Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
ESRS S4 – VERBRAUCHER UND ENDNUTZER
Inhaltsverzeichnis9 Einträge
INHALTSVERZEICHNIS
Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
Angabepflicht S4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
Angabepflicht S4-4 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
Zielsetzung
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Wesentlichkeitsanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung enthält Informationen zum ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer, wenn sich dieses Thema auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen bezieht. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt:
Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer im Zusammenhang mit Informationen (einschließlich Privatsphäre, Zugang zu Informationen, Meinungsfreiheit),
persönliche Sicherheit von Verbrauchern und Endnutzern (einschließlich Gesundheit und Sicherheit, Schutz von Kindern, Sicherheit der Person), und
soziale Inklusion von Verbrauchern und Endnutzern (einschließlich Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, verantwortungsvolle Vermarktungspraktiken, Nichtdiskriminierung).
7. Der Missbrauch oder die rechtswidrige Verwendung der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens durch Verbraucher und Endnutzer fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards.
Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS
8. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende:
Alle Sozialstandards, d. h. ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer, sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt und miteinander verbunden. Die Angaben in den Sozialstandards beziehen sich auf wesentliche Informationen, die für die Berichterstattung über die Auswirkungen auf Menschen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit jeder Gruppe von Interessenträgern erforderlich sind, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit;
dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E1 Klimawandel zu lesen, als der Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen für Verbraucher und Endnutzer mit sich bringen kann; und
dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu lesen, als Verbraucher und Endnutzer über die Aspekte Ressourcennutzung, Abfallbewirtschaftung oder Kreislaufwirtschaft der von ihnen gekauften Produkte oder Dienstleistungen informiert werden.
Angabepflichten
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
9. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern gemäß ESRS 2 GDR-P zu beschreiben. Es hat anzugeben, ob diese Strategien bestimmte Gruppen (z. B. bestimmte Altersgruppen) oder alle Verbraucher und Endnutzer abdecken. Es hat anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen (z. B. bestimmte Altersgruppen) oder alle Verbraucher und Endnutzer abdecken.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 1 für Absatz 9 (Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern) Beispiele für anzugebende Aspekte der Konzepte sind Kommunikationsmittel, die das Unternehmen zur Kommunikation seiner Konzepte gegenüber Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen nutzt, für die sie relevant sind, entweder, weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. die Beschäftigten, Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens) oder weil sie ein direktes Interesse an deren Umsetzung haben.
Angabepflicht S4-2 – Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern; Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen
10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen.
11. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es Verbraucher und Endnutzer, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertreter direkt einbezieht und wie die Perspektiven der Verbraucher und Endnutzer in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten zur Bewältigung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer im Berichtsjahr einfließen. Dies schließt ein, wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Verbrauchern und Endnutzern erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Menschen mit Behinderungen, Kinder), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen.
12. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere gibt es an, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).92). Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet.
13. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen zu beschreiben, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer verursacht oder dazu beigetragen hat.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 2 für Absatz 11 (Einbeziehung) Die Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
AR 3 für Absatz 12 (Beschwerdemechanismus) Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden.
Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, so kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.
Angabepflicht S4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
14. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten.
15. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben:
seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel Praktiken in Bezug auf Vermarktung, Verkauf und Datennutzung), und
wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für Verbraucher und Endnutzer nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe.
16. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzverordnung Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).93).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 4 für Absatz 15 (Wichtigste Maßnahmen) Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen.
Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie
AR 5 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und
sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.
Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR 6 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 16 genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer.
AR 7 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder betroffenen Verbrauchern und Endnutzern.
AR 8 Absatz 16 (Querverweise) Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und die Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 16 und Absatz 12 verweisen.
Die Art und Weise, wie das Unternehmen Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß Absatz 15 angegebenen Informationen verlinkt werden.
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht S4-4 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
17. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 9 für Absatz 17 (Nachverfolgung der Leistung) Die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 15 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielvorgaben und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Zielen.
Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.
Fußnoten
(92) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).
(93) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).