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ESRS, überarbeitet
ESRSAnhang I, DVO (EU) 2023/2772ESRS, überarbeitetAnhang I, DVO (EU) 2026/1563VSMEEmpfehlung (EU) 2025/1710
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Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 Amtliche Fassung auf EUR-Lex

Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
Fassung
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 · Diese Fassung auf EUR-Lex

Keine amtliche Veröffentlichung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (Artikel 3); für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, siehe Artikel 2.

ESRS E5 – RESSOURCENNUTZUNG UND KREISLAUFWIRTSCHAFT

Inhaltsverzeichnis12 Einträge

INHALTSVERZEICHNIS

Zielsetzung

Zusammenspiel mit anderen ESRS

Angabepflichten

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

Produkte

Abfall

Zielsetzung

1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.

2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.

3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:

a)

ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und

b)

ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.

4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflicht vorgeben.

5. Dieser Standard berücksichtigt die politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen der EU, einschließlich des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (2020), des europäischen Deals für eine saubere Industrie (2025), der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).69)), der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).70)), der Richtlinie über das Recht auf Reparatur (Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj).71)) und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).72)).

6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Abfall.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

7. Ökologische und soziale Themen beeinflussen einander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft und den anderen themenbezogenen Standards sind nachstehend aufgeführt:

a)

Der ESRS E1 Klimawandel befasst sich mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel und dem Energieverbrauch, während sich der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft mit dem Zufluss von Materialien (einschließlich fossiler Brennstoffe, die nicht für die Energiegewinnung verwendet werden), der Ressourcengewinnung und Verfahren der Kreislaufwirtschaft befasst, mit denen die Treibhausgasemissionen (CO2-Fußabdruck) und die Energieintensität verringert werden können.

b)

Der ESRS E2 Umweltverschmutzung befasst sich mit Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden (einschließlich Mikroplastik) und besorgniserregenden Stoffen (SoC), einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC), während der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sich mit Ressourcennutzung und Abfallbewirtschaftungspraktiken befasst, die solche Emissionen in der Wertschöpfungskette verursachen oder mindern können.

c)

Der ESRS E3 Wasser befasst sich mit der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser als physischer Ressource und den Tätigkeiten des Unternehmens in Gebieten mit Wasserstress, während sich der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft mit Meeresressourcen und wasserintensiven Prozessen befasst, durch die kreislauforientierte Maßnahmen den Verbrauch verringern und die Effizienz verbessern können.

d)

Der ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme befasst sich mit den Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme, während der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sich mit der Ressourcennutzung, der Abfallbewirtschaftung und Tätigkeiten der Kreislaufwirtschaft befasst, die zu solchen Auswirkungen beitragen oder diese abmildern können.

e)

Der ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften befasst sich mit wesentlichen Auswirkungen auf Menschen und Gemeinschaften, die sich aus den Tätigkeiten des Unternehmens ergeben, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Ressourcennutzung, Produkten und Dienstleistungen sowie Abfall, während der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft diese Tätigkeiten aus technischer Sicht in Bezug auf Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse, Abfall und Verfahren der Kreislaufwirtschaft behandelt.

f)

Der ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer befasst sich mit Auswirkungen im Zusammenhang mit Informationen auf Verbraucher oder Endnutzer, ihre persönliche Sicherheit und ihre soziale Inklusion, während der ESRS E5 Aspekte der Ressourcennutzung, der Abfallbewirtschaftung und der Kreislaufwirtschaft dieser Produkte und Dienstleistungen behandelt. Angaben zu diesen Aspekten im Rahmen des ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sind für das Verständnis der Auswirkungen im Zusammenhang mit Informationen und Inklusion auf Verbraucher und Endnutzer, die im Rahmen des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer gemeldet werden, relevant.

Angabepflichten

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

E5-1

Angabepflicht E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

8. Das Unternehmen hat seine Konzepte für Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben.

9. Zusätzlich zu den nach dem ESRS 2 GDR-P erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, wie es die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft oder Ökodesign-Anforderungen in seine wichtigsten Produkte und Dienstleistungen der Kreislaufwirtschaft integriert.

E5-2

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

10. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen in den Bereichen Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben.

Kennzahlen und Ziele

E5-3

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

11. Das Unternehmen hat seine Ziele in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben.

E5-4

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

Anwendungsanforderungen dazu: AR 1 bis AR 2

12. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ressourcenzuflüsse des Unternehmens zu vermitteln. Dazu gehören Informationen über die Arten und die Kreislauffähigkeit der Ressourcen, die in das Unternehmen eingebracht werden.

13. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)

die verwendeten wichtigsten Materialien mit jeweils einer kurzen Beschreibung und Angabe etwaiger darin enthaltener kritischer Rohstoffe und strategischer Rohstoffe,

b)

das Gesamtgewicht aller wichtigsten Materialien,

c)

eine Aufschlüsselung jedes wichtigsten Materials, ausgedrückt als Gewicht oder als Prozentsatz des Gesamtgewichts aller wichtigsten Materialien, und

d)

die verwendeten Sekundärressourcen, ausgedrückt als Gewicht oder als Prozentsatz des Gesamtgewichts der wichtigsten Materialien.

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 1 für Absatz 13 Buchstabe a (Ressourcenzuflüsse) Bei der Meldung der nach Absatz 13 Buchstabe a erforderlichen Informationen:

a)

hat das Unternehmen eine kurze Beschreibung jedes wichtigsten Materials vorzulegen, aus der dessen Rolle und Relevanz im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens hervorgeht;

b)

ist die Unterscheidung zwischen technischem Material und biologischem Material relevant, um die Auswirkungen, Risiken oder Chancen des Unternehmens zu verstehen, so muss sich diese Unterscheidung in der Beschreibung seiner wichtigsten Materialien abbilden.

AR 2 für Absatz 13 Buchstabe a (Ressourcenzuflüsse) Kritische Rohstoffe und strategische Rohstoffe gemäß den Anhängen I und II der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252) können zu den wichtigsten Materialien des Unternehmens gehören. In diesem Fall hat das Unternehmen dies anzugeben.

So kann ein Unternehmen beispielsweise eine Batterie als wichtigstes Material für seine Tätigkeiten ermitteln und angeben, dass sie Lithium enthält, das als kritischer und strategischer Rohstoff eingestuft ist.

E5-5

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es Produkte und Dienstleistungen im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, herstellt und bereitstellt und Abfälle wirksam bewirtschaftet.

Produkte

15. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)

qualitative oder quantitative Informationen über die erwartete Haltbarkeit ihrer wichtigsten Produkte,

b)

qualitative oder quantitative Informationen darüber, inwieweit seine wichtigsten Produkte reparierbar sind,

c)

der durch das Design bedingte Anteil der Recyclingfähigkeit seiner wichtigsten Produkte und ihrer Verpackung.

Anwendungsanforderungen dazu: AR 3

Abfall

16. Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über Abfälle aus seinen eigenen Geschäftstätigkeiten an:

a)

eine Beschreibung der Abfallströme des Unternehmens,

b)

die Gesamtmenge des Abfallaufkommens nach Gewicht,

c)

den Anteil an Abfällen, die einer Verwertung zugeführt werden, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Verwertungsarten:

i.

Vorbereitung zur Wiederverwendung,

ii.

Recycling,

iii.

sonstige Tätigkeiten zur Verwertung,

i.

Verbrennen,

ii.

Deponierung,

iii.

sonstige Beseitigungsverfahren

e)

Anteil der Abfälle, deren endgültiger Bestimmungsort unbekannt ist, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens.

Anwendungsanforderungen dazu: AR 4 bis AR 7

17. Das Unternehmen hat die Gesamtmenge der von ihm erzeugten radioaktiven Abfälle gemäß der Definition des Begriffs „radioaktive Abfälle“ in Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/70/oj).75) (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)).76) anzugeben.

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 3 für Absatz 15 Buchstabe c (Produkte) Bei der Angabe von Informationen gemäß Absatz 15 Buchstabe c verwendet das Unternehmen folgende Gleichung:

a)

für Produkte:

Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit = Gesamtgewicht der recyclingfähigen Materialien I ProduktX/Gesamtgewicht des ProduktsX × 100
b)

für Verpackungen:

Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit = Gesamtgewicht der recyclingfähigen Materialien der VerpackungX/Gesamtgewicht der VerpackungX × 100

AR 4 für Absatz 16 Buchstabe a (Abfälle) Bei der Berichterstattung gemäß Absatz 16 Buchstabe a über Abfallströme reicht es aus, einen Namen (z. B. gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) und die wichtigsten Materialien anzugeben, die im Abfallstrom enthalten sind, wie Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe, seltene Erden usw.

AR 5 für Absatz 16 Buchstaben b bis d und Absatz 17 (Abfälle) Bei der Meldung gemäß den Absätzen 16 Buchstabe b bis d und 17 müssen die Daten das Gewicht des Materials in seinem ursprünglichen Zustand wiedergeben und dürfen nicht mit weiteren Datenmanipulationen, wie der Meldung als „trockenes“ Gewicht, dargestellt werden.

AR 6 für Absatz 16 Buchstabe c Ziffer iii (Abfälle) Eine Liste der Verfahren zur Verwertung findet sich in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). „Sonstige Verwertungsverfahren“ haben den Begriffsbestimmungen und Anforderungen der WRRL zu entsprechen.

Bei der Meldung von Abfällen gemäß Absatz 16 Buchstabe c Ziffer iii gibt das Unternehmen gegebenenfalls an, um welche „sonstigen Verwertungsverfahren“ es sich handelt.

Die Verbrennung mit energetischer Verwertung gilt nur dann als „sonstiges Verwertungsverfahren“, wenn sie die Bedingungen von Anhang II „Verwertungsverfahren“ Punkt R1 der WRRL erfüllt.

AR 7 für Absatz 16 Buchstabe d Ziffer iii (Abfälle) Eine Liste der Beseitigungsverfahren findet sich in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie).

Fußnoten

(69)  Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).

(70)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).

(71)  Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj).

(72)  Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

(73)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil nicht verwerteter Abfälle“)).

(74)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)).

(75)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/70/oj).

(76)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)).