Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
ESRS E4 – BIODIVERSITÄT UND ÖKOSYSTEME
Inhaltsverzeichnis11 Einträge
INHALTSVERZEICHNIS
Zusammenspiel mit anderen ESRS
Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht E4-2 – Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen
Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen
Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen
Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen
Zielsetzung
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf die Biodiversität und Ökosysteme, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmen, einschließlich der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seiner einschlägigen Zielvorgaben und Ziele, der einschlägigen Aspekte der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie der EU (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http:/
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen, Zustand der Arten, Zustand und Ausdehnung von Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen und Ökosystemdienstleistungen.
7. Die Begriffe „Biodiversität“ und „biologische Vielfalt“ beziehen sich auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören.
8. Kontextspezifische Erwägungen sind im Zusammenhang mit der Biodiversität und den Ökosystemen besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, ist es wichtig, eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht zu ziehen, z. B. nach Standort, Ökosystem oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung.
Zusammenspiel mit anderen ESRS
9. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Zu den direkten Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen zählen beispielsweise der Klimawandel, Umweltverschmutzung, Landnutzungsänderungen, Änderungen der Süßwasser- und Meeresnutzung, die direkte Nutzung von Organismen und invasive gebietsfremde Arten. Diese Faktoren werden im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme berücksichtigt, mit Ausnahme des Klimawandels und der Umweltverschmutzung, die im ESRS E1 Klimawandel bzw. im ESRS E2 Umweltverschmutzung behandelt werden. Die wichtigsten Wechselwirkungen zwischen dem ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende:
Der ESRS E1 Klimawandel befasst sich mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel und Energie, während die Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Unternehmens zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden.
Der ESRS E2 Umweltverschmutzung befasst sich mit der Emission von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von Mikroplastik, während die Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Biodiversität und die Ökosysteme im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden.
Der ESRS E3 Wasser befasst sich mit der Wassernutzung, während die Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme im Zusammenhang mit der Wassernutzung im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden.
Der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft befasst sich mit der Art und der Kreislauffähigkeit der Ressourcenzuflüsse, einschließlich Meeresressourcen, Abfall und der Umsetzung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, während die Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme im Zusammenhang mit diesen Themen im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden.
Der ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften befasst sich mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die sich aus den dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme ergeben.
Angabepflichten
Strategie
Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme
10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Reaktion und des Beitrags des Unternehmens zu dem im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal vorgesehenen Übergang zu vermitteln, wenn es über einen Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme verfügt und dessen wichtigsten Merkmale veröffentlicht hat.
11. Verfügt das Unternehmen über einen Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme, um sein Geschäftsmodell und seine Strategie so umzugestalten, dass es zu dem im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal festgelegten globalen Ziel beiträgt, den Biodiversitätsverlust aufzuhalten und umzukehren, und hat es die wichtigsten Merkmale eines solchen Plans veröffentlicht, so legt es diese Merkmale offen.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 1 für Absatz 11 (Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme) Die Biodiversität kann auch Teil eines umfassenderen Übergangsplans eines Unternehmens sein, der sich beispielsweise mit dem Klimawandel befasst. Übergangspläne für Biodiversität und Ökosysteme oder Pläne, die die Biodiversität einbeziehen, enthalten Informationen zu Zielen, wichtigsten Maßnahmen, Finanzplanung und Governance. Es wird zudem erwartet, dass darin klar erläutert ist, wie sich die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens weiterentwickeln werden, um zum globalen Ziel beizutragen, den weltweiten Biodiversitätsverlust aufzuhalten und umzukehren, das im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal (GBF) festgelegt ist; es kann die Ermittlung und das Management von Synergien und Zielkonflikten mit anderen Zielen des Übergangsplans umfassen, einschließlich etwaiger Reaktionen auf Beiträge zu dem mit dem Übereinkommen von Paris angelegten Übergang.
AR 2 für Absatz 11 (Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme) „Veröffentlicht“ bedeutet, dass das Unternehmen die wichtigsten Merkmale seines Übergangsplans für Biodiversität und Ökosysteme vor oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seiner Nachhaltigkeitserklärung über zugängliche öffentliche Kanäle wie seine Website oder Berichte zugänglich gemacht hat.
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht E4-2 – Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen
12. Das Unternehmen gibt seine Konzepte für Biodiversität und Ökosysteme im Einklang mit den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P an.
13. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P hat das Unternehmen den Inhalt seiner Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen zu beschreiben, und zwar in Bezug auf:
die Unterstützung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestandteilen und Rohstoffen mit wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Biodiversität und Ökosysteme innerhalb seiner Wertschöpfungskette, und
Standorte im eigenen Betrieb in oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verbindlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14.2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Konzepte zum Schutz der Biodiversität für Betriebsstätten in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von ihm gemietet oder verwaltet werden“)).65).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 3 für Absatz 12 (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Sofern relevant hat das Unternehmen bei der Beschreibung des Inhalts seiner Konzepte anzugeben, ob es nachhaltige Landnutzungs- oder landwirtschaftliche Verfahren, nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane oder Meere und Entwaldung angeht (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 11, 12 und 15 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“, „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“, und „Entwaldung“)).66).
AR 4 für Absatz 12 (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Die Szenarioanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme kann in die Ermittlung, die Bewertung und das Management wesentlicher Risiken und Chancen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte einfließen. Das Unternehmen kann bei der Festlegung seiner Konzepte, Maßnahmen und Ziele die Verwendung von Szenarioanalysen berücksichtigen.
AR 5 für Absatz 13 Buchstabe b (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Befindet sich der Standort des Unternehmens in oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität, so können seine Tätigkeiten mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Gebiet mit schutzbedürftiger Biodiversität in Verbindung stehen. Ob sich der Standort eines Unternehmens außerhalb eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität in der Nähe eines solchen Gebiets befindet, wird durch Festlegung des Einflussbereichs des Standorts bestimmt. Der Einflussbereich kann durch die Anwendung von Sicherheitsabständen bestimmt werden, die für die Art der Tätigkeit des Unternehmens spezifisch sind und den regulatorischen Anforderungen, wissenschaftlich fundierten Empfehlungen und bewährten Verfahren der Branche entsprechen.
| (66) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 11, 12 und 15 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“, „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“, und „Entwaldung“)). |
Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen
14. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen und die für deren Umsetzung zugewiesenen Ressourcen im Einklang mit den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben.
15. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A hat das Unternehmen alle im Rahmen seiner Maßnahmen verwendeten Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahmen zu beschreiben, einschließlich des Ziels der Kompensationen, der finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, des Gebiets, der Art und der Qualitätskriterien sowie der Standards, denen die Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahmen entsprechen.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 6 für Absatz 14 (Maßnahmen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Bei den nach Absatz 14 offenzulegenden Maßnahmen ist das Recht indigener Völker auf freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung zu berücksichtigen (siehe auch ESRS S3-2).
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen
16. Das Unternehmen hat seine Ziele für Biodiversität und Ökosysteme gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben.
17. Verwendet das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahmen, so hat es anzugeben, wie diese Kompensationen verwendet wurden.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 7 für Absatz 16 (Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität:
Hier wird in der Regel auf „Belastungen“ für die Natur eingegangen und darauf abgezielt, die Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen zu verringern, z. B. durch Vermeidung von Landnutzungsänderungen aufgrund der Umwandlung von Waldflächen. Sie befassen sich in der Regel auch mit dem „Naturzustand“ und zielen darauf ab, die Verbreitung und den Zustand von Arten und Ökosystemen zu verbessern, z. B. durch die Erhöhung der Populationsgröße von Arten, die vom Aussterben bedroht sind, oder die Wiederherstellung eines Landschaftszustands im Vergleich zu einem Ausgangsniveau,
sind am wirksamsten, wenn sie wissenschaftlich fundiert und auf ökologische Schwellenwerte abgestimmt sind und zu den Zielen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal beitragen,
können auf verschiedenen Ebenen festgelegt werden (siehe ESRS 2 Allgemeine Angaben, Absatz 51 Buchstabe c), z. B. auf Ebene des Standorts, der Landschaft, des Unternehmens oder der vorgelagerten Wertschöpfungskette, je nach Ziel der Vorgabe und der Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss darauf zu nehmen, dass es erreicht wird,
werden in der Regel im Einklang mit der Hierarchie der Minderungsmaßnahmen umgesetzt: Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Ausgleich.
Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen
18. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Leistung des Unternehmens im Hinblick auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Veränderungen der Biodiversität und der Ökosysteme zu ermöglichen.
19. Das Unternehmen hat für wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit der Biodiversität und der Veränderung von Ökosystemen die folgenden Informationen anzugeben:
die Standorte im eigenen Betrieb, auf die sich die wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen beziehen,
für diese Standorte gegebenenfalls eine Liste der Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität (Name und Art) im Zusammenhang mit den wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens, und
die Tätigkeiten des Unternehmens, die mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf die unter Buchstabe b beschriebenen Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität verbunden sind (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“)).67).
20. Zusätzlich zu Absatz 19 und im Einklang mit dem ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen Kennzahlen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme zu melden.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 8 für Absatz 19 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Als Grundlage für die Priorisierung der Offenlegung und die Aggregations- oder Aufschlüsselungsebene hat das Unternehmen Standorte zu berücksichtigen, an denen seine eigene Geschäftstätigkeit mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität verbunden ist.
Von dem Unternehmen wird nicht notwendigerweise erwartet, dass es eine erschöpfende Liste aller einzelnen Standorte oder Betriebsstätten vorlegt, an denen seine eigenen Geschäftstätigkeiten mit Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität in Wechselwirkung stehen, oder dass es Informationen für jeden seiner einzelnen Standorte bereitstellt. Das Unternehmen kann Informationen für relevante Gruppen von Standorten im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen aggregieren, z. B. auf der Grundlage desselben Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität oder Clustern von Gebieten in einer Region, die von mehreren Standorten betroffen ist. Der Grad der Detaillierung, Aggregation oder Aufschlüsselung der Informationen ist gemäß den in Abschnitt 3.3.2 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen dargelegten Grundsätzen festzulegen, wobei die Art der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die Ähnlichkeit der betroffenen Standorte oder Gebiete und der Entscheidungsnutzen der bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann das Unternehmen Informationen auf aggregierter Ebene für Gruppen von Standorten oder Gebieten vorlegen, die ähnlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit der Biodiversität ausgesetzt sind, sofern eine solche Aggregation wesentliche Informationen nicht verdeckt.
AR 9 für Absatz 20 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Bei der Beschreibung der wesentlichen Auswirkungen gemäß ESRS 2 IRO-2 hat das Unternehmen anzugeben, welche wesentlichen Auswirkungen Landdegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung betreffen, sowie Tätigkeiten, die sich auf bedrohte Arten oder Ökosysteme auswirken (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 und Nr. 14.1 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“ und „Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt“)).68).
AR 10 für Absatz 2 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Je nachdem, welches Unterthema wesentlich ist, muss das Unternehmen Kennzahlen in Bezug auf Folgendes enthalten:
Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen,
Zustand der Arten (z. B. im Zusammenhang mit dem Risiko des Aussterbens),
den Zustand und die Ausdehnung von Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen (z. B. im Zusammenhang mit dem Zustand des Standorts und der Landschaft) und
Ökosystemdienstleistungen.
AR 11 für Absatz 20 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Primärdaten als Kennzahlen über den Zustand der Natur, die auf Standortebene oder durch Fernerkundung erhoben werden, sind das beste Mittel, um die Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme zu bestimmen. Die Verwendung von Primärdaten über den Zustand der Natur ist besonders wichtig, wenn sich die Standorte des Unternehmens in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden. Das Unternehmen kann seine Auswirkungen auch anhand von Daten über Einflussfaktoren oder Sekundärdaten über den Zustand der Natur abschätzen.
AR 12 für Absatz 20 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Bei der Ermittlung der anzugebenden Kennzahlen hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:
Häufigkeit der Überwachung und Ausgangszustand oder -wert und Ausgangsjahr oder -zeitraum und
ob die Kennzahlen es den Nutzern ermöglichen, zu verstehen, in welchem Verhältnis sie zu den wesentlichen Auswirkungen stehen.
| (68) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 und Nr. 14.1 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“ und „Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt“)). |
Fußnoten
(61) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http:/
(62) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http:/
(63) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19, ELI: http:/
(64) Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http:/
(65) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verbindlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14.2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Konzepte zum Schutz der Biodiversität für Betriebsstätten in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von ihm gemietet oder verwaltet werden“)).
(66) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 11, 12 und 15 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“, „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“, und „Entwaldung“)).
(67) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“)).
(68) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 und Nr. 14.1 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“ und „Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt“)).