Über diese Ausgabe
Fassung und Rechtsnachweis
Diese Seite gibt die ESRS (Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772) unverändert wieder, so wie sie auf EUR-Lex veröffentlicht sind. Wir haben am Wortlaut nichts verändert; Trennstriche, die in der Vorlage nur das Zeilenende markieren, schreiben wir zusammen. Quelle: EUR-Lex, © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu. Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission mit Quellenangabe zulässig. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; diese Ausgabe ist keine amtliche Veröffentlichung.
Wir haben diese Aufbereitung ursprünglich für den internen Gebrauch erstellt. Weil sie vielleicht auch anderen hilft, sich in den ESRS besser zurechtzufinden, stellen wir sie öffentlich bereit. Wir möchten damit niemandes Rechte verletzen. Wenn Sie Fragen oder Bedenken haben, etwa zum Urheberrecht, melden Sie sich gerne bei uns, wir kümmern uns darum.
Diese Ausgabe wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Die Texttreue haben wir mit automatisierten Prüfungen abgesichert, unter anderem einem zeichengenauen Abgleich mit der EUR-Lex-Quelle. Trotzdem kann sich vereinzelt ein Fehler eingeschlichen haben. Maßgeblich ist immer die amtliche Fassung auf EUR-Lex.
Wir zeigen die konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2025. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 vom 11. Juli 2025, die den Anwendungsbeginn bestimmter Angabepflichten verschiebt, ist darin enthalten: sie gilt nach ihrem Artikel 2 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, und gehört damit zu diesem Konsolidierungsstand. Sie ändert zwei Stellen des Anhangs I, nämlich Anlage C des ESRS 1 (Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten), die vollständig neu gefasst wurde, und den einleitenden Teil von ESRS 2 Absatz 17. Wir haben den Text nicht selbst geändert und keine eigene Konsolidierung erstellt. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Die Konsolidierung weist mit amtlichen Marken aus, aus welchem Rechtsakt eine Textstelle stammt. Jede Marke besteht aus einem Buchstaben mit Zahl und verweist auf einen der im Kopf der Konsolidierung aufgeführten Rechtsakte: B für den ursprünglichen Rechtsakt, M für einen Änderungsrechtsakt, C für eine Berichtigung. Steht die Marke innerhalb eines Absatzes, endet die gekennzeichnete Stelle mit einer Schlussmarke. Wir geben alle Marken unverändert wieder und verlinken sie auf den bezeichneten Rechtsakt.
Berichtigungen betreffen jeweils nur eine Sprachfassung. Deshalb weist die deutsche Fassung andere Berichtigungen aus als die englische, und die Marken stehen in beiden Sprachfassungen an verschiedenen Stellen.