Zum Inhalt springen

NachhaltigkeitPrüfung

EmpCo und Transitionspläne: Klima­versprechen an Verbraucher nur mit geprüftem Plan

Seit dem 27. September 2026 gilt: Wer Verbrauchern ein künftiges Klimaziel verspricht, braucht einen Umsetzungs­plan, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig prüft. Sehen Sie deshalb auch Aussagen in laufender Werbung durch.

Muster

Typische Werbeaussagen und was sie verlangen

EmpCo misst über das UWG jede freiwillige Umweltaussage an Verbraucher, ob in Kampagne, auf Verpackung oder Website. Fehlt bei einem Zukunftsversprechen wie einem Klimaziel der geprüfte Plan, können Mitbewerber und Verbände abmahnen.

Geprüfter Plan nötig

Nur mit geprüftem Umsetzungs­plan

Messbare Ziele mit Fristen und Mitteln, regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft, das Ergebnis für Verbraucher einsehbar.

§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG

Ohne geprüften Plan irreführend: Abmahnung; die Aussage ist zurückzuziehen.

Unzulässig

Gegenüber Verbrauchern stets unzulässig

Neutralität eines Produkts, die auf Kompensation beruht, steht auf der schwarzen Liste. Ein Plan hilft hier nicht.

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4c

Gegenüber Verbrauchern: Abmahnung; die Aussage ist zurückzuziehen.

Nur mit Nachweis

Ohne Nachweis unzulässig

Eine allgemeine Umweltaussage braucht eine anerkannte hervorragende Umweltleistung als Nachweis.

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4a

Ohne Nachweis: Abmahnung; die Aussage ist zurückzuziehen.

Wahr und erklärt

Zwischen Unternehmen: allgemeines Irreführungsverbot

Die Pflicht zum geprüften Plan gilt gegenüber Verbrauchern. Auch gegenüber Geschäftskunden muss die Aussage stimmen und erklärt sein.

§ 5 Abs. 1 UWG; BGH, I ZR 98/23

Ist sie irreführend: Abmahnung; die Aussage ist zurückzuziehen.

Einordnung typischer Fälle. Im Erstgespräch klären wir, welche Nachweise Ihre Aussage braucht; ob sie zulässig ist, beurteilt Ihre Rechtsberatung.

  • Klimaneutral bis 2030: Nur mit geprüftem Umsetzungsplan. Messbare Ziele mit Fristen und Mitteln, regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft, das Ergebnis für Verbraucher einsehbar. (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG) Ohne geprüften Plan irreführend: Abmahnung; die Aussage ist zurückzuziehen.
  • Klimaneutral dank Kompensation: Gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Neutralität eines Produkts, die auf Kompensation beruht, steht auf der schwarzen Liste. Ein Plan hilft hier nicht. (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4c) Gegenüber Verbrauchern: Abmahnung; die Aussage ist zurückzuziehen.
  • Umweltfreundlich: Ohne Nachweis unzulässig. Eine allgemeine Umweltaussage braucht eine anerkannte hervorragende Umweltleistung als Nachweis. (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4a) Ohne Nachweis: Abmahnung; die Aussage ist zurückzuziehen.
  • Unser Ziel für Geschäftskunden: Zwischen Unternehmen: allgemeines Irreführungsverbot. Die Pflicht zum geprüften Plan gilt gegenüber Verbrauchern. Auch gegenüber Geschäftskunden muss die Aussage stimmen und erklärt sein. (§ 5 Abs. 1 UWG; BGH, I ZR 98/23) Ist sie irreführend: Abmahnung; die Aussage ist zurückzuziehen.

Umsetzungs­plan für die Werbung, Transitions­plan für den Bericht

Umsetzungs­plan

Pflicht hinter jedem künftigen Klimaziel in der Werbung gegenüber Verbrauchern. Die Prüfung durch einen Sachverständigen ist Voraussetzung.

Transitions­plan

Angabe im Nach­haltig­keits­bericht nach ESRS E1-⁠1. Eine eigene Prüfung des Plans ist freiwillig; bedeutende Banken sollen ihn bei großen Kreditnehmern erheben, soweit vorhanden.

Ein Transitions­plan nach ESRS E1 kann zugleich Umsetzungs­plan sein, wenn er die beworbene Aussage mit messbaren, befristeten Zielen und Mitteln abdeckt, öffentlich ist und ein unabhängiger Sachverständiger ihn regelmäßig prüft.

Wo wir zwischen Klimaziel und Kampagne einsteigen

  1. Aussagen sichtenWerbung, Verpackung, Website und Bericht.
  2. Plan aufstellenVon Ihnen oder einem beauftragten Dritten: messbare Ziele, Fristen und Mittel.
  3. Plan prüfen lassenDurch einen unabhängigen Sachverständigen, regelmäßig.
  4. Öffentlich machenPlan und Ergebnis für Verbraucher einsehbar.

Wer Ihren Plan prüft oder Ihre Aussagen sichtet

„[…] Die Vorgehensweise und justReporting können wir sehr empfehlen.“

Erstellungsbegleitende Prüfung eines ESRS-Berichts, August 2026Auszug aus einer Kundenrezension auf KennstDuEinen, Stand Oktober 2026Alle Rezensionen lesen (öffnet in neuem Tab)

Was Marketing und Geschäftsführung zu EmpCo fragen

Wer stellt den Umsetzungs­plan auf, und wer darf ihn prüfen?

Aufstellen kann ihn Ihr Unternehmen selbst oder ein beauftragter Dritter. Prüfen muss ihn ein unabhängiger externer Sachverständiger (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG); einen bestimmten Beruf nennt das Gesetz nicht. Die Gesetzes­begründung nennt Umweltgutachter und, im Einzelfall, Wirt­schafts­prüfer mit Sachkunde im jeweiligen Bereich (BT-⁠Drs. 21/1855).

Was folgt, wenn der geprüfte Plan fehlt?

Die Aussage ist irreführend. Mitbewerber, Verbände und Kammern können abmahnen, Unterlassung verlangen und einstweilige Verfügungen beantragen (§§ 8, 12, 13 UWG).

Was passiert, wenn wir den Plan erst später prüfen lassen?

Bis dahin steht die Aussage ohne geprüften Plan in Ihrer Werbung. Je länger sie läuft, desto mehr Verpackungen, Seiten und Kampagnen müssen Sie nach einer Abmahnung ändern.

Muss ich meinen Transitions­plan prüfen lassen?

Nein. Berichtspflichtige Unternehmen geben ihn nach ESRS E1-⁠1 an oder erklären, dass sie keinen haben. Unter der CSRD umfasst die Prüfung des Nach­haltig­keits­berichts diese Angabe. Eine eigene Prüfung des Plans ist freiwillig.

Gilt die Pflicht auch gegenüber Geschäftskunden?

Nein. Der geprüfte Umsetzungs­plan ist nur für Aussagen gegenüber Verbrauchern vorgeschrieben (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Maßgeblich ist, an wen sich die Aussage richtet, nicht an wen Sie verkaufen. Eine Aussage auf einer Verpackung, die beim Verbraucher ankommt, kann eine Aussage gegenüber Verbrauchern sein. Zwischen Unternehmen gilt das allgemeine Irreführungsverbot: Auch dort muss eine Umweltaussage stimmen und belegbar sein.

Welche Umweltaussagen sind gegenüber Verbrauchern immer unzulässig?

Unter anderem allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, wenn Sie keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, Aussagen zum ganzen Produkt, die nur einen Aspekt betreffen, und neutrale oder verringerte Treibhausgas-Auswirkungen aufgrund von Kompensation (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4a bis 4c).

Was kostet die Prüfung eines Umsetzungs­plans?

Das Honorar richtet sich nach Umfang und Aufwand. Den Rahmen nennen wir nach dem Erst­gespräch, die Vergütung steht schriftlich in der Auftragsbestätigung.

Erstgespräch, 25 Minuten

Ihr Klima­versprechen und der Plan dahinter

Nennen Sie uns Ihre Aussage und wo sie erscheint. Im Erst­gespräch klären wir, was Sie brauchen: die Sichtung Ihrer Aussagen oder die Prüfung Ihres Plans.

  1. Anlass und Frist schildern
  2. Klären, was Ihr Anlass verlangt
  3. Umfang, Zeitplan und Honorar­rahmen erfahren

Hilfreich: Ihre Klimaziele, die Werbeaussage und vorhandene Maßnahmenpläne.

Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer

Sie sprechen immer mit einem Wirt­schafts­prüfer vom Fach.Kostenfrei, unverbindlich, per Microsoft Teams.

Nächste freie Termine

  • Freie Zeiten werden geladen
Erstgespräch buchen
Lieber per E-Mail oder Telefon?

+49 211 7407 7093hello@justreporting.eu

Antwort auf jede E-Mail innerhalb von 48 Stunden an Werktagen. Ist es dringend, schreiben Sie es dazu: Dann melden wir uns schnellstmöglich.

Worauf Ihre Umweltaussagen stehen

  • VSME-Berichte

    Wenn Ihre Aussagen auf Daten aus einem VSME-Bericht stehen sollen.

  • CSRD-Berichte

    Wenn der Transitions­plan in den Nach­haltig­keits­bericht nach ESRS eingeht.

  • EU-Taxonomie

    Wenn Sie mit taxonomiekonformen Umsätzen oder Investitionen werben wollen.