Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
ESRS S1 – ARBEITSKRÄFTE DES UNTERNEHMENS
Inhaltsverzeichnis21 Einträge
INHALTSVERZEICHNIS
Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens
Angabepflicht S1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften des Unternehmens
Angabepflicht S1-4 – Ziele im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens
Angabepflicht S1-5 – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens
Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte unter den Arbeitskräften des Unternehmens
Angabepflicht S1-7 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog
Angabepflicht S1-8 – Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene
Angabepflicht S1-9 – Angemessene Entlohnung
Angabepflicht S1-10 – Soziale Absicherung
Angabepflicht S1-11 – Menschen mit Behinderungen
Angabepflicht S1-12 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung
Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit
Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
Angabepflicht S1-15 – Vergütungskennzahlen
Angabepflicht S1-16 – Fälle von Diskriminierung und sonstige Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte
Zielsetzung
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Arbeitskräfte des Unternehmens, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Wesentlichkeitsanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung, ausgenommen:
Angabepflicht (DR) ESRS S1-5, den das Unternehmen anzuwenden hat, wenn es zu dem Schluss kommt, dass seine eigenen Arbeitskräfte nach der Wesentlichkeitsanalyse anzugeben sind, und
ESRS S1-6, den das Unternehmen anzuwenden hat, wenn es zu dem Schluss kommt, dass die bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen in Verbindung stehen.
Der Filter für die Wesentlichkeit von Informationen, der in ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Absatz 23 festgelegt ist, gilt weiterhin auch für diese beiden Angabepflichten.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die grundlegenden IAO-Übereinkommen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte, die überarbeitete Europäische Sozialcharta, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die politischen Prioritäten der EU gemäß der europäischen Säule sozialer Rechte und EU-Rechtsvorschriften, einschließlich des EU-Besitzstands im Bereich des Arbeitsrechts.
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt:
Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung, soziale Absicherung),
sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Betriebsräte, Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Tarifverhandlungen,
Gesundheitsschutz und Sicherheit,
Weiterbildung und Kompetenzentwicklung,
Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Belästigung) und
sonstige Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeit (einschließlich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre und angemessener Wohnraum).
7. Die Arbeitskräfte des Unternehmens umfassen i) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), und ii) Personen, die für die Zwecke der ESRS-Berichterstattung innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens als „Fremdarbeitskräfte“ bezeichnet werden. Letztere umfassen Personen, die mit dem meldenden Unternehmen Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die hauptsächlich im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (NACE-Code 078). Informationen über Personen, die innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens gemäß diesem Standard als „Fremdarbeitskräfte“ bezeichnet werden, haben keinen Einfluss auf ihren Status nach geltendem Arbeitsrecht. Dieser Standard gilt nicht für Beschäftigte in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Diese Arbeitskräfte fallen unter den ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
8. Die Definitionen der Begriffe „Selbstständige“ und „Personen, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die hauptsächlich im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind“, beruhen auf den nationalen Rechtsvorschriften. Beispiele für Fremdarbeitskräfte unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die in den Bereich der Arbeitskräfte des Unternehmens fallen könnten, sind:
Selbstständige unter den Arbeitskräften des Unternehmens, z. B.:
Selbstständige, die vom Unternehmen eingestellt werden, um Arbeiten auszuführen, die andernfalls von einem Beschäftigten oder in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf der Straße) ausgeführt würden,
Selbstständige, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen.
Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind, der im Bereich Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig ist, wozu auch Personen gehören können, die die gleiche Arbeit verrichten wie Arbeitnehmer, wie z. B. Personen, die Arbeitnehmer vertreten, die vorübergehend abwesend sind, oder die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden können, um für das Unternehmen zu arbeiten (im Folgenden „entsandte Arbeitskräfte“).
Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS
9. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende:
alle Sozialstandards, d. h. ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer, sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt und miteinander verbunden. Der ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette deckt dieselben Unterthemen ab wie der ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens für diejenigen Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehören. Die Angaben in den Sozialstandards beziehen sich auf wesentliche Informationen, die für die Berichterstattung über Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit jeder Gruppe von Interessenträgern erforderlich sind, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit,
dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E1 Klimawandel zu lesen, als der Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft eine Quelle von Auswirkungen, Risiken und Chancen für den ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens ist; und
dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E2 Umweltverschmutzung zu lesen, als Umweltverschmutzung wesentliche negative Auswirkungen auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz haben kann.
Angabepflichten
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens
10. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang den Arbeitskräften des Unternehmens gemäß ESRS 2 GDR-P zu beschreiben. Es hat anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen innerhalb seiner eigenen Arbeitskräfte (z. B. Beschäftigte in einer bestimmten Fabrik oder einem geografischen Gebiet oder Selbstständige) oder alle Arbeitskräfte des Unternehmens abdecken.
11. Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine Konzepte in Bezug auf die Arbeitskräfte des Unternehmens ausdrücklich die Themen Menschenhandel (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“)).77), Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 1 für Absatz 10 (Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens) Beispiele für anzugebende Aspekte der Konzepte sind Kommunikationsmittel, die das Unternehmen zur Kommunikation seiner Konzepte gegenüber Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen nutzt, für die sie relevant sind, entweder, weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. die Beschäftigten, Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens) oder weil sie ein direktes Interesse an deren Umsetzung haben (z. B. Arbeitskräfte des Unternehmens, Investoren).
Angabepflicht S1-2 – Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern; Kanäle, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können
12. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften des Unternehmens zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Abhilfe-Ansatzes.
13. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es direkt mit Arbeitskräften des Unternehmens oder Arbeitnehmervertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven seiner eigenen Arbeitskräfte in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens im Berichtsjahr bewältigt werden sollen. Dies betrifft unter anderem:
wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Arbeitskräften des Unternehmens erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen, und
die Globalen Rahmenvereinbarungen (GFA) oder andere Ergebnisse, die das Unternehmen mit Arbeitnehmervertretern im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte der Arbeitskräfte des Unternehmens erzielt hat, sofern es solche Vereinbarungen oder Ergebnisse gibt.
14. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die seinen eigenen Arbeitskräften zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere hat es anzugeben, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen“ und „Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).78). Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet.
15. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen zu beschreiben, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens verursacht oder dazu beigetragen hat.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 2 für Absatz 13 (Einbeziehung) Die Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
AR 3 für Absatz 14 (Beschwerdemechanismus) Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden.
Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen, einschließlich Arbeitnehmervertretern, vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.
Angabepflicht S1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften des Unternehmens
16. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten.
17. In Bezug auf die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben:
seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen, und
wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte des Unternehmens nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 4 für Absatz 17 (Wichtigste Maßnahmen) Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen.
Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
AR 5 für Absatz 17 (Klimabedingter Wandel) Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in einer Weise darzustellen, die es den Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu mindern, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So kann es beispielsweise zu Downscaling oder Massenentlassungen kommen, wenn eine Fabrik geschlossen wird, was zu Maßnahmen wie unternehmensinternen Vermittlungen oder Vorruhestandsplänen mit Auswirkungen auf die Beschäftigten führen könnte.
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht S1-4 – Ziele im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens
18. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf seine Arbeitskräfte gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 6 für Absatz 18 (Nachverfolgung der Leistung) Die Einbeziehung der Arbeitskräfte oder der Arbeitnehmervertreter des Unternehmens kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 17 Buchstabe b angegebenen Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele.
Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.
Angabepflicht S1-5 – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens
19. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Beschäftigungspraktiken zu geben, einschließlich der sicheren Beschäftigung der Arbeitskräfte des Unternehmens. Er dient auch als Grundlage für die Berechnung bestimmter quantitativer Kennzahlen, die in anderen Angabepflichten in diesem Standard vorgeschrieben sind, und liefert Hintergrundinformationen für diese Kennzahlen.
20. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
Gesamtzahl der Beschäftigten nach Personenzahl, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,
die Zahl der Beschäftigten nach Personenzahl für jedes der Länder, in denen es 50 oder mehr Beschäftigte hat und die gemessen an der Arbeitnehmerzahl die zehn größten Länder sind,
die Gesamtzahl nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) an:
unbefristeten Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,
Zeitarbeitskräften, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,
Abrufkräften,
die Fluktuationsrate der fest angestellten Beschäftigten im Berichtszeitraum und
eine qualitative Erläuterung für den Fall, dass eine Unstimmigkeit zwischen den unter Buchstabe a genannten Angaben und der repräsentativsten Zahl im Abschluss besteht.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 7 für Absatz 20 Buchstabe b (Definition der verschiedenen Arten von Beschäftigten) Die Definitionen von unbefristeten und befristeten Beschäftigten und Abrufkräften unterscheiden sich von Land zu Land. Hat das Unternehmen Beschäftigte in mehr als einem Land, so verwendet es für die Berechnung der Daten auf Länderebene die Definitionen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Länder, in denen die Beschäftigten tätig sind. Zur Berechnung der Gesamtzahlen werden dann Daten auf Länderebene addiert.
AR 8 für Absatz 20 (Informationen zum methodischen Kontext) Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die zur Berechnung und Zusammenstellung von Arbeitnehmer-Daten verwendete Methode (z. B. am Ende des Berichtsjahres oder als Durchschnitt) anzugeben und Hintergrundinformationen bereitzustellen.
AR 9 für Absatz 20 Buchstaben a und b (Darstellungstabellen – Beschäftigtenzahl) Das Unternehmen hat die verlangten Angaben entweder in beschreibender Form oder in den folgenden Tabellenformaten vorzulegen.
Tabelle 1
Vorlage für die Darstellung von Angaben zur Personenzahl nach Geschlecht
| Geschlecht | Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – aktueller Berichtszeitraum | Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – vorheriger Berichtszeitraum | ||||
| Männlich |
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| Weiblich |
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| Divers |
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| Keine Angaben |
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| Beschäftigte insgesamt |
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| In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, dass sich Personen rechtmäßig mit einem dritten Geschlecht registrieren lassen, was in der vorstehenden Tabelle unter „Divers“ kategorisiert wird. Ist das dritte Geschlecht jedoch gesetzlich nicht zulässig, kann das Unternehmen dies erläutern und darauf hinweisen, dass die Kategorie „Divers“ nicht anwendbar ist. Tabelle 2 Vorlage für die Darstellung der Zahl der Beschäftigten nach Personenzahl für jedes der Länder, in denen es 50 oder mehr Beschäftigte hat und die gemessen an der Arbeitnehmerzahl die zehn größten Länder sind | ||||||
| Land | Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – aktueller Berichtszeitraum | Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – vorheriger Berichtszeitraum | ||||
| Land A |
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| Land B |
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| Land C |
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| Land D |
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AR 10 für Absatz 20 Buchstabe c (Darstellungstabelle – Aufschlüsselung der Arbeitnehmerzahl) Das Unternehmen hat die Informationen entweder als beschreibenden Text oder unter Verwendung der folgenden Tabelle darzustellen.
Tabelle 3
Vorlage für die Darstellung von Informationen über Beschäftigte nach Vertragsart, aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Personenzahl oder VZÄ)
| WEIBLICH | MÄNNLICH | DIVERS | KEINE ANGABEN | INSGESAMT | ||
| Zahl der unbefristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Aktueller Berichtszeitraum | ||||||
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| Zahl der unbefristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Vorheriger Berichtszeitraum | ||||||
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| Zahl der befristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Aktueller Berichtszeitraum | ||||||
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| Zahl der befristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Vorheriger Berichtszeitraum | ||||||
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| Zahl der Abrufkräfte (Personenzahl/VZÄ) | ||||||
| entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |
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| In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, dass sich Personen rechtmäßig mit einem dritten Geschlecht registrieren lassen, was in der vorstehenden Tabelle unter „Divers“ kategorisiert wird. Ist das dritte Geschlecht jedoch gesetzlich nicht zulässig, kann das Unternehmen dies erläutern und darauf hinweisen, dass die Kategorie „Divers“ nicht anwendbar ist. | ||||||
| In einigen Ländern können Abrufverträge gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als unbefristete oder befristete Verträge betrachtet werden. | ||||||
AR 11 für Absatz 20 Buchstabe d (Berechnung der Mitarbeiterfluktuation) Für die Berechnung der Arbeitnehmerfluktuation hat das Unternehmen die Gesamtzahl der Beschäftigten, die freiwillig oder wegen Entlassung, Eintritt in den Ruhestand oder Tod ausscheiden, zu berechnen.
Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte unter den Arbeitskräften des Unternehmens
21. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie stark das Unternehmen auf Fremdarbeitskräfte als Teil seiner eigenen Arbeitskräfte angewiesen ist.
22. Das Unternehmen hat die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 12 für Absatz 22 (Wesentlichkeitserwägungen für Fremdarbeitskräfte) Diese Angabepflicht ist anwendbar, wenn für Fremdarbeitskräfte innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens eine Verbindung zu Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften des Unternehmens besteht. Diese Situation entsteht, wenn Fremdarbeitskräfte für das Geschäftsmodell des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, z. B. wenn sie eingesetzt werden, um flexible Arbeitskräfte bereitzustellen, oder wenn sie in Kernprozessen eingesetzt werden. Abhängigkeiten von Fremdarbeitskräften aufgrund des Geschäftsmodells können ein Risiko für das Unternehmen darstellen, insbesondere wenn die Abhängigkeit von Fremdarbeitskräften zunimmt, z. B. aufgrund von Änderungen der Arbeitsmarktvorschriften. Der Einsatz von Fremdarbeitskräften kann auch mit wesentlichen negativen Auswirkungen verbunden sein, wenn Fremdarbeitskräfte einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte des Unternehmens ausmachen oder wenn potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen in Bezug auf Fremdarbeitskräfte wesentlich sind.
AR 13 für Absatz 22 (Berechnungsmethode und Verwendung von Schätzungen) Die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte wird entweder als Personenzahl oder als Vollzeitäquivalent (VZÄ) berechnet und entweder zum Ende des Berichtszeitraums oder als Durchschnitt über den gesamten Berichtszeitraum angegeben. Eine Erläuterung, welche dieser Optionen das Unternehmen gewählt hat, kann eine wesentliche Hintergrundinformation darstellen.
Kann das Unternehmen keine genauen Zahlen angeben, so hat es die Bestimmungen des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen auf Schätzungen anzuwenden.
Angabepflicht S1-7 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog
23. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die tarifvertragliche Abdeckung und den sozialen Dialog in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens zu vermitteln.
24. Das Unternehmen hat folgende Informationen im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen anzugeben:
wie viel Prozent seiner gesamten Beschäftigten von Tarifverträgen abgedeckt sind,
im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (die unter Absatz 20 Buchstabe b genannten EWR-Länder): ob es über einen oder mehrere Tarifverträge verfügt, und wenn ja, den Gesamtprozentsatz seiner Beschäftigten, die unter diese Verträge fallen, für jedes Land, in dem es eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten hat, und
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums den prozentualen Anteil der Beschäftigten des Unternehmens, für die Tarifverträge gelten, aufgeschlüsselt nach Regionen.
25. Das Unternehmen hat für EWR-Staaten folgende Informationen im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog anzugeben:
den Prozentsatz der Beschäftigten, die von Arbeitnehmervertretern abgedeckt sind, mit Angaben auf Länderebene für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen eine erhebliche Zahl von Beschäftigten hat, berechnet laut Absatz 24 Buchstabe b oben, und
die Existenz von Vereinbarungen mit seinen Beschäftigten über die Vertretung durch einen Europäischen Betriebsrat, einen Betriebsrat einer Societas Europaea (SE) oder einen Betriebsrat einer Societas Cooperativa Europaea (SCE).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 14 für Absatz 24 Buchstabe a (Berechnung der tarifvertraglichen Abdeckung) Der Prozentsatz der Beschäftigten, die von Tarifverträgen abgedeckt sind, wird auf der Grundlage der Personenzahl der Beschäftigten nach folgender Formel berechnet:
| Anzahl der Beschäftigten, für die Tarifverträge gelten |
| ||||||
| ______________________________________________ | X 100 | ||||||
| Anzahl der Beschäftigten |
| ||||||
| Die tarifvertraglich abgedeckten Arbeitskräfte des Unternehmens sind diejenigen Personen, auf die das Unternehmen den Vertrag anwenden muss. Wenn keiner der Beschäftigten des Unternehmens tarifvertraglich abgedeckt ist, bedeutet das, dass der gemeldete Prozentsatz bei null liegt. Ein Beschäftigter des Unternehmens, der von mehr als einem Tarifvertrag abgedeckt ist, muss nur einmal gezählt werden. | |||||||
AR 15 für Absatz 24 und 25 (Darstellungstabelle – tarifvertragliche Abdeckung) Das Unternehmen hat die nach den Absätzen 24 Buchstabe b und 24 Buchstabe c erforderlichen Informationen in beschreibender Form oder unter Verwendung der nachstehenden Tabelle darzustellen.
Tabelle 4
Vorlage für die Berichterstattung über die tarifvertragliche Abdeckung und den sozialen Dialog
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| Tarifvertragliche Abdeckung | Sozialer Dialog | |||||
| Abdeckungsquote | Beschäftigte – EWR (für Länder mit >50 Beschäftigten in den zehn größten Ländern) | Beschäftigte – Nicht-EWR-Länder | Vertretung am Arbeitsplatz (nur EWR) (für die EWR-Länder mit >50 Beschäftigten in den zehn größten Ländern) | ||||
| Aktueller Berichtszeitraum | Vorheriger Berichtszeitraum | Aktueller Berichtszeitraum | Vorheriger Berichtszeitraum | Aktueller Berichtszeitraum | Vorheriger Berichtszeitraum | ||
| 0-19 % |
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| Region A |
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| 20-39 % | Land A |
| Region B |
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| 40-59 % | Land B |
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| Land A |
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| 60-79 % |
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| Land B |
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| 80-100 % |
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AR 16 für Absatz 25 Buchstabe a (Berechnung der Abdeckung durch den sozialen Dialog) Für die Berechnung der nach Absatz 25 Buchstabe a erforderlichen Informationen gibt das Unternehmen an, in welchen EWR-Ländern es eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten hat. Für diese Länder gibt es den prozentualen Anteil der Beschäftigten an, die in Niederlassungen beschäftigt sind, in denen die Arbeitnehmer durch Arbeitnehmervertreter vertreten werden.
Eine „Niederlassung“ bezeichnet jeden Tätigkeitsort, an dem das Unternehmen einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Beispiele hierfür sind: eine Fabrik, eine Zweigstelle einer Einzelhandelskette oder ein Sitz eines Unternehmens. Für Länder, in denen es nur eine Niederlassung gibt, beträgt der angegebene Prozentsatz entweder 100 % oder 0 %.
| Anzahl der Beschäftigten, die in Niederlassungen mit Arbeitnehmervertretern arbeiten |
| ||||||
| ___________________________________________________ | X 100 | ||||||
| Anzahl der Beschäftigten |
| ||||||
Angabepflicht S1-8 – Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene
26. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene zu vermitteln.
27. Das Unternehmen hat die Geschlechterverteilung in Bezug auf die Anzahl (Personenzahl) und den Prozentsatz auf der obersten Führungsebene anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 17 für Absatz 27 (Berechnung der Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene) Für die Zwecke der Berechnung der Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene wird „obere Führungsebene“ als die beiden Ebenen unterhalb der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane definiert. Alternativ kann das Unternehmen seine eigene Definition des Begriffs „oberste Führungsebene“ verwenden; in diesem Fall hat es die von ihm verwendete Definition anzugeben.
Angabepflicht S1-9 – Angemessene Entlohnung
28. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob die Beschäftigten des Unternehmens eine angemessene Entlohnung erhalten oder nicht, und den Referenzwert zu ermitteln, den das Unternehmen für seine Bewertung verwendet.
29. Das Unternehmen hat anzugeben, ob seinen Beschäftigten eine angemessene Entlohnung gezahlt wird und anhand welcher Referenzwerte es angemessene Entlohnung ermittelt, und gibt die Länder an, für die ein bestimmter Referenzwert verwendet wird. Wird den Beschäftigten keine angemessene Entlohnung gezahlt, so hat das Unternehmen die Länder und den Prozentsatz der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 18 für Absatz 29 (Angemessene Entlohnung) Wenn alle Beschäftigten eine angemessene Entlohnung erhalten, reicht die Angabe dieser Tatsache und der für ihre Bewertung herangezogenen Referenzwerte aus, um diese Anforderung zu erfüllen.
AR 19 für Absatz 29 (Berechnung der angemessenen Entlohnung) Grundlage dieser Berechnung ist der niedrigste Lohn unter den Beschäftigten des Unternehmens, ohne Praktikanten und Auszubildende. Dies erfolgt auf der Grundlage des Mindestlohns zuzüglich aller festen Zusatzzahlungen, die allen Beschäftigten garantiert werden. Der niedrigste Lohn wird für jedes Land, in dem das Unternehmen tätig ist, gesondert angegeben, außer wenn der relevante angemessene Mindestlohn auf subnationaler Ebene festgelegt wird.
AR 20 für Absatz 29 (Angemessene Referenzwerte für die Entlohnung) Die Referenzwerte für eine angemessene Entlohnung, die für den Vergleich mit dem niedrigsten Lohn herangezogen werden, dürfen nicht niedriger sein als:
in der EU: der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union oder in Tarifverträgen festgelegte Mindestlohn,
Außerhalb der EU:
ein angemessener Mindestlohn, der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegt ist und einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet, wobei die Grundsätze der IAO zur Schätzung eines existenzsichernden Mindestlohns (unbeschadet höherer Standards für die Angemessenheit des Lohns) zu berücksichtigen sind, oder
eine Schätzung des existenzsichernden Lohns, einschließlich Schätzungen, die von der IAO oder einer von den Behörden des Landes, in dem die Beschäftigten ansässig sind, beauftragten Einrichtung erstellt wurden und die den Grundsätzen der IAO zur Schätzung eines existenzsichernden Lohns Rechnung trägt.
Angabepflicht S1-10 – Soziale Absicherung
30. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern die Beschäftigten des Unternehmens gegen Verdienstausfälle aufgrund bedeutender Lebensereignisse sozial abgesichert sind, und falls nicht, in welchen Ländern dies nicht der Fall ist.
31. Fehlt es den Beschäftigten des Unternehmens an sozialer Absicherung durch öffentliche Programme oder durch Leistungen, die das Unternehmen selbst anbietet, so gibt es die Länder an, in denen es tätig ist, und in denen die folgenden wichtigen Lebensereignisse nicht durch bestehende Programme zur sozialen Absicherung abgedeckt sind:
Krankheit,
Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte für das Unternehmen tätig ist,
Arbeitsunfälle und Erwerbsunfähigkeit, und
Mutterschaftsurlaub.
Angabepflicht S1-11 – Menschen mit Behinderungen
32. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit Menschen mit Behinderungen zu den Beschäftigten des Unternehmens gehören.
33. Das Unternehmen hat vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen für die Erhebung von Daten anzugeben, wie hoch der Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter seinen Beschäftigten ist.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 21 für Absatz 33 (Datenerhebung für Menschen mit Behinderungen) Gemäß der Angabepflicht über Menschen mit Behinderungen muss das Unternehmen nur Daten angeben, die rechtmäßig erhoben werden können. Der Behindertenstatus hängt von den nationalen rechtlichen Definitionen ab, aber das Unternehmen kann in den verschiedenen Ländern, in denen es tätig ist, dieselbe Definition verwenden oder anwendbare nationale Definitionen verwenden.
Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die Berechnungsmethode, die Datenarten und die Quellen anzugeben, die als Input verwendet werden. Dabei kann es sich z. B. um freiwillige Mitarbeiterbefragungen oder um Informationen aus obligatorischen Quoten für Menschen mit Behinderungen handeln, die vom Unternehmen gemeldet werden.
Angabepflicht S1-12 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung
34. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu vermitteln, die den Beschäftigten im Rahmen einer kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung angeboten wurden, um die Qualifikationen der Beschäftigten zu verbessern und die weitere Beschäftigungsfähigkeit zu erleichtern.
35. Das Unternehmen hat für den Berichtszeitraum folgende Angaben zu machen:
Prozentsatz der Beschäftigten, die an formalisierten Leistungs- und Laufbahnbeurteilungen teilgenommen haben, und
die durchschnittliche Zahl der Weiterbildungsstunden pro Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 22 für Absatz 35 Buchstabe a (Berechnung der Leistungsbeurteilung) Eine formalisierte Leistungs- und Laufbahnbeurteilung ist als eine Überprüfung auf der Grundlage von Kriterien, die den Beschäftigten und ihren Vorgesetzten bekannt sind, definiert und wird mindestens einmal jährlich mit Wissen der Beschäftigten durchgeführt. Die Beurteilung kann eine Bewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Beschäftigten, durch Gleichrangige oder durch ein breiteres Spektrum von Beschäftigten umfassen. An der Beurteilung kann auch die Personalabteilung beteiligt sein. Zur Angabe der nach Absatz 35 Buchstabe a erforderlichen Informationen hat das Unternehmen die in der Angabepflicht ESRS S1-5 angegebenen Arbeitnehmerzahlen im Nenner zu verwenden, um Folgendes zu berechnen:
(Anzahl Beschäftigte, die an formalisierten Leistungs- und
Laufbahnbeurteilungen teilgenommen haben/Anzahl Beschäftigte laut S1-5)*100.
AR 23 für Absatz 35 Buchstabe b (Berechnung der durchschnittlichen Weiterbildungsstunden) Die durchschnittliche Zahl der nach Absatz 35 Buchstabe b erforderlichen Weiterbildungsstunden ist wie folgt zu berechnen: Gesamtzahl der Weiterbildungsstunden, die den Beschäftigten angeboten und von ihnen absolviert wurden, geteilt durch die Gesamtzahl der Beschäftigten. Für die Berechnung der durchschnittlichen Gesamtzahl der Weiterbildungsstunden sind die im ESRS S1-5 angegebenen Zahlen für die Gesamtbeschäftigung zu verwenden.
Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit
36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Umfangs, der Qualität und der Leistung des Managementsystems für Gesundheit und Sicherheit zu vermitteln, das eingerichtet wurde, um Arbeitsunfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhindern.
37. Das Unternehmen hat für den Berichtszeitraum folgende Angaben zu machen:
den Prozentsatz der Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem des Unternehmens für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen“)).79),
vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen die Summe aus:
der Zahl der Todesfälle durch meldepflichtige Arbeitsunfälle bei allen Personen innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens sowie bei Beschäftigten, die an den Standorten des Unternehmens arbeiten, aber nicht zu seinen eigenen Arbeitskräften gehören, und
die Zahl der Todesfälle aufgrund von meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen bei seinen Beschäftigten,
die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle unter den Arbeitskräften des Unternehmens (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Unfallquote“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).80),
in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und
in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Ausfalltage durch meldepflichtige Arbeitsunfälle und meldepflichtige arbeitsbedingte Erkrankungen (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage“)).81).
Bewertet das Unternehmen den ESRS S1-6 als wesentlich, so nimmt es in die Informationen nach Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c auch die Fälle der Fremdarbeitskräften unter den Arbeitskräften des Unternehmens auf. Sofern relevant werden diese Angaben nach Beschäftigten und Fremdarbeitskräften aufgeschlüsselt.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 24 für Absatz 37 Buchstabe a (Abdeckung durch Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit) Der prozentuale Anteil der Arbeitskräfte des Unternehmens, der unter sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit fällt, wird auf der Grundlage der Personenzahl und nicht auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten angegeben.
AR 25 für Absatz 37 Buchstabe c (Berechnung meldepflichtiger Arbeitsunfälle) Bei der Berechnung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle teilt das Unternehmen die Anzahl der Fälle durch die Gesamtzahl der von seinen eigenen Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 1 000 000. Dies entspricht der Zahl der Fälle pro eine Million geleisteter Arbeitsstunden und ungefähr der Gesamtzahl der von 500 Vollzeitarbeitskräften in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden.
Wenn im nationalen Recht der Länder, in denen die Beschäftigten des Unternehmens arbeiten, der Begriff „Arbeitsunfall“ anders definiert ist als im ESRS-Glossar, kann das Unternehmen die nationale Definition verwenden. In diesem Fall hat es dies gemäß ESRS 2 GDR-M offenzulegen.
Kann das Unternehmen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht direkt berechnen, so kann es diese auf der Grundlage der normalen oder Standardarbeitsstunden unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Abwesenheit mit Lohnfortzahlung (z. B. bezahlter Urlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit mit Lohnfortzahlung, Feiertage) schätzen und dies in seinen Angaben erläutern.
AR 26 für Absatz 37 Buchstabe c (Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle) Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle sind in dieser Zahl enthalten.
AR 27 für Absatz 37 Buchstabe d (Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen) „Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen“ in Absatz 37 Buchstabe d bezieht sich auf Fälle arbeitsbedingter Erkrankungen, über die das Unternehmen von den betroffenen Personen, Entschädigungsstellen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe informiert wurde, oder auf Fälle, die es während des Berichtszeitraums im Rahmen der ärztlichen Überwachung festgestellt hat. In diesem Zusammenhang werden arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen unter arbeitsbedingten Erkrankungen (und nicht unter Arbeitsunfällen) erfasst.
AR 28 für Absatz 37 Buchstabe e (Ausfalltage) Die Zahl der Ausfalltage umfasst den ersten ganzen Tag und den letzten Tag der Abwesenheit. Für die Zählung werden Kalendertage verwendet. Tage, an denen die betroffene Person nicht zur Arbeit vorgesehen ist (z. B. Wochenenden, Feiertage), gelten daher als Ausfalltage.
Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
38. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Anspruchs der Beschäftigten des Unternehmens auf Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen zu vermitteln, der Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige umfasst.
39. Das Unternehmen hat den Prozentsatz der Beschäftigten anzugeben, die während des Berichtszeitraums Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 29 für Absatz 39 (Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen) Haben alle Beschäftigten des Unternehmens aufgrund sozialpolitischer und/oder tarifvertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf alle vier Arten von Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen, genügt es, den Gesamtprozentsatz anzugeben, um Absatz 39 zu erfüllen. Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 GDR-M können sich auf die Arten von Ansprüchen auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen beziehen, z. B. wenn die Beschäftigten des Unternehmens nur Anspruch auf zwei der vier Arten von Arbeitsfreistellung haben.
AR 30 für Absatz 39 (Beschäftigte, die Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben) Für die Zwecke des Absatzes 39 sind Beschäftigte, die Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben, Beschäftigte, die unter Vorschriften, organisatorische Maßnahmen, Vereinbarungen, Verträge oder Tarifverträge fallen, die Ansprüche auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen enthalten.
Angabepflicht S1-15 – Vergütungskennzahlen
40. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Ausmaß etwaiger Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern unter den Beschäftigten des Unternehmens zu vermitteln und zu verdeutlichen, wie groß die Ungleichheit bei der Vergütung innerhalb des Unternehmens ist.
41. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle, d. h. die Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittseinkommens männlicher Arbeitnehmer (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).82) und
das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der am höchsten bezahlten Einzelperson zum Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Beschäftigten (ohne die am höchsten bezahlte Einzelperson) (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane“)).83).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 31 für Absatz 41 Buchstabe a (Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles) Die Offenlegung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles gemäß Absatz 41 Buchstabe a umfasst den Bruttostundenverdienst aller männlichen und weiblichen Beschäftigten und wird wie folgt berechnet:
| (Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten – Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von weiblichen Beschäftigten) |
|
| _________________________________________________ | X 100 |
| Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten |
|
AR 32 für Absatz 41 Buchstabe a (Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles) Bei der Angabe der nach Absatz 41 Buchstabe a erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor:
es berücksichtigt alle männlichen und weiblichen Beschäftigten,
es berücksichtigt das Grundgehalt und
es berücksichtigt jegliche allen Beschäftigten zur Verfügung stehenden sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt (ergänzende oder variable Bestandteile).
AR 33 für Absatz 41 Buchstabe a (Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle) Absatz 41 Buchstabe a schreibt eine Offenlegung des unbereinigten geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles vor, das die gesamte Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von männlichen und weiblichen Beschäftigten misst, aber keine spezifischen Faktoren berücksichtigt, die diese Einkommensdifferenz weiter erklären können. Das bereinigte geschlechtsspezifische Verdienstgefälle nach Arbeitnehmerkategorien und/oder aufgeschlüsselt nach Ländern kann zusätzliche Hintergrundinformationen liefern, die das unbereinigte geschlechtsspezifische Verdienstgefälle ergänzen.
AR 34 für Absatz 41 Buchstaben a und b (Informationen zum methodischen Kontext) Gemäß ESRS 2 GDR-M gibt das Unternehmen an, nach welcher Methode es die Daten zusammengestellt hat und/oder wie die Daten zusammengestellt wurden.
AR 35 für Absatz 41 Buchstabe b (Berechnung der jährlichen Gesamtvergütung) Bei der Angabe der nach Absatz 41 Buchstabe b erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor:
Es berücksichtigt alle Beschäftigten;
es berücksichtigt das Grundgehalt, d. h. die Summe aus garantierter, kurzfristiger und unveränderlicher Barvergütung,
je nach Vergütungspolitik des Unternehmens berücksichtigt es alle der folgenden Aspekte:
Geldleistungen, wie beispielsweise Barzulagen, Bonuszahlungen, Provisionen, Bargewinnbeteiligungen und anderen Formen variabler Barzahlungen,
Sachleistungen wie Autos, private Krankenversicherung, Lebensversicherung und Wellnessprogramme und
den gesamten beizulegenden Zeitwert aller jährlichen langfristigen Anreize (z. B. Aktienoptionen, beschränkte Aktien oder Anteile, erfolgswirksame Aktien oder Anteile, Phantomaktien, Wertsteigerungsrechte an Aktien und langfristige Barauszahlungen),
es verwendet die folgende Formel zur Berechnung des Verhältnisses der jährlichen Gesamtvergütung:
| Jährliche Gesamtvergütung für die höchstbezahlte Person im Unternehmen | |
| ________________________________________________________________ | |
| Median der jährlichen Gesamtvergütung für die Beschäftigten (ohne die höchstbezahlte Person) |
Angabepflicht S1-16 – Fälle von Diskriminierung und sonstige Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte
42. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit sich Fälle von Diskriminierung und andere Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte auf die Arbeitskräfte des Unternehmens auswirken.
43. Für wesentliche Unterthemen hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Zahl der im Berichtszeitraum festgestellten gemeldeten Fälle von Diskriminierung am Arbeitsplatz aus Gründen des Geschlechts, aus rassistischen Gründen oder aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder anderer einschlägiger Formen der Diskriminierung, einschließlich Belästigung (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fälle von Diskriminierung“)).84),
vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Zahl der im Berichtszeitraum festgestellten gemeldeten Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Diskriminierung beziehen und gemäß Absatz 43 Buchstabe a gemeldet werden (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).85), und
den Gesamtbetrag der Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen, die während des Berichtszeitraums im Abschluss für Fälle von Diskriminierung und andere Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte erfasst wurden.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 36 für Absatz 43 Buchstabe b (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und
sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.
Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR 37 für Absatz 43 Buchstabe a (Fälle von Diskriminierung) Unter diese Angabe fallen Fälle von Diskriminierung, die sich auf Diskriminierung beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und
sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.
Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR 38 für Absatz 43 Buchstaben a und b (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte und Fälle von Diskriminierung) Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte.
AR 39 für Absatz 43 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte und Fälle von Diskriminierung) Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte und Fällen von Diskriminierung für das Verständnis der Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 43 Buchstabe b und Absatz 14 verweisen.
Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die Methodik anzugeben, die es zur Zusammenstellung der Daten zu den in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Vorfällen verwendet hat.
AR 40 für Absatz 43 Buchstaben a und b (Abhilfe oder Maßnahmen im Zusammenhang mit angegebenen Vorfällen) Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit den in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Vorfällen umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß dem ESRS S1-3 angegebenen Informationen verlinkt werden.
AR 41 für Absatz 43 Buchstabe c (Verknüpfung mit den Daten des Jahresabschlusses) Diese Zahl ergibt sich aus dem im Abschluss angesetzten Geldbetrag und ist gemäß ESRS 1 Absätze 115 und 116 anzugeben. Der Begriff „Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen“ bezieht sich auf Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen, die dem Unternehmen im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren auferlegt werden.
Fußnoten
(77) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“)).
(78) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen“ und „Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).
(79) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen“)).
(80) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Unfallquote“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
(81) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage“)).
(82) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
(83) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane“)).
(84) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fälle von Diskriminierung“)).
(85) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).