Fassung und Rechtsnachweis: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (ABl. L 2026/1563 vom 21.9.2026)
ESRS S3 – BETROFFENE GEMEINSCHAFTEN
Inhaltsverzeichnis9 Einträge
INHALTSVERZEICHNIS
Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Angabepflicht S3-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Angabepflicht S3-4 – Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Zielsetzung
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist es, Angabepflichten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften festzulegen, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Wesentlichkeitsanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung enthält Informationen in Bezug auf den ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker.
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt:
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Gemeinschaften (einschließlich territorialer und sicherheitsbezogener Auswirkungen, angemessenen Wohnraums und angemessener Nahrungsmittel-, Wasser- und Sanitärversorgung),
bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (einschließlich Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger), und
Rechte indigener Völker (einschließlich freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (FPIC), Selbstbestimmung, kulturelle Rechte).
Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS
7. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende:
alle Sozialstandards, d. h. ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer, sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt und miteinander verbunden. Die Angaben in den Sozialstandards beziehen sich auf wesentliche Informationen, die für die Berichterstattung über die Auswirkungen auf Menschen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit jeder Gruppe von Interessenträgern erforderlich sind, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit, und
dieser Standard bezieht sich auf die Umweltstandards (ESRS E1 bis E5), da sich Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften aus Umweltauswirkungen, -risiken und -chancen ergeben können, die das Unternehmen im Rahmen dieser Standards offenlegt. Beispielsweise kann sich der Übergangsplan des Unternehmens für den Klimaschutz oder die Biodiversität auf die Flächen, Gebiete und natürlichen Ressourcen indigener Völker auswirken.
Angabepflichten
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
8. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften im Einklang mit dem ESRS 2 GDR-P zu beschreiben. Es hat anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte betroffene Gemeinschaften (z. B. eine Gemeinschaft indigener Völker oder eine Gemeinschaft, die in der Umgebung eines Standorts lebt) oder alle betroffenen Gemeinschaften abdecken.
9. Das Unternehmen hat alle besonderen Bestimmungen seines Konzepts zur Verhinderung und Bewältigung von Auswirkungen auf indigene Völker anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 1 für Absatz 8 (Maßnahmen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften) Beispiele für anzugebende Aspekte der Konzepte sind Kommunikationsmittel, die das Unternehmen zur Kommunikation seiner Konzepte gegenüber Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen nutzt, für die sie relevant sind, entweder, weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. die Beschäftigten, Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens) oder weil sie ein direktes Interesse an deren Umsetzung haben.
Angabepflicht S3-2 – Einbeziehung betroffener Gemeinschaften; Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen
10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen.
11. Das Unternehmen hat anzugeben, ob und wie es direkt mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven der betroffenen Gemeinschaften in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten zur Bewältigung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Berichtsjahr einfließen. Dies schließt ein, wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von betroffenen Gemeinschaften erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Frauen, Mädchen, Migranten, Menschen mit Behinderungen), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen.
12. Handelt es sich bei den betroffenen Gemeinschaften um indigene Völker, hat das Unternehmen anzugeben, wie es ihre besonderen Rechte bei seinem Ansatz zur Einbeziehung der Interessenträger berücksichtigt und achtet, einschließlich ihres Rechts auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (FPIC) in Bezug auf: ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum, Tätigkeiten, die sich auf ihre Länder und Gebiete auswirken, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie betreffen. Bei der Einbeziehung indigener Völker hat das Unternehmen auch anzugeben, ob und wie indigene Völker zu den Modalitäten und Parametern der Einbeziehung konsultiert wurden (z. B. bei der Gestaltung der Agenda, der Art und der Aktualität der Einbeziehung).
13. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die betroffenen Gemeinschaften zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen und Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere hat es anzugeben, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).90). Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet.
14. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der betroffenen Gemeinschaften verursacht oder dazu beigetragen hat, zu beschreiben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 2 für Absatz 11 (Einbeziehung) Die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
AR 3 für Absatz 12 (Einbeziehung indigener Völker) Beispiele für die Angabe der Einbeziehung nach Absatz 12 sind das Verfahren zur Einholung der Zustimmung indigener Völker und zur Gewährleistung von Verhandlungen nach Treu und Glauben, wenn das Unternehmen durch Umsiedlung oder Besetzung Auswirkungen auf Land, Gebiete oder Ressourcen hat.
AR 4 für Absatz 13 (Beschwerdemechanismus) Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden.
Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.
Angabepflicht S3-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
15. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten.
16. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben:
seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel seine Praktiken im Zusammenhang mit Planung und dem Erwerb von Flächen oder mit der Nutzung und der Finanzierung von Rohstoffen), und
wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die betroffenen Gemeinschaften nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe.
17. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).91).
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 5 für Absatz 16 (Wichtigste Maßnahmen) Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen.
Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
AR 6 für Absatz 16 (Klimabedingter Wandel) Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in einer Weise darzustellen, die es den Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften abzumildern, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So führen Innovationen und Umstrukturierungen eventuell zur Stilllegung von Bergwerken oder dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind.
AR 7 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und
sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.
Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR 8 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Bei der Festlegung schwerwiegender Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landrechten und der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (FPIC) indigener Völker zu berücksichtigen.
AR 9 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 17 genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften.
AR 10 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder betroffenen Gemeinschaften.
AR 11 für Absatz 17 (Querverweise) Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und die Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 17 und Absatz 13 verweisen.
Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann durch einen Querverweis mit gemäß Absatz 16 angegebenen Informationen verknüpft werden.
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht S3-4 – Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
18. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.
ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR)
AR 12 für Absatz 18 (Nachverfolgung der Leistung) Die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 16 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele.
Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.
Fußnoten
(90) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).
(91) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).