswirkungen, Risiken und Chancen in seiner Strategie und Entscheidungsfindung berücksichtigt hat und zu berücksichtigen beabsichtigt.
25. Das Unternehmen hat qualitative und quantitative Informationen darüber anzugeben, wie sich wesentliche Risiken und Chancen auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows im Berichtszeitraum ausgewirkt haben (aktuelle finanzielle Effekte).
26. Das Unternehmen hat qualitative und quantitative Informationen über die in Absatz 25 genannten wesentlichen Risiken und Chancen anzugeben, bei denen im nächsten Berichtszeitraum ein erhebliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der im zugehörigen Abschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht.
27. Es hat qualitative und quantitative Informationen darüber anzugeben, wie sich die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management wesentlicher Risiken und Chancen (erwartete finanzielle Effekte) kurz-, mittel- und langfristig verändern werden.
28. Das Unternehmen braucht keine quantitativen Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte oder die erwarteten finanziellen Effekte vorzulegen, wenn es feststellt, dass
die Auswirkungen nicht getrennt ausgewiesen werden können oder
das mit der Schätzung dieser Auswirkungen verbundene Maß an Messunsicherheit so hoch ist, dass die sich daraus ergebenden quantitativen Informationen nicht von Nutzen wären (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 89 und 90).
29. Das Unternehmen braucht keine quantitativen Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher Risiken oder Chancen vorzulegen, wenn es nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Ressourcen verfügt, um diese quantitativen Informationen bereitzustellen.
30. Bei der Erstellung der Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten hat das Unternehmen alle angemessenen und belastbaren Informationen zu verwenden, die ihm zum Berichtsstichtag ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 94, 95 und 96).
31. Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es aus einem der in den Absätzen 28 und 29 genannten Gründe keine quantitativen Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte oder die erwarteten finanziellen Effekte eines Risikos oder einer Chance vorlegen muss, so hat es
zu erläutern, warum es keine quantitativen Informationen vorgelegt hat,
qualitative Informationen über diese finanziellen Effekte vorzulegen, einschließlich der Angabe von Posten, Summen und Zwischensummen in den entsprechenden Abschlüssen, auf die sich dieses Risiko oder diese Chance wahrscheinlich auswirken wird oder bereits ausgewirkt hat, und
quantitative Informationen über die kombinierten finanziellen Effekte dieses Risikos oder dieser Chance in Verbindung mit anderen Risiken oder Chancen und anderen Faktoren vorzulegen, es sei denn, das Unternehmen gelangt zu dem Schluss, dass quantitative Informationen über die kombinierten finanziellen Effekte nicht von Nutzen wären.
32. Bei der Bereitstellung quantitativer Informationen kann das Unternehmen einzelne Beträge oder Spannen angeben.
33. Das Unternehmen hat qualitative Informationen über die Widerstandsfähigkeit seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf seine Fähigkeit, seine wesentlichen Risiken, wie sie gemäß Absatz 24 angegeben wurden, zu bewältigen, vorzulegen. Diese Informationen müssen Angaben dazu enthalten, wie die Analyse durchgeführt wurde und welche Zeithorizonte berücksichtigt wurden.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR SBM-3
AR 15 für Absatz 24 Das Unternehmen kann den Verbindungen zwischen Absatz 24 und IRO-2, Absatz 37 Buchstabe a, Rechnung tragen, um den Inhalt so darzustellen, dass Dopplungen vermieden werden und das Verständnis der gemäß diesen Absätzen gemeldeten Informationen erleichtert wird. Absatz 24 konzentriert sich auf die Berichterstattung über das Zusammenspiel zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell. IRO-2, Absatz 37 Buchstabe a, konzentriert sich auf eine Beschreibung dieser Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie darauf, wie sie sich wahrscheinlich auf Mensch und Umwelt auswirken.
AR 16 für die Absätze 25 und 26 Sofern die Informationen im Abschluss enthalten sind, können sie mittels Verweis aufgenommen werden (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 9.3).
AR 17 für Absatz 27 Bei der Erstellung der Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten hat das Unternehmen zu berücksichtigen, wie sich die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management der Risiken und Chancen kurz-, mittel- und langfristig verändern werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
seine angekündigten Investitions- und Veräußerungspläne (z. B. Investitionsausgaben, umfangreiche Übernahmen und Veräußerungen, Gemeinschaftsunternehmen, Unternehmensumwandlungen, Innovationen, neue Geschäftsbereiche und Anlagenabgänge), einschließlich der Pläne, bei denen keine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens besteht, und
die für die Umsetzung seiner Strategie vorgesehenen Finanzierungsquellen.
Für die Berichterstattung über die erwarteten finanziellen Effekte müssen wahrscheinlich Schätzungen herangezogen werden. Sollten sich die in einem früheren Berichtszeitraum angegebenen Schätzungen der erwarteten finanziellen Effekte zu einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erweisen, weil zusätzliche Informationen bekannt werden, hat das Unternehmen seine Schätzungen in seiner nächsten geeigneten Nachhaltigkeitserklärung anzupassen. Die mögliche Notwendigkeit, eine Schätzung anzupassen, bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass ein Fehler bei der Berichterstattung vorliegt, wie im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, AR 46, erläutert.
Die Bestimmungen über die Auslassung bestimmter Informationen im ESRS 1, Kapitel 7.7, einschließlich der Auslassung von Informationen, die der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden könnten, gelten auch für die Berichterstattung über erwartete finanzielle Effekte.
AR 18 für die Absätze 25 und 27 Quantitative Informationen können aus nichtmonetären Informationen wie Mengen, Anzahl der Produkte oder Anzahl der Beschäftigten bestehen.
AR 19 für die Absätze 25 und 27 Bei der Darstellung der gemäß den Absätzen 25 und 27 zu meldenden Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte und die erwarteten finanziellen Effekte kann das Unternehmen die Verbindung zu den gemäß GDR-A, Absatz 46 Buchstaben b und c, gemeldeten Informationen über die Mittel, die den wichtigsten Maßnahmen zugewiesen werden, berücksichtigen.
AR 20 für die Absätze 25 und 27 Ziel der Angabepflicht in Bezug auf die aktuellen finanziellen Effekte und die erwarteten finanziellen Effekte ist es, die im Abschluss enthaltenen Informationen zu ergänzen. In Kapitel 9 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ist beschrieben, wie die Verständlichkeit der Zusammenhänge zwischen Risiken und Chancen und der im Abschluss enthaltenen Informationen unterstützt werden kann.
AR 21 für die Absätze 28 und 29 Wenn das Unternehmen keine quantitativen Informationen gemäß den Absätzen 28 und 29 vorlegen kann, wird von ihm erwartet, dass es qualitative Informationen bereitstellt, die gemäß Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen entscheidungsrelevant sind. In diesem Fall gilt auch Absatz 24 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen.
Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und zu meldende wesentliche Informationen
34. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Verfahrens zu vermitteln, mit dem das Unternehmen Auswirkungen, Risiken, Chancen und die entsprechenden Themen ermittelt und deren Wesentlichkeit bewertet, um eine Grundlage für die Bestimmung der Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu erhalten (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3).
35. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
eine kurze Beschreibung des Verfahrens und der Entscheidungsschritte zur Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen und der entsprechenden Themen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit, einschließlich des Ansatzes zur Erfassung der eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, der wichtigsten angewandten Methoden, der zugrunde gelegten Daten und Annahmen sowie der qualitativen Überlegungen oder quantitativen Schwellenwerte,
Informationen darüber, wie es die Auswirkungen auf der Grundlage ihrer Schweregrade und Wahrscheinlichkeiten bewertet und priorisiert hat (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 44 und 45), wie es Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung negativer Auswirkungen berücksichtigt hat und wie es Bereiche mit erhöhtem Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen oder geografischen Gebieten berücksichtigt hat,
Angabe, ob sich die Bewertung auf das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit stützt und für den Fall, dass das Unternehmen betroffene Interessenträger und externe Sachverständige konsultiert, um seine Auswirkungen zu verstehen, wie diese Konsultationen in die Bewertung einfließen,
wesentliche Änderungen des Verfahrens gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum und
Zeitpunkt der letzten Aktualisierung seiner Bewertung der Wesentlichkeit.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR IRO-1
AR 22 für Absatz 35 Buchstabe a Beiträge können, sofern relevant und über allgemeine Informationen hinausgehend, Folgendes umfassen: Informationen über die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die in die Bewertung eingeflossen sind, spezifische Datenquellen, sektorspezifische Referenzwerte-Analysen und eine Beschreibung der Risikomanagementprozesse, Einbeziehung betroffener Interessenträger, Erfahrungswerte der Branche oder von Vergleichsunternehmen, Berichte, Statistiken und wissenschaftliche Daten und Einbeziehung von Sachverständigen.
AR 23 für Absatz 35 Buchstabe a Die Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen sollte gegebenenfalls auch Abhängigkeiten berücksichtigen.
AR 24 für Absatz 35 Buchstaben a bis d Das Unternehmen konzentriert sich auf Informationen, die sich speziell auf sein Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit beziehen. Es vermeidet standardisierte, zu allgemeine Angaben (vorformulierte Informationen), zum Beispiel detaillierte Ausführungen, dass es die in ESRS 1 Allgemeine Anforderungen dargelegten Kriterien angewandt oder das empfohlene Verfahren befolgt hat.
AR 25 für Absatz 35 Buchstabe b Informationen über die Einbeziehung betroffener Interessenträger sind im ESRS 2 IRO-1 und SBM-2 sowie im ESRS S1-S4 enthalten. Um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu unterstützen,
umfassen die einschlägigen Angaben nach ESRS 2 IRO-1 Absatz 35 Buchstabe c auch Informationen darüber, inwieweit das Verfahren der Wesentlichkeitsanalyse die Konsultation betroffener Interessenträger und externer Sachverständiger umfasst,
werden Angaben dazu, wie die Interessen und Standpunkte der wichtigsten betroffenen Interessenträger (einschließlich der Arbeitnehmervertreter) den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens zur Kenntnis gebracht werden und in seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Hinblick auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen einfließen, unter ESRS 2 SBM-2 Absatz 22 Buchstabe c berücksichtigt.
AR 26 für Absatz 35 Buchstabe b Absatz 32 Buchstabe b und Absatz 33 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen enthält Leitlinien für die Angabe von Informationen, wie das Unternehmen Bereiche mit erhöhtem Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen oder geografischen Gebieten berücksichtigt hat.
Angabepflicht IRO-2 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten
36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie der gemäß den ESRS gemeldeten wesentlichen Informationen zu vermitteln.
37. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
eine kurze Beschreibung seiner tatsächlichen und potenziellen positiven und negativen wesentlichen Auswirkungen, einschließlich der Art und Weise, wie sie sich auf Mensch oder Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden, sowie seiner wesentlichen Risiken und Chancen, unter Angabe der damit verbundenen Themen und einer Erläuterung, wie und wo die Auswirkungen, Risiken und Chancen mit seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zusammenhängen,
die Grundlage für die Schlussfolgerung, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist, sofern das Unternehmen zu diesem Schluss gelangt ist und daher alle Angabepflichten gemäß dem ESRS E1 Klimawandel außer Acht lässt,
Änderungen in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum,
eine Liste der Angabepflichten, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung beachtet wurden, sodass die Nutzer erkennen können, an welcher Stelle in der Nachhaltigkeitserklärung die entsprechenden Angaben zu finden sind, und in der gesondert angegeben wird, welche Angaben mittels Verweis aufgenommen wurden (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 9.3),
eine Liste der „zusätzlichen“ Informationen, die gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 8.2 angegeben werden,
seine Exposition gegenüber einem erhöhten Risiko von Vorfällen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Kinderarbeit nach Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder nach Ländern oder geografischen Gebieten (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht“ und „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht“)).18), wenn das Unternehmen durch seine eigene Tätigkeit oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette mit wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung steht, und
eine Tabelle aller Datenpunkte bei, die sich aus anderen in Anlage A dieses Standards aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, wobei anzugeben ist, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, bzw. für diejenigen, die das Unternehmen als nicht wesentlich bewertet hat, dass sie „nicht wesentlich“ sind.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR IRO-2
AR 27 für Absatz 37 Buchstabe a Die Beschreibung der wesentlichen Risiken und Chancen umfasst auch die damit verbundenen Abhängigkeiten, soweit dies für das Verständnis dieser Risiken und Chancen erforderlich ist.
Für die Darstellung der in dieser Angabepflicht vorgeschriebenen Angaben gilt Absatz 49 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen.
AR 28 für Absatz 37 Buchstabe a Das Unternehmen kann die Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen an derselben Stelle darlegen wie die Angaben zu den entsprechenden Konzepten, Maßnahmen, Kennzahlen und Zielen, die deren Management dienen, um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu unterstützen. Macht das Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss es dennoch neben den gemäß IRO-2 erstellten Angaben eine kurze Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorlegen.
AR 29 für Absatz 37 Buchstabe d Das Unternehmen kann für die Angaben einen Index verwenden, d. h. eine tabellarische Liste der in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten, um das Auffinden zu erleichtern (Seiten/Absätze). Es kann die Liste der Informationen, die mittels Verweis aufgenommen wurden, in eine Anlage zu seiner Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen oder die erforderlichen Informationen in die Liste der berücksichtigten Angabepflichten gemäß Absatz 37 Buchstabe d aufnehmen.
Das Unternehmen kann in seiner Nachhaltigkeitserklärung direkt auf die Nummern der Angabepflichten verweisen (z. B. in den Überschriften von Abschnitten oder Absätzen).
Das Unternehmen kann die gemäß Absatz 37 Buchstabe e angegebenen „zusätzlichen“ Informationen so darstellen, dass sie in den Überschriften von Abschnitten oder Absätzen oder in dem oben genannten Index hervorgehoben werden, sodass sie klar als zusätzliche Informationen erkennbar sind.
Allgemeine Angabepflichten (General Disclosure Requirements, GDR) für Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele
38. Informationen über Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele sollen ein Verständnis dafür vermitteln, in welchem Umfang das Unternehmen seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen steuert. Hat das Unternehmen nur für bestimmte Aspekte eines Themas Konzepte eingeführt, Maßnahmen ergriffen oder Ziele festgelegt oder verwendet nur für diese Aspekte Kennzahlen, muss sich dies in der Art und Weise zeigen, wie die Angaben erstellt und dargestellt werden, damit die Nutzer nachvollziehen können, welche spezifischen Aspekte abgedeckt sind.
39. Verfügt das Unternehmen nicht über Konzepte, Maßnahmen oder Ziele in Bezug auf ein Thema im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, so hat es dies anzugeben.
40. Das Unternehmen hat die in GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wenn es entweder nach einem themenbezogenen Standard oder auf unternehmensspezifischer Grundlage Informationen über Folgendes angibt:
seine Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung tatsächlicher und potenzieller wesentlicher negativer Auswirkungen und zum Umgang mit wesentlichen Risiken oder zur Nutzung tatsächlicher und potenzieller wesentlicher positiver Auswirkungen und wesentlicher Chancen und
die Kennzahlen und Ziele zur Bewertung der Fortschritte im Laufe der Zeit in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR PATM
AR 30 für Absatz 38 Wendet das Unternehmen dieselben Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen oder Ziele auf mehrere wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen oder auf mehrere Themen an, muss es die Informationen nur einmal angeben, dabei aber den Geltungsumfang deutlich machen. Es kann gegebenenfalls an anderer Stelle im Bericht auf diese Informationen verweisen. Dieser Ansatz ermöglicht es dem Unternehmen, Informationen in einer Weise darzustellen, die mit seinem Managementansatz im Einklang steht.
Das Unternehmen kann seine Angaben so strukturieren und darstellen, dass sie den Managementansatz basierend auf seinen Managementprioritäten wiedergeben, welche wiederum seine Strategie und sein Geschäftsmodell widerspiegeln und mit diesen im Einklang stehen.
AR 31 für Absatz 39 Wenn das Unternehmen seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-2 Absatz 37 Buchstabe a) und die entsprechenden Themen in tabellarischer Form darstellt, kann es in derselben Tabelle die wesentlichen Themen oder die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben, für die es keine Konzepte, Maßnahmen oder Ziele festgelegt hat, und in der Tabelle entsprechend kennzeichnen.
AR 32 für Absatz 38 Der Detaillierungsgrad kann je nach Angabepflicht variieren, abhängig von der Art der betreffenden wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, und je nach dem derzeitigen Ansatz des Unternehmens für deren Management.
Der Detaillierungsgrad muss in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad der Auswirkungen, zum Ausmaß des Risikos oder der Chance oder zur Bedeutung der Auswirkungen, Risiken und Chancen für die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens stehen.
Die Informationen müssen sich, soweit möglich, auf den Berichtszeitraum beziehen.
Bei der Berichterstattung über Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele hat das Unternehmen relevante Informationen anzugeben und dabei Standardformulierungen zu vermeiden, die für die Nutzer nicht von Bedeutung sind. Zu viele Details, insbesondere in Bezug auf gängige Praktiken, die einem einigermaßen sachkundigen Nutzern bekannt sind, können wesentliche Informationen verschleiern.
AR 33 für Absatz 40 Um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu gewährleisten, kann das Unternehmen die Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß IRO-2 Absatz 37 Buchstabe a zusammen mit Informationen über die Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele vorlegen, mit denen es diese Auswirkungen, Risiken und Chancen steuert.
Allgemeine Angabepflicht für Konzepte – GDR-P
41. Ziel dieser allgemeinen Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Konzepte zu vermitteln, über die das Unternehmen verfügt, um seine wesentlichen tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, wesentliche Risiken zu steuern und wesentliche Chancen oder positive Auswirkungen zu nutzen.
42. Das Unternehmen hat die folgenden Informationen über seine Konzepte anzugeben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen einsetzt:
eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte des Konzepts, einschließlich seiner allgemeinen Ziele, auf die es sich bezieht, und – sofern sich im Berichtszeitraum Änderungen an den angenommenen Konzepten ergeben haben – eine Beschreibung dieser Änderungen,
eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des Konzepts (oder der Ausnahmen) in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit und die vor- oder nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens, geografische Gebiete und – sofern festgelegt – betroffene Gruppen von Interessenträgern,
ein Verweis auf die Standards oder Initiativen Dritter, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des Konzepts verpflichtet hat, sofern sich das Konzept auf Standards oder Initiativen Dritter bezieht, und
bei sozialen Themen eine Beschreibung, wie die Interessen der betroffenen Interessenträger bei der Beschließung dieses Konzepts berücksichtigt wurden (sofern solche Überlegungen angestellt wurden).
43. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es über eine übergeordnete Menschenrechtspolitik verfügt, mit der es sich zur Umsetzung (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Tabelle 1 und Indikator Nr. 9 in Tabelle 3 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ und „Fehlende Menschenrechtspolitik“)). Sie unterstützen auch den Informationsbedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.19) der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verpflichtet. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen die in Absatz 42 genannten Informationen zu dieser Politik vorzulegen und anzugeben, welche Gruppen betroffener Interessenträger davon erfasst werden (z. B. Arbeitskräfte des Unternehmens, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR-P
AR 34 für Absatz 43 Bei den Angaben über seine Menschenrechtspolitik zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen die Internationale Charta der Menschenrechte, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten besteht, sowie die Grundsätze der IAO betreffend die grundlegenden Rechte, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, zu berücksichtigen.
Allgemeine Angabepflicht für Maßnahmen und Mittel – GDR-A
44. Ziel dieser allgemeinen Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die das Unternehmen ergriffen hat oder plant, um seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu steuern und gegebenenfalls die Ziele damit zusammenhängender Konzepte zu erreichen.
45. Sofern das Unternehmen wichtige Maßnahmen zum Management wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen durchführt, hat es Folgendes anzugeben:
eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, die im Berichtsjahr ergriffen wurden und für die Zukunft vorgesehen sind, einschließlich des Zeitrahmens,
eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen und
die erwarteten Ergebnisse der wichtigsten Maßnahmen und gegebenenfalls die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Verwirklichung der entsprechenden Ziele des Konzepts beiträgt.
46. Wurden oder werden voraussichtlich erhebliche finanzielle Mittel (Betriebs- oder Investitionsausgaben) für die Durchführung der wichtigsten Maßnahmen bereitgestellt, so hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
die Art der derzeitigen und künftigen erheblichen finanziellen Mittel, die für die wichtigsten Maßnahmen bereitgestellt werden, und ob die Fähigkeit zur Umsetzung dieser wichtigsten Maßnahmen von bestimmten Voraussetzungen abhängt (z. B. von der Gewährung finanzieller Unterstützung oder von Entwicklungen in der Politik und auf dem Markt),
den Betrag der erheblichen finanziellen Mittel, die den wichtigsten Maßnahmen im Berichtszeitraum zugewiesen wurden (falls zutreffend), und die entsprechenden Posten oder Anhangangaben im Abschluss und
eine indikative Spanne für künftige finanzielle Mittel, die voraussichtlich für die Durchführung der wichtigsten Maßnahmen bereitgestellt werden.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR-A
AR 35 für Absatz 45 Die wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Angabepflicht sind Maßnahmen, die eine wichtige Rolle beim Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens spielen, einschließlich Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Abhilfe zu schaffen.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen solche, die Teil der Geschäftspraktiken des Unternehmens, der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und des allgemeinen Betriebs- und Risikomanagements sind.
Die wichtigsten Maßnahmen wurden möglicherweise bereits in früheren Berichtszeiträumen eingeleitet und werden im laufenden Berichtszeitraum weiter umgesetzt oder zeigen dort ihre Wirkung. Aus Gründen der Verständlichkeit können die wichtigsten Maßnahmen gegebenenfalls zusammengefasst werden. Decken die wichtigsten Maßnahmen hingegen mehrere wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen ab, kann dies angegeben und erforderlichenfalls mit Querverweisen versehen werden.
AR 36 für Absatz 45 Maßnahmen können vom Unternehmen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen durchgeführt werden, insbesondere wenn die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen systemischer oder weitreichender Natur sind und vom Unternehmen allein nicht bewältigt werden können.
Für die Nutzer kann es hilfreich sein zu erfahren, ob eine bestimmte wichtigste Maßnahme zusammen mit anderen Unternehmen durchgeführt wurde.
AR 37 für Absatz 45 Die wichtigsten Umweltmaßnahmen können einer Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie zugeordnet werden (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Ausgleich).
AR 38 für Absatz 45 Buchstabe a Der Umfang der wichtigsten Maßnahmen bezieht sich auf Aktivitäten im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, Tochterunternehmen, geografischen Gebieten und gegebenenfalls der betroffenen Gruppen von Interessenträgern. Der Zeitrahmen bezieht sich auf die Zeithorizonte, innerhalb derer das Unternehmen beabsichtigt, jede der wichtigsten Maßnahmen abzuschließen.
AR 39 für Absatz 46 Das Unternehmen kann die Informationen über die Mittelzuweisung in Form einer Tabelle oder aufgeschlüsselt nach i) Investitionsausgaben und Betriebsausgaben und ii) für die im laufenden Berichtsjahr eingesetzten Mittel und für die geplante Mittelzuweisung innerhalb bestimmter Zeithorizonte darstellen.
AR 40 für Absatz 46 Buchstaben b und c Hat das Unternehmen erhebliche nichtfinanzielle Ressourcen (z. B. Vollzeitäquivalente) zugewiesen, können die Informationen über diese Ressourcen als nichtmonetäre Mengen angegeben werden.
AR 41 für Absatz 46 Buchstaben b und c Bei der Erstellung von Angaben zu erheblichen finanziellen Mitteln, die für die Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen eingesetzt wurden oder voraussichtlich eingesetzt werden, kann das Unternehmen die Angaben beschränken auf
seine genehmigten und angekündigten wichtigsten Maßnahmen und Maßnahmenpläne und
die für die Umsetzung dieser wichtigsten Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsquellen.
Allgemeine Angabepflicht für Kennzahlen – GDR-M
47. Ziel dieser allgemeinen Angabepflicht ist es, die Erstellung der Angaben zu den Kennzahlen durch das Unternehmen zu unterstützen.
48. Das Unternehmen hat die Kennzahlen anzugeben, die nach den themenbezogenen Standards in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen vorgeschrieben sind, sowie die Kennzahlen, die gemäß Absatz 11 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen unternehmensspezifisch festgelegt wurden. Dazu können Kennzahlen gehören, die das Unternehmen verwendet, um seine Leistung zu bewerten und die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu verfolgen.
49. Für jede Kennzahl gibt das Unternehmen Folgendes an:
die Kennzahl selbst, ihre Maßeinheit, die Berechnungsmethode und die für die Berechnung verwendeten Quellen (z. B. Eingabeparameter) sowie gegebenenfalls die Schätzmethode, einschließlich wesentlicher Annahmen und Einschränkungen,
für die Kennzahlen in Bezug auf die Wertschöpfungskette gegebenenfalls Informationen über die Verwendung von Daten aus indirekten Quellen oder Näherungswerten und alle geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Datenqualität (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 5),
Hintergrundinformationen zu der Kennzahl und
wesentliche Veränderungen in der Leistung gegenüber den vorangegangenen Berichtszeiträumen, einschließlich der Fortschritte bei der Verwirklichung der vom Unternehmen festgelegten Ziele, und im Falle größerer Übernahmen oder Veräußerungen deren Auswirkungen auf diese Fortschritte.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR-M
AR 42 für Absatz 48 Die Kennzahlen umfassen diejenigen, die in den ESRS definiert sind, sowie Kennzahlen, die auf unternehmensspezifischer Grundlage ermittelt werden, unabhängig davon, ob sie aus anderen Quellen stammen oder vom Unternehmen selbst entwickelt wurden, wie z. B. für die themenbezogenen Standards ESRS S2-S4, die keine spezifischen Kennzahlen vorschreiben.
AR 43 für Absatz 49 Buchstabe a Das europäische System für Einheiten im Messwesen basiert auf dem Internationalen System für Einheiten im Messwesen (International System of Units, SI). Die Maßeinheiten sind unter Verwendung der Bezeichnungen und Symbole anzugeben, die in der Richtlinie 80/181/EWG des Rates (Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40, ELI: http:/
AR 44 für Absatz 49 Buchstabe c Hintergrundinformationen zu einer Kennzahl können Folgendes umfassen:
die Gründe, aus denen das Unternehmen einen bestimmten Messansatz gewählt hat, sowie die Gründe für die verwendeten Dateneingaben und Annahmen und
bei Umweltkennzahlen die spezifischen ökologischen Bedingungen und Merkmale des Gebiets, in dem die Auswirkungen auftreten, und die zum Verständnis der betreffenden Kennzahl erforderlich sind.
| (20) Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40, ELI: http:/ (21) Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10, ELI: http:/ |
Allgemeine Angabepflicht für Ziele – GDR-T
50. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen Ziele festlegt, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert werden, und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Gesamtfortschritte und die Wirksamkeit im Hinblick auf die festgelegten Ziele im Laufe der Zeit verfolgt. Dazu gehört gegebenenfalls auch, ob die Fortschritte anhand eines entsprechenden Maßnahmenplans gemessen werden oder ob wesentliche Sachverhalte und Umstände im Zusammenhang mit dem Maßnahmenplan die Verwirklichung des Ziels beeinträchtigen.
51. Das Unternehmen hat die messbaren, zeitgebundenen und ergebnisorientierten qualitativen oder quantitativen Ziele anzugeben, die es in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen festgelegt hat. Für jedes Ziel hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Ziel und den Zielvorgaben und Maßnahmen des Konzepts,
den festgelegten Zielwert (bzw. das Zielniveau, wenn es sich um ein qualitatives Ziel handelt), einschließlich der Angabe, ob das Ziel absolut oder relativ ist, sofern als solches definiert, und in welcher Einheit es gemessen wird,
den Umfang des Ziels in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder die Tätigkeiten seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie der geografischen Grenzen,
den Bezugswert (bzw. das Bezugsniveau, wenn es sich um ein qualitatives Ziel handelt) und das Bezugsjahr für die Messung der Fortschritte, sofern vom Unternehmen festgelegt,
das Jahr oder den Zeitraum, für den das Ziel gilt, und eine Beschreibung etwaiger Etappen- oder Zwischenziele, die das Unternehmen festgelegt hat,
die Methoden und signifikanten Annahmen zur Festlegung der Ziele,
ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist,
gegebenenfalls die gewählten Szenarien, auf denen es beruht, die wichtigsten Datenquellen und den Grad der Übereinstimmung mit nationalen, europäischen oder internationalen politischen Zielen und
ob die Ziele des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltthemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
52. Wenn das Unternehmen keine messbaren terminierten ergebnisorientierten Ziele festgelegt hat, hat es anzugeben, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR-T
AR 45 für Absatz 50 Informationen über die Fortschritte und die Wirksamkeit im Hinblick auf die festgelegten Ziele im Laufe der Zeit werden gemäß GDR-M, Absatz 49 Buchstabe d, angegeben.
AR 46 für Absatz 51 Ergebnisorientierte Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen werden im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen und die Umwelt definiert.
AR 47 für Absatz 51 Ziffer i „Auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhend“ ist als die Verwendung belastbarer, von Fachkollegen überprüfter oder anderweitig verlässlicher biophysikalischer Informationen zu verstehen, mit denen relevante ökologische Schwellenwerte ermittelt oder Bedingungen, Zielpfade und Einschränkungen anhand empirischer Daten, Modellierungen oder anerkannter wissenschaftlicher Rahmenkonzepte quantifiziert werden. Diese Nachweise sollen es dem Unternehmen ermöglichen, ökologisch fundierte, kontextspezifische und messbare Ziele festzulegen.
Anlage A
Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 Allgemeine Angaben und enthält eine unverbindliche Darstellung der Datenpunkte im ESRS 2 Allgemeine Angaben und in den themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben.
Tabelle 1
Datenpunkte im Hauptteil des Standards
| Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt im ESRS | SFDR (*1 22)-Referenz | Säule-3 (*2 23)-Referenz | ||
| ESRS 2 GOV-1 Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind |
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| Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
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| ESRS 2 GOV-3 Erklärung zur Sorgfaltspflicht | Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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| ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen | Indikator Nr. 4 Tabelle 1 in Anhang 1 | Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission (Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission.26), Tabelle 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken, und Tabelle 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken, Vorlage 1: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 |
|
| ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien | Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 2 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
|
| ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen | Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 1 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission.27), Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
|
| ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak |
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| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
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| ESRS 2 GDR-P Menschenrechtspolitik | Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 und Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Abschnitte 1 und 2 zum sozialen Faktor in Anhang II |
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| ESRS E1-1 Übergangsplan für den Klimaschutz |
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| Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 |
| ESRS E1-6 THG-Emissionsreduktionsziele | Indikator Nr. 4 in Anhang 1 Tabelle 2 | Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 6 |
|
| ESRS E1-7 Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive Sektoren) | Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1 und Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E1-7 Energieverbrauch und Energiemix | Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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| ESRS E1-8 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 | Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang 1 Tabelle 1 | Artikel 449a, Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit | Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 |
|
| ESRS E1-9 Entnahme von Treibhausgasen und CO2-Zertifikate |
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|
| Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 |
| ESRS E1-11 Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabedingten physischen Risiken |
|
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
|
| ESRS E1-11 Aufschlüsselungen des Buchwerts seiner Immobilien nach Energieeffizienzklassen |
| Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten |
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| ESRS E1-11 Grad der Exposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen |
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| ESRS E2-4 Menge der wesentlichen Schadstoffe, die in Luft, Wasser und Boden emittiert werden | Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 1 Indikator Nr. 2 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 1 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 3 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E3-1 Wasserbezogene Konzepte | Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E3-1 Konzepte für Gebiete mit Wasserstress | Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E3-4 Gesamtvolumen des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers | Indikator Nr. 6.2 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E4-5 Tätigkeiten, die in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität negative Auswirkungen haben | Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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| ESRS E4-2 Konzepte für Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität | Indikator Nr. 14.2 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E5-5 Nicht recycelte Abfälle | Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E5-5 Gefährlicher Abfall und radioaktiver Abfall | Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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| ESRS 2 IRO-2 Risiko von Zwangsarbeit | Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 3 |
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| ESRS 2 IRO-2 Risiko von Kinderarbeit | Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 3 |
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| ESRS 2 GDR-P Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik | Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
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| ESRS S1-1 Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels | Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 |
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| ESRS S1-2 Beschwerdemechanismen, auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen | Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 |
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| ESRS S1-13 Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit | Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3 |
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| ESRS S1-13 Quote der Arbeitsunfälle | Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) |
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| ESRS S1-13 Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage | Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3 |
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| ESRS S1-15 Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle | Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) |
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| ESRS S1-15 Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung | Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3 |
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| ESRS S1-16 Fälle von Diskriminierung | Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3 |
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| ESRS S1-16 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) |
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| ESRS S2-1 Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels | Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 |
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| ESRS S2-1 Verhaltenskodex | Indikator Nr. 4 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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| ESRS S3-2 Beschwerdemechanismus | Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 |
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| ESRS S2-3 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) |
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| ESRS S3-3 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) |
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| ESRS S4-2 Beschwerdemechanismus | Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 |
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| ESRS S4-3 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte | Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) |
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| ESRS G1-1 Konzepte, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Einklang stehen | Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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| ESRS G1-1 Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) | Indikator Nr. 6 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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| ESRS G1-2 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung | Indikator Nr. 16 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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| ESRS G1-4 Verurteilungen und Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften | Indikator Nr. 17 in Anhang 1 Tabelle 3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
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| (*1 22) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosures Regulation, SFDR) (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1, ELI: http:/ (*2 23) Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Eigenmittelverordnung – Capital Requirements Regulation, CRR). (24) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http:/ (25) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http:/ (26) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission. (27) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission. | ||||
Tabelle 2
Methodische Spezifikationen in Angabepflichten, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen
| Anwendungsanforderung in geänderten ESRS | SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor – Sustainable Finance Disclosures Regulation, SFDR).28)-Referenz | Säule-3 (Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Eigenmittelverordnung – Capital Requirements Regulation, CRR).29)-Referenz | Referenzwerte-Verordnungs (Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).30)-Referenz | EU-Klimagesetz (Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäisches Klimagesetz).31)-Referenz |
| ESRS 2 GOV-1 Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen | Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 1 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
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| ESRS E1-11 Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit wesentlichem physischem Risiko befinden |
| Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel Risikopositionen mit physischem Risiko. |
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| ESRS E4-5 Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung | Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E4-5 Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete | Indikator Nr. 14.1 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft | Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Ozeane/Meere | Indikator Nr. 12 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| ESRS E4-2 Konzepte zur Bekämpfung der Entwaldung | Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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| (28) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor – Sustainable Finance Disclosures Regulation, SFDR). (29) Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Eigenmittelverordnung – Capital Requirements Regulation, CRR). (30) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel). (31) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäisches Klimagesetz). | ||||
Fußnoten
(9) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission bei (Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder“ in Anhang II Abschnitt 1).
(10) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)). Sie decken auch den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt.
(11) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Mangelnde Sorgfaltspflicht“)).
(12) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“)).
(13) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“)).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393, 30.12.2006, S. 1, ELI: http:/
(15) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen).
(16) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1818 gemäß Artikel 12.1 Buchstabe b offenzulegen.
(17) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http:/
(18) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht“ und „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht“)).
(19) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Tabelle 1 und Indikator Nr. 9 in Tabelle 3 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ und „Fehlende Menschenrechtspolitik“)). Sie unterstützen auch den Informationsbedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.
(20) Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40, ELI: http:/
(21) Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10, ELI: http:/