Fassung und Rechtsnachweis: DVO (EU) 2026/1560 (ABl. L, 2026/1560, 21.9.2026)
Anlage C
Hintergrundinformationen für Finanzmarktteilnehmer, die die nach diesem Standard erstellten Informationen nutzen (Abgleich mit anderen EU-Vorschriften)
Diese Anlage ist für die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts relevant. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Datenpunkte für ein nachhaltiges Finanzwesen, die in verschiedenen Modulen dieses Standards enthalten sind und den Anforderungen verschiedener Nutzertypen (Banken, Investoren, Großunternehmen) entsprechen.
In der Spalte „Angabepflicht — Kennung und Bezeichnung“ sind die Angaben aufgeführt, die in den verschiedenen Modulen (d. h. dem Basismodul und dem Zusatzmodul) enthalten sind und bei denen es sich um Datenpunkte für ein nachhaltiges Finanzwesen handelt. In der Spalte „SFDR Tabelle 1 und/oder EBA Säule 3 und/oder Referenzwerte-Verordnung“ wird veranschaulicht, wie diese Angaben mit den genannten Rechtsvorschriften zusammenhängen, die für die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts (Banken, andere Investoren) relevant sind.
| Thema: Umwelt/Soziales/Governance | Angabepflicht — Kennung und Bezeichnung | SFDR Tabelle 1 und/oder EBA Säule 3 und/oder Referenzwerte-Verordnung | |||||||||||||||||||
| Basismodul | |||||||||||||||||||||
| Allgemeine Informationen | B1 — Grundlagen für die Erstellung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
| ||||||||||||||||||||
| Umwelt | B3 — Energie und Treibhausgasemissionen Das Unternehmen gibt seinen Gesamtenergieverbrauch in MWh an und schlüsselt die Angaben entsprechend der nachstehenden Tabelle auf, wenn es die für eine solche Aufschlüsselung erforderlichen Informationen beschaffen kann: | ||||||||||||||||||||
|
| Erneuerbare Energie | Nicht erneuerbare Energie | Insgesamt | ||||||||||||||||||
| Strom (wie in den Rechnungen der Versorgungsunternehmen angegeben) |
|
|
| ||||||||||||||||||
| Kraft-/Brennstoffe |
|
|
| ||||||||||||||||||
| Umwelt | B3 — Energie und Treibhausgasemissionen Das Unternehmen gibt seine geschätzten absoluten Brutto-Treibhausgasemissionen während des Berichtszeitraums in metrischen Tonnen CO2-Äquivalent (t CO2e) nach den Festlegungen des Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards des THG-Protokolls für Unternehmen (GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard, Version 2004) an, einschließlich
| ||||||||||||||||||||
| Umwelt | B4 — Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung Ist das Unternehmen aufgrund rechtlicher oder sonstiger nationaler Vorschriften bereits verpflichtet, den zuständigen Behörden seine Schadstoffemissionen offenzulegen, oder legt es diese freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems offen, so gibt es die im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten auftretenden Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden an. Sind diese Informationen bereits öffentlich zugänglich, kann das Unternehmen alternativ auf das Dokument verweisen, in dem sie enthalten sind, z. B. durch Angabe des entsprechenden URL-Links oder durch Einbettung eines Hyperlinks. | ||||||||||||||||||||
| Umwelt | B5 — Biodiversität Verfügt das Unternehmen über Standorte oder sonstige Grundstücke, die sich in einem oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden, so gibt es diese Standorte und sonstigen Grundstücke sowie die Bezeichnung des Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität an. | ||||||||||||||||||||
| Umwelt | B7 — Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
| ||||||||||||||||||||
| Soziales | B9 — Arbeitskräfte — Gesundheitsschutz und Sicherheit Das Unternehmen gibt in Bezug auf seine Beschäftigten Folgendes an:
| ||||||||||||||||||||
| Soziales | B10 — Arbeitskräfte — Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
| Referenzwerte-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.12) | |||||||||||||||||||
| Governance | B11 — Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung Falls im Berichtszeitraum wegen Verstößen gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Verurteilungen erfolgt sind oder Geldstrafen verhängt wurden, gibt das Unternehmen die Anzahl der Verurteilungen bzw. die Gesamthöhe der Geldstrafen an. | ||||||||||||||||||||
| Zusatzmodul | |||||||||||||||||||||
| Umwelt | Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul) Macht das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben über seine Scope-3-Emissionen, so stellt es diese bei der Berichterstattung über seine Scope-1- und Scope-2-Emissionen zusammen mit den unter B3 (Energie und Treibhausgasemissionen) angegebenen Informationen bereit. | Referenzwerte-Verordnung (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011.16) | |||||||||||||||||||
| Umwelt | C3 — THG-Reduktionsziele und klimabedingter Wandel Hat das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt, so gibt es diese in absoluten Werten für Scope-1- und Scope-2-Emissionen an. Im Einklang mit den Nummern 49 bis 52 und sofern das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Scope-3-Emissionen festgelegt hat, gibt es auch Ziele für seine signifikanten Scope-3-Emissionen an. Insbesondere gibt es Folgendes an:
Ist das Unternehmen in klimaintensiven Sektoren (Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren der NACE-Abschnitte A bis H sowie M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137.17) tätig und hat es einen Übergangsplan für den Klimaschutz angenommen, so kann es Informationen darüber vorlegen, mit denen u. a. erläutert wird, wie der Plan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Ist das Unternehmen in klimaintensiven Sektoren tätig und hat keinen Übergangsplan für den Klimaschutz, so gibt es an, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Übergangsplan annehmen wird. | Referenzwerte-Verordnung (Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020.19) | |||||||||||||||||||
| Umwelt | C4 — Klimarisiken Hat das Unternehmen klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse ermittelt, aus denen sich klimabedingte Risiken für das Unternehmen ergeben, gibt es Folgendes an:
Das Unternehmen kann angeben, welche nachteiligen Auswirkungen auf seine Ertragslage oder seine Geschäftstätigkeit sich kurz-, mittel- oder langfristig aus den klimabedingten Risiken ergeben könnten und ob es die Risiken als hoch, mittel oder gering einschätzt. | Referenzwerte-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II: Zu berücksichtigende Umweltfaktoren nach zugrunde liegendem Vermögenswert des Referenzwerts.22) | |||||||||||||||||||
| Soziales | C6 — Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens — Konzepte für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:
Verfügt das Unternehmen über ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden der eigenen Arbeitskräfte? (JA/NEIN) | ||||||||||||||||||||
| Soziales | C7 — Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:
| ||||||||||||||||||||
| Governance | C8 — Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten Ist das Unternehmen in einem oder mehreren der folgenden Sektoren tätig, so gibt es die damit verbundenen Umsatzerlöse aus Tätigkeiten in folgenden Bereichen an:
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||||
| Referenzwerte-Verordnung (Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission.36) | ||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
| Governance | C9 — Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan Verfügt das Unternehmen über ein Leitungsorgan, so gibt es das dort bestehende zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter an. | ||||||||||||||||||||
| (1) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1, ELI: http:/ (2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“). (3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtende Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 („THG-Emissionen“, „CO2-Fußabdruck“). (4) Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http:/ (5) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von folgenden Indikatoren abgeleitet werden: a) einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 2 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Emissionen von Luftschadstoffen“); b) Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 1 („Emissionen in Wasser“); c) Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 2 („Emissionen von anorganischen Schadstoffen“) und d) Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 2 („Emissionen ozonabbauender Stoffe“). (6) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 1 („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“). (7) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“). (8) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen entsprechen (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Unfallquote“). (9) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1, ELI: http:/ (10) Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023. (11) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 („Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“). (12) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2. (13) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816. (14) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen entsprechen (Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle 3 der genannten delegierten Verordnung: „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften bei den Unternehmen, in die investiert wird“). (15) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtende Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 („THG-Emissionen“, „CO2-Fußabdruck“). (16) Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011. (17) Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren der NACE-Abschnitte A bis H sowie M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137. (18) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen“). (19) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020. (20) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http:/ (21) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http:/ (22) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II: Zu berücksichtigende Umweltfaktoren nach zugrunde liegendem Vermögenswert des Referenzwerts. (23) EBA Säule 3: Technischer Durchführungsstandard (implementing technical standard — ITS) — Meldebogen 5: Anlagebuch — physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko und EBA Säule 3: ITS — Meldebogen 2: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen — Energieeffizienz der Sicherheiten. (24) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen (Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 der genannten delegierten Verordnung). (25) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben“) sowie von Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen eingerichtet haben“) und Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 („Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Menschenrechtspolitik“) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen). (26) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden und einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“) und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 („Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen). (27) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2). (28) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission) und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission im Einklang stehen. (29) Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission: „Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten schließen alle folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten aus: Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen beteiligt sind;“ und Anhang II Abschnitte 1, 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816: „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor der umstrittenen Waffen“. (30) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1818 im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b offenzulegen. (31) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch — Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Unternehmen, die in der Tabakverarbeitung tätig sind und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind. (32) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung sowie nach Anhang II Abschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 („Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor Tabak“) offenzulegen. (33) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“). (34) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“). (35) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch — Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Unternehmen, die im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden tätig sind und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind. (36) Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission. (37) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“). (38) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“). (39) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch — Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Unternehmen, die im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden tätig sind und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind. (40) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“). (41) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission offenzulegen (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 der genannten delegierten Verordnung). | |||||||||||||||||||||