Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
ESRS S2 – ARBEITSKRÄFTE IN DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE
Inhaltsverzeichnis9 Einträge
INHALTSVERZEICHNIS
Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
Angabepflicht S2-4 – Ziele in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
Zielsetzung
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Wesentlichkeitsanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die grundlegenden IAO-Übereinkommen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Europäische Menschenrechtskonvention und die revidierte Europäische Sozialcharta, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
6. In diesem Standard werden die Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt:
Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung, sozialer Absicherung),
sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Betriebsräte, Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Tarifverhandlungen,
Gesundheitsschutz und Sicherheit,
Weiterbildung und Kompetenzentwicklung,
Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Belästigung) und
sonstige Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeit (einschließlich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre, angemessener Wohnraum und Wasser- und Sanitärversorgung).
7. Dieser Standard deckt alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens ab, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann. Diese Auswirkungen können im Zusammenhang mit den eigenen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und/oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette stehen. Dazu gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Dieser Standard gilt für Arbeitskräfte, die nicht in den Anwendungsbereich der „Arbeitskräfte des Unternehmens“ im Sinne des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens fallen (Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), und Personen, die für die Zwecke der ESRS-Berichterstattung als im Unternehmen tätige „Fremdarbeitskräfte“ bezeichnet werden).
8. Arbeitskräfte, die unter diesen Standard fallen könnten, sind beispielsweise:
Arbeitskräfte, die ausgelagerte Dienstleistungen an der Betriebsstätte des Unternehmens verrichten (z. B. Bewirtungs- oder Sicherheitspersonal von Dritten),
Arbeitskräfte eines von dem Unternehmen beauftragten Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten, oder Arbeitskräfte eines „nachgelagerten“ Unternehmens, das Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmen erwirbt,
Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einer Betriebsstätte des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten gemäß dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten, und
Arbeitskräfte, die tiefer in der Lieferkette Rohstoffe gewinnen, die dann zu Bestandteilen verarbeitet werden, die in den Produkten des Unternehmens verwendet werden.
Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS
9. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende:
alle Sozialstandards, d. h. ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer, sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt und miteinander verbunden. ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette deckt dieselben Unterthemen ab wie der ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens für diejenigen Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehören. Die Angaben in den Sozialstandards beziehen sich auf wesentliche Informationen, die für die Berichterstattung über die Auswirkungen auf Menschen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit jeder Gruppe von Interessenträgern erforderlich sind, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit,
dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E1 Klimawandel zu lesen, als der Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft eine Quelle von Auswirkungen, Risiken und Chancen für den ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ist; und
dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E2 Umweltverschmutzung zu lesen, als Umweltverschmutzung wesentliche negative Auswirkungen auf Gesundheitsschutz und Sicherheit haben kann.
Angabepflichten
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
10. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 GDR-P zu beschreiben. Es hat anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (z. B. bestimmte Altersgruppen oder Arbeitnehmer in einer bestimmten Fabrik oder einem bestimmten Land) oder alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abdecken.
11. Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine Konzepte in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ausdrücklich die Themen Menschenhandel (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“)).86), Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen.
12. Ferner hat das Unternehmen anzugeben, ob es über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügt (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verhaltenskodex für Lieferanten“)).87).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 1 für Absatz 10 (Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette) Beispiele für anzugebende Aspekte der Konzepte sind Kommunikationsmittel, die das Unternehmen zur Kommunikation seiner Konzepte gegenüber Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen nutzt, für die sie relevant sind, entweder, weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. die Beschäftigten, Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens) oder weil sie ein direktes Interesse an deren Umsetzung haben (z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, Investoren).
Angabepflicht S2-2 – Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette; Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen
13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen.
14. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es direkt mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven seiner Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Berichtsjahr bewältigt werden sollen. Dies betrifft unter anderem:
wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sind (z. B. weibliche Beschäftigte, Wanderarbeitnehmer, Beschäftigte mit Behinderungen), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen, und
globale Rahmenvereinbarungen (GFA) oder andere Ergebnisse, die das Unternehmen mit Vertretern der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte erzielt hat.
15. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und sie prüfen zu lassen. Insbesondere gibt es an, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).88). Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet.
16. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verursacht oder dazu beigetragen hat, zu beschreiben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 2 für Absatz 14 (Einbeziehung) Die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
AR 3 für Absatz 15 (Beschwerdemechanismus) Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden.
Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.
Angabepflicht S2-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
17. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten.
18. In Bezug auf die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben:
seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel bei der Beschaffung oder im Vertrieb), und
wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe.
19. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).89).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 4 für Absatz 18 (Wichtigste Maßnahmen) Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen.
Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, zu beenden, zu minimieren oder zu beheben, gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
AR 5 für Absatz 18 (Klimabedingter Wandel) Das Unternehmen hat seine Maßnahmen so darzustellen, dass es möglich wird, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abzumildern, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So führen Innovationen und Umstrukturierungen eventuell zur Stilllegung von Bergwerken oder dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind. Umgekehrt können sich Maßnahmen wie aktualisierte Beschaffungspraktiken oder die Schulung von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette positiv auswirken. Weitere Beispiele sind aktuelle und/oder erwartete externe Entwicklungen mit Einfluss auf Abhängigkeiten, die potenziell Risiken für den gerechten Übergang darstellen.
AR 6 für Absatz 19 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und
sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.
Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR 7 für Absatz 19 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 19 Buchstaben a und b genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
AR 8 für Absatz 19 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder Arbeitskräften in der betroffenen Wertschöpfungskette.
AR 9 für Absatz 19 (Querverweise) Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 19 und Absatz 15 verweisen.
Die Art und Weise, wie das Unternehmen Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß Absatz 18 angegebenen Informationen verlinkt werden.
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht S2-4 – Ziele in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
20. Das Unternehmen hat qualitative oder quantitative Ziele in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 10 für Absatz 20 (Nachverfolgung der Leistung) Die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und ihrer rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdigen Stellvertretenden kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 18 Buchstabe b angegebenen Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele.
Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Einbeziehung zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.
Fußnoten
(86) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“)).
(87) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verhaltenskodex für Lieferanten“)).
(88) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).
(89) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).