Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
ESRS E2 – UMWELTVERSCHMUTZUNG
Inhaltsverzeichnis10 Einträge
INHALTSVERZEICHNIS
Zusammenspiel mit anderen ESRS
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
Zielsetzung
1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung festzulegen, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 6 dieses Standards genannten Unterthemen. Sofern die Bewertung der Wesentlichkeit ergeben hat, dass nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben sind, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS E2 Umweltverschmutzung enthalten, wenn dieses Thema mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Zusammenhang steht. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
ESRS 2 IRO 2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt u. a. die folgenden EU-Rechtsrahmen: den EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit „Für eine schadstofffreie Umwelt“, das Kiew-Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, die E-PRTR-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, ELI: http:/
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung und Bodenverschmutzung, Mikroplastik, besorgniserregende Stoffe (SoC) und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC).
7. Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung und Bodenverschmutzung beziehen sich auf die Emissionen des Unternehmens in die Luft, das Wasser und den Boden sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen. Emissionen in das Wasser umfassen Emissionen in Süßwasser und Meerwasser.
8. Ziel der Angabepflichten zu besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen ist es, den Nutzern ein Verständnis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen zu vermitteln, auch hinsichtlich möglicher Beschränkungen ihrer Herstellung, ihrer Verwendung, ihres Vertriebs und ihrer Vermarktung.
9. Im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sind kontextspezifische Überlegungen besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, sollte eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht gezogen werden, z. B. nach Standort, Gebiet mit Wasserstress oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung.
Zusammenspiel mit anderen ESRS
10. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die wichtigsten Stellen, an denen der ESRS E2 Umweltverschmutzung mit den anderen themenbezogenen Standards in Wechselwirkung steht, sind folgende:
Der ESRS E1 Klimawandel befasst sich mit den folgenden sieben Treibhausgasen (THG) und deren Emissionen in die Luft: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Diese THG-Emissionen werden im ESRS E2 Umweltverschmutzung nicht behandelt.
Der ESRS E3 Wasser befasst sich mit der Nutzung von Wasserressourcen und berücksichtigt dabei auch die Menge der Ableitung von Wasser. Schadstoffe, einschließlich Mikroplastik, die in Wasser emittiert werden, werden jedoch im ESRS E2 Umweltverschmutzung behandelt
Der ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme befasst sich mit der Umweltverschmutzung als direktem Einflussfaktor für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen, einschließlich der Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Biodiversität und die Ökosysteme, während Schadstoffemissionen im ESRS E2 Umweltverschmutzung behandelt werden.
Der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft befasst sich mit der Ressourcennutzung und dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, nicht jedoch mit Schadstoffemissionen, die durch Abfall oder durch die Gewinnung, Umwandlung und Nutzung von Ressourcen entstehen und unter den ESRS E2 Umweltverschmutzung fallen.
Der ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften befasst sich mit den mit Umweltverschmutzung zusammenhängenden Auswirkungen des Unternehmens, da diese Menschen und Gemeinschaften betreffen können.
Angabepflichten
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
11. Das Unternehmen hat seine Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben.
Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
12. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben.
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
13. Das Unternehmen hat seine Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben.
Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, den Nutzern ein Verständnis der Schadstoffemissionen des Unternehmens in Luft, Wasser und Boden sowie der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt zu vermitteln.
15. Das Unternehmen hat die Mengen der wesentlichen Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten, auch aufgrund von Umweltunfällen, im Berichtszeitraum anzugeben (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Tabelle 1 und Indikatoren Nr. 1, 2 und 3 in Tabelle 2 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Emissionen in Wasser“, „Emissionen von anorganischen Schadstoffen“, „Emissionen von Luftschadstoffen“ und „Emissionen ozonabbauender Stoffe“)).55).
16. Das Unternehmen hat die Mengen an hergestelltem oder in seinen Produkten verwendetem primärem Mikroplastik und gesondert die Mengen an direkt in die Umwelt freigesetztem Mikroplastik anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 1 für die Absätze 15 und 16 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung) Die Mengen an Schadstoffen und primärem Mikroplastik sind in relevanten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben.
AR 2 für Absatz 15 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung) Wesentliche Schadstoffemissionen sind im Rahmen einer betriebsinternen Bewertung zu ermitteln, bei der die Tätigkeiten und das jeweilige Tätigkeitsfeld berücksichtigt werden. Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR), der Verordnung (EU) 2024/1244 (IEPR) und ihren Änderungen aufgeführten Schadstoffe, die für das Unternehmen relevant sind, stellen zusammen mit anderen Schadstoffen, die das Unternehmen misst oder überwacht, eine wertvolle Grundlage für diese Bewertung dar. Bei der Beurteilung, ob die Emission eines bestimmten Schadstoffs wesentlich ist, kann das Unternehmen die in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1244 festgelegten Schwellenwerte für Freisetzungen berücksichtigen.
AR 3 für Absatz 15 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung) Verbringungen von in Wasser enthaltenen Schadstoffen zu außerbetrieblichen Kläranlagen gelten als Umweltverschmutzung innerhalb der nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Sind sie wesentlich, wird von dem Unternehmen erwartet, dass es Verbringungen als unternehmensspezifische Angaben ausweist (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 11 und 12).
Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, den Nutzern ein Verständnis der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Handel oder der Verwendung von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen zu vermitteln, einschließlich der Risiken, die sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben.
18. Hersteller von Stoffen, Formulierer von Stoffen oder Importeure von Stoffen – sei es in Reinform oder in Gemischen – müssen das Gesamtgewicht der besorgniserregenden Stoffe und gesondert das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe angeben, die
in Reinform oder in Gemischen bezogen wurden,
in Reinform oder in Gemischen herstellt wurden,
in Reinform oder in Gemischen in Verkehr gebracht wurden und
direkt in die Umwelt (Luft, Wasser und Boden) freigesetzt wurden, einschließlich unbeabsichtigter Freisetzungen durch Leckagen oder andere ungewollte Austritte.
19. Verwender von Stoffen in Reinform oder in Gemischen haben Folgendes anzugeben:
das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe, die sie während der Herstellung und der Erbringung der Dienstleistungen verwendet haben, und
das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe, die sie direkt in die Umwelt freigesetzt haben.
20. Hersteller von Erzeugnissen, Importeure von Erzeugnissen oder Verwender von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, müssen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) die Namen der Stoffe angeben, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenanteil enthalten sind, und zwar in
bezogenen Bestandteilen oder Erzeugnissen und
in Verkehr gebrachten Bestandteilen oder Erzeugnissen.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 4 für die Absätze 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe) Die Anforderungen in Absatz 18 gelten nur für Unternehmen, die im Chemiesektor tätig sind, d. h. chemische Stoffe herstellen (z. B. NACE Rev. 2.1 C20 und gegebenenfalls C21), chemische Gemische formulieren (z. B. NACE Rev. 2.1 C20.3, C20.4, C20.5) oder im Großhandel mit chemischen Stoffen tätig sind (z. B. NACE Rev. 2.1 G46.85). Diese Anforderungen gelten nicht für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung nichtchemischer Produkte ist.
Die Anforderungen in Absatz 19 gelten nur für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 18 fallen.
AR 5 für Absatz 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe) Unternehmen, die nach Absatz 18 oder 19 berichten, haben besonders besorgniserregende Stoffe nach Gefahrenklasse (laut CLP-Verordnung 1272/2008) zu gruppieren. Dies bedeutet, dass ein einzelner Stoff unter allen anwendbaren Gefahrenklassen gezählt werden muss. Bei den Gesamtmengen der beschafften, hergestellten, verkauften und freigesetzten Stoffe ist jedoch eine Doppelzählung zu vermeiden.
AR 6 für Absatz 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe) Die Stoffe sind in Tonnen oder Kilogramm oder einer anderen für die Menge und Art der freigesetzten Schadstoffe relevanten Masseneinheit anzugeben.
AR 7 für Absatz 18, 19 und 20 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe) Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie 2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006, deren spätere Änderungen, usw.) angeben muss.
Fußnoten
(48) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, ELI: http:/
(49) Verordnung (EU) 2024/1244 es Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, ELI: http:/
(50) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http:/
(51) Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http:/
(52) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http:/
(53) Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 67, ELI: http:/
(54) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http:/
(55) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Tabelle 1 und Indikatoren Nr. 1, 2 und 3 in Tabelle 2 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Emissionen in Wasser“, „Emissionen von anorganischen Schadstoffen“, „Emissionen von Luftschadstoffen“ und „Emissionen ozonabbauender Stoffe“)).