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ESRS, überarbeitet
ESRSAnhang I, DVO (EU) 2023/2772ESRS, überarbeitetAnhang I, DVO (EU) 2026/1563VSMEEmpfehlung (EU) 2025/1710
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Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 Amtliche Fassung auf EUR-Lex

Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
Fassung
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 · Diese Fassung auf EUR-Lex

Keine amtliche Veröffentlichung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (Artikel 3); für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, siehe Artikel 2.

ESRS E3 – WASSER

Inhaltsverzeichnis9 Einträge

INHALTSVERZEICHNIS

Zielsetzung

Zusammenspiel mit anderen ESRS

Angabepflichten

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser

Angabepflicht E3-4 – Wasserkennzahlen

Zielsetzung

1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Wasser, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.

2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E3 Wasser zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.

3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:

a)

ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und

b)

ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.

4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen in ESRS 2 Allgemeine Angaben GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die einschlägigen Angabepflichten bieten.

5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmen, einschließlich der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).56)), der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).57)), der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU), der Europäische Wasserresilienzstrategie, der Verordnung über das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009), der Gewässer-Konvention der Vereinten Nationen (1997) und der UNECE-Wasserkonvention (1992).

6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Wassernutzung, einschließlich Wasserentnahme, Wasserverbrauch, Ableitung von Wasser und gespeichertes Wasser

7. Wasser umfasst Süßwasser und andere Arten von Wasser, z. B. Brackwasser, aus verschiedenen Quellen wie Oberflächenwasser, Grundwasser, Meerwasser, Produktionswasser und Wasser von Dritten.

8. Kontextspezifische Erwägungen sind in Bezug auf Wasser besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, ist es wichtig, eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht zu ziehen, z. B. nach Standort, Einzugsgebiet, Gebiet mit Wasserstress oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

9. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die wichtigsten Wechselwirkungen zwischen dem ESRS E3 Wasser und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende:

a)

ESRS E1 Klimawandel, befasst sich mit akuten und chronischen physischen Risiken, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Meeren ergeben, die durch den Klimawandel entstehen oder verschärft werden, einschließlich steigender Wassertemperaturen, sich ändernder Niederschlagsmuster und -arten, Variabilität von Niederschlägen und hydrologischer Variabilität, Versauerung der Ozeane, Salzwasserintrusion, Anstieg des Meeresspiegels, Dürre, Wasserstress, schwerer Niederschläge, Überschwemmungen und Überlaufen von Gletscherseen.

b)

ESRS E2 Umweltverschmutzung befasst sich mit den Emissionen in Wasser, einschließlich Emissionen in Meerwasser, sowie mit der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von Mikroplastik.

c)

ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme befasst sich mit den Auswirkungen auf Meeres- und Süßwasserökosysteme und die biologische Vielfalt im Zusammenhang mit der Wassernutzung.

d)

ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft befasst sich mit der Art und Kreislauffähigkeit von Ressourcenzuflüssen, einschließlich Meeresressourcen.

e)

ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften befasst sich mit wesentlichen Auswirkungen auf Menschen und Gemeinschaften, die sich aus den Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Wasser ergeben, einschließlich Änderungen der Verfügbarkeit, der Qualität oder des Zugangs zu Wasser.

Angabepflichten

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

E3-1

Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser

Anwendungsanforderungen dazu: AR 1 bis AR 2

10. Das Unternehmen hat seine Konzepte im Zusammenhang mit Wasser im Einklang mit den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen“)).58).

11. Verfügt das Unternehmen über Standorte in Gebieten mit Wasserstress, die nicht unter seine Konzepte im Zusammenhang mit Wasser fallen, so hat es dies anzugeben (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress“)).59).

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 1 für Absatz 11, 13, 14 und 16 Buchstabe b (Wasserstress) Wasserstress umfasst Menge oder Verfügbarkeit (im Zusammenhang mit Wasserknappheit) zusammen mit Erwägungen der Wasserqualität und der Zugänglichkeit von Wasser und liefert ein Maß für die Belastung des Einzugsgebiets.

Wasserstress ist neben anderen, nicht mit Wasserstress im Zusammenhang stehenden Faktoren wie Überschwemmungen und Dürren, ein Bestandteil der physischen Risiken im Zusammenhang mit Wasser. Bei einem umfassenden Verständnis der wasserbezogenen Risiken werden alle Aspekte physischer Risiken im Zusammenhang mit Wasser (z. B. Wasserstress, Überschwemmungen, Dürren) sowie regulatorische Risiken und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit Wasser berücksichtigt.

AR 2 für Absatz 11, 13, 14 und 16 Buchstabe b (Gebiete mit Wasserstress) Zu den globalen Indikatoren (mit den zugehörigen Datensätzen) und den damit zusammenhängenden Schwellenwerten für die Bewertung, ob ein Gebiet von Wasserstress betroffen ist, zählen:

a)

Baseline-Wasserstress – größer oder gleich „hoch“: 40-80 %

b)

Erschöpfung der Wasserressourcen – größer als „hoch“: 25-75 % (Saison);

c)

Erschöpfung der Wasserressourcen (Baseline) – größer oder gleich „hoch“: 50-75 % und

d)

WEI+ (Water Exploitation Index plus) – größer oder gleich 40 %.

Während diese globalen Indikatoren den Wasserstress in Bezug auf die Menge der verfügbaren Wasserressourcen (im Zusammenhang mit Wasserknappheit) berücksichtigen, umfasst eine umfassende Bewertung des Wasserstresses alle Dimensionen (Menge, Qualität und Zugänglichkeit).

Die Beurteilung, ob ein Gebiet Wasserstress ausgesetzt ist, erfolgt in der Regel mindestens auf Ebene des Einzugsgebiets. Um zu bewerten, ob ein Gebiet Wasserstress ausgesetzt ist und lokales Wissen nutzen kann, können individuell angepasste Methoden angewandt werden.

E3-2

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser

12. Das Unternehmen gibt seine wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser und die für ihre Umsetzung zugewiesenen Mittel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A an.

13. Das Unternehmen gibt die wichtigsten Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Gebiete mit Wasserstress an.

Kennzahlen und Ziele

E3-3

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser

Anwendungsanforderungen dazu: AR 3

14. Das Unternehmen hat seine Ziele im Zusammenhang mit Wasser gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben.

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 3 für Absatz 14 (Ziele für Gebiete mit Wasserstress) Im Einklang mit den in ESRS 2 GDR-T Absatz 51 Buchstabe c dargelegten Erwägungen zum Anwendungsbereich hat das Unternehmen gegebenenfalls Ziele im Zusammenhang mit Wasser in Bezug auf bestimmte geografische Gebiete wie Gebiete mit Wasserstress anzugeben.

E3-4

Angabepflicht E3-4 – Wasserkennzahlen

Anwendungsanforderungen dazu: AR 4 bis AR 5

15. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Nutzern ein Verständnis für die Leistung des Unternehmens in Bezug auf Wasser zu vermitteln.

16. Das Unternehmen gibt die folgenden Wasser-Kennzahlen für seine eigene Geschäftstätigkeit an:

a)

Gesamt-Wasserverbrauch,

b)

Gesamt-Wasserverbrauch in Gebieten mit Wasserstress,

c)

gesamte Wasserentnahme,

d)

gesamte Ableitung von Wasser,

f)

insgesamt gespeichertes Wasser.

ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)

AR 4 für Absatz 16 (Wasserkennzahlen) Der Wasserverbrauch c) kann direkt gemessen, modelliert, geschätzt oder berechnet werden, indem die gesamte Ableitung von Wasser d) von der gesamten Wasserentnahme (W) im Berichtszeitraum abgezogen wird: C = W - D.

AR 5 für Absatz 16 (Wasserkennzahlen – Einheiten) Die Wasserkennzahlen nach Absatz 16 Buchstaben a bis f sind in Kubikmetern (m3) oder Vielfachen davon anzugeben.

Fußnoten

(56)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).

(57)  Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).

(58)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen“)).

(59)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress“)).

(60)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 6.2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers“)).