Fassung und Rechtsnachweis: DVO (EU) 2026/1560 (ABl. L, 2026/1560, 21.9.2026)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1560 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2026
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http:/
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (ABl. L, 2026/470, 26.2.2026, ELI: http:/
Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die nicht den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2026/470 geänderten Fassung unterliegen, zu erleichtern, verpflichtet die letztgenannte Richtlinie die Kommission, einen freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Dieser Standard sollte auch als „Obergrenze für die Wertschöpfungskette“ dienen, die es Unternehmen, die gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU über Nachhaltigkeitsinformationen Bericht erstatten, untersagt, über die mit dem Standard festgelegten Beschränkungen hinausgehende Informationen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette zu verlangen, bei denen die durchschnittliche Zahl von 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird.
Der mit dieser Verordnung erlassene freiwillig anwendbare Standard stützt sich auf den mit der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission (Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L, 2025/1710, 5.8.2025, ELI: http:/
Es gilt festzulegen, auf welche Weise die Obergrenze für die Wertschöpfungskette in Anbetracht der verschiedenen im Standard enthaltenen Arten von Datenpunkten greifen sollte. Zu gewährleisten ist außerdem eine angemessene Balance zwischen dem Schutz von Unternehmen in der Wertschöpfungskette vor übermäßigen Informationsersuchen und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Anwendung der Obergrenze für die Wertschöpfungskette keine unnötige Zusatzbelastung für Unternehmen mit sich bringt, die den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Deshalb sollten nur erforderliche Datenpunkte unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen. Im Interesse der Klarheit sollten die Angaben, die unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen, in einer gesonderten Liste aufgeführt sein, in der aufgeschlüsselt wird, welche Angaben bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten jeweils die Obergrenze darstellen. Es ist wichtig, dass Unternehmen, die den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, von den Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette Informationen nur in dem von ihnen benötigten Umfang anfordern und dass sie weniger Informationen verlangen als im freiwillig anwendbaren Standard vorgesehen, wenn sie nicht alle in diesem Standard enthaltenen Informationen benötigen. Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette gilt nur für die Erhebung von Informationen zum Zwecke der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU durchgeführten Nachhaltigkeitsberichterstattung und sollte folglich Informationsersuchen, die zur Erfüllung von Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten unter den darin festgelegten Bedingungen ergehen, unberührt lassen.
Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung sollte die Empfehlung (EU) 2025/1710 als nicht mehr rechtswirksam betrachtet werden. Allerdings sind Finanzinstitute, Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute weiterhin angehalten, die Nachhaltigkeitsinformationen, die sie von Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten für Zwecke verlangen, die über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Richtlinie 2013/34/EU hinausgehen, soweit wie möglich auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen zu beschränken. Außerdem sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, bei Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten ein Bewusstsein für die Vorteile der freiwilligen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen nach Anhang I der vorliegenden Verordnung zu schaffen und geeignete Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um die Umsetzung und Akzeptanz des Standards zu fördern und die automatische Digitalisierung der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Standard zu unterstützen. Um die Befolgungskosten so gering wie möglich zu halten, sind Unternehmen, die diesen Standard anwenden, nicht verpflichtet, eine Prüfung für die bereitgestellten Informationen durchführen zu lassen.
Damit den Unternehmen, die den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Anforderungen zur Verfügung steht, sollte dieser Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Damit Unternehmen, die nicht den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, diesen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung so bald wie möglich nutzen können, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
Gemäß Artikel 49 Absatz 3a der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission vor dem Erlass dieser Verordnung im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http:/
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Obergrenze für die Wertschöpfungskette“ die Obergrenze für die Nachhaltigkeitsinformationen, die Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, verlangen dürfen.
Artikel 2
Freiwillige Berichterstattung
(1) Unternehmen, die nicht den verbindlichen Berichterstattungsanforderungen nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, können Nachhaltigkeitsinformationen auf freiwilliger Basis nach dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Folgenden: „freiwilliger Standard“) offenlegen.
(2) Unternehmen, die auf freiwilliger Basis Nachhaltigkeitsinformationen nach dem freiwilligen Standard offenlegen, können auch die von der EFRAG bereitgestellten praktischen Leitlinien verwenden.
Artikel 3
Obergrenze für die Wertschöpfungskette
(1) Mit dem freiwilligen Standard wird die Obergrenze für die Wertschöpfungskette für Unternehmen festgelegt, die den verbindlichen Berichterstattungsanforderungen nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen.
(2) Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette umfasst nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http:/
(2) Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (ABl. L, 2026/470, 26.2.2026, ELI: http:/
(3) Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L, 2025/1710, 5.8.2025, ELI: http:/
(4) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http:/