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Prüfung

Sonder­prüfungen für Kranken­häuser, Bauträger und Gründungen

Eine Behörde, ein Gericht, ein Zuwendungsgeber oder ein Aufsichtsrat will die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers. Wir prüfen, was verlangt ist, vom Termin rückwärts geplant: für Krankenhäuser, Bauträger, Gründungen, Umwandlungen und Fördermittel.

Fünf Anlässe, ein Muster: Ein Adressat will Gewissheit

Geprüft wird ein einzelner Vorgang, nicht der ganze Abschluss. Meist verlangt es ein Gesetz; freiwillig beauftragt auch ein Aufsichtsrat, der einen Vorgang vor seiner Zustimmung geprüft sehen will.

Kranken­hausBestätigung des Nachweises zu den Pflege­personal­unter­grenzen. Ihr Abschlussprüfer muss das nicht sein.an Vertragsparteien und Planungsbehörde30. Juni§ 137i Abs. 4 SGB V
Bauträger und BaubetreuerJährliche Prüfung nach der MaBV oder die Erklärung, wenn kein Geschäft lief.an die zuständige Behörde31. Dezember§ 16 Abs. 1 MaBV
Gründung und UmwandlungGründungsprüfung bei Sach­einlagen in eine AG, Verschmelzungs­prüfung, wo das UmwG sie verlangt. Den Prüfer bestellt das Gericht.an das Registergericht§ 33 AktG, §§ 10, 11 UmwG
FördermittelVerwendungsnachweise für Zuwendungen; pauschale Kranken­haus­förder­mittel, wo das Landesrecht einen gesonderten Auftrag vorsieht.an den Zuwendungsgeberlaut Bescheid oder LandesrechtZuwendungsbescheid, Landesrecht, IDW PH 9.420.1
AufsichtsratEin Vorgang, den der Aufsichtsrat vor seiner Zustimmung unabhängig geprüft sehen will.an den Aufsichtsrat§ 111 Abs. 2 S. 2 AktG; § 52 Abs. 1 GmbHG

Zwei Termine stehen fest im Kalender

  1. 30. JuniKranken­haus: Pflege­personal­unter­grenzen für das Vorjahr
  2. 31. DezemberBauträger: MaBV-Bericht für das Vorjahr

Weitere Fristen ergeben sich aus Gesetz, Bescheid, Beschluss oder Vertrag.

Beide Termine kommen jedes Jahr wieder. Wer früh anfragt, behält Puffer für Rückfragen des Adressaten.

Wo wir vor Ihrem Termin einsteigen

  1. Anlass und AdressatWer die Prüfung verlangt, wer das Ergebnis bekommt, bis wann.
  2. UnterlagenDaten und Nachweise zum geprüften Vorgang.
  3. PrüfungWas der Adressat verlangt, nicht mehr.
  4. ErgebnisIn der verlangten Form, mit Puffer vor dem Termin geplant.

Wer Ihre Bestätigung erteilt

„[…] Rückfragen wurden schnell beantwortet, das Testat lag fristgerecht vor. […]“

Besondere Ausgleichs­regelung, August 2026Auszug aus einer Kundenrezension auf KennstDuEinen, Stand Oktober 2026Alle Rezensionen lesen (öffnet in neuem Tab)

Was Kranken­häuser, Bauträger und Aufsichtsräte vorher klären

Muss der Abschlussprüfer die PpUG-Bestätigung erteilen?

Nein. § 137i Abs. 4 SGB V lässt jeden Wirt­schafts­prüfer, vereidigten Buchprüfer und deren Gesellschaften zu. Die Bestätigung zum Pflegebudget verlangt dagegen den Jahres­abschlussprüfer (§ 6a Abs. 3 KHEntgG).

Wir hatten als Bauträger kein Geschäft. Brauchen wir trotzdem eine Prüfung?

Nein. Dann genügt nach § 16 Abs. 1 MaBV eine Erklärung, dass keine Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Frist bleibt der 31. Dezember des Folgejahres.

Wer bestellt den Prüfer bei Gründung oder Verschmelzung?

Das Gericht, auf Antrag (§ 33 Abs. 3 AktG, § 10 UmwG). Sie können uns dort vorschlagen.

Gibt es die PPR-2.0-Bestätigung noch?

Nein. Die Pflegepersonalbemessungsverordnung ist seit 30. Juli 2026 aufgehoben; eine PPR-2.0-Meldung und ihre Bestätigung gibt es nicht mehr. Die Bestätigung zu den Pflege­personal­unter­grenzen nach § 137i Abs. 4 SGB V bleibt, jährlich zum 30. Juni für das Vorjahr.

Was wird bei der MaBV-Prüfung geprüft?

Ob die §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten wurden, für jedes Kalenderjahr, auf Kosten des Bauträgers oder Baubetreuers (§ 16 Abs. 1 MaBV). Geprüft wird nach IDW PS 830.

Wann ist eine Verschmelzungs­prüfung nötig?

Soweit das Umwandlungsgesetz sie vorschreibt: bei der AG stets, bei der GmbH auf Verlangen eines Gesellschafters binnen einer Woche. Alle Anteilsinhaber können verzichten (§§ 9, 48, 60 UmwG).

Darf der Aufsichtsrat selbst einen Prüfer beauftragen?

Ja. Er kann für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen (§ 111 Abs. 2 S. 2 AktG), etwa um einen Vorgang vor seiner Zustimmung prüfen zu lassen. Das gilt auch in der GmbH: für den Aufsichtsrat nach Mitbestimmungs- oder Drittelbeteiligungsgesetz zwingend, für einen freiwilligen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 52 Abs. 1 GmbHG).

Wer beauftragt den Prüfer für den Aufsichtsrat, und wer erhält den Bericht?

Der Aufsichtsrat. Er entscheidet durch Beschluss und beauftragt den Prüfer für eine bestimmte Aufgabe (§§ 108, 111 Abs. 2 S. 2 AktG). Den Bericht erhält er als Auftraggeber; wer ihn außerdem bekommt, legt der Auftrag fest.

Wie wird die Unabhängigkeit des Prüfers gesichert?

Das Berufsrecht verlangt, vor jeder Annahme zu prüfen, ob die Unbefangenheit gefährdet ist: etwa durch Mitwirkung an dem Vorgang, durch Interessenvertretung für oder gegen das Unternehmen oder durch geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen. Besteht Besorgnis der Befangenheit, ist der Auftrag abzulehnen (§ 49 WPO; §§ 29, 33, 34 BS WP/vBP).

Was kostet eine Sonder­prüfung?

Das Honorar richtet sich nach Umfang und Aufwand. Den Rahmen nennen wir nach dem Erst­gespräch, die Vergütung steht schriftlich in der Auftragsbestätigung.

Erstgespräch, 25 Minuten

Ihr Termin steht, wir planen rückwärts

Nennen Sie uns Anlass und Termin. Im Erstgespräch sagen wir, was der Adressat verlangt und was bis dahin zu tun ist.

  1. Anlass und Frist schildern
  2. Klären, was Ihr Anlass verlangt
  3. Umfang, Zeitplan und Honorarrahmen erfahren

Hilfreich: Bescheid, Beschluss oder Aufforderung, aus der die Prüfung folgt.

Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer

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