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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind Bei EUR-Lex öffnen

Fassung und Rechtsnachweis: DVO (EU) 2026/1560 (ABl. L, 2026/1560, 21.9.2026)
Fassung
ABl. L, 2026/1560, 21.9.2026 · Diese Fassung auf EUR-Lex
Rechtsgrundlage
Artikel 29ca Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU

Keine amtliche Veröffentlichung. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

ANHANG I

Inhaltsverzeichnis37 Einträge

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel dieses Standards und von ihm abgedeckte Unternehmen 6

Aufbau dieses Standards 6

Grundsätze für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts (Basismodul und Zusatzmodul) 7

Basismodul 9

Basismodul — Allgemeine Informationen 5

B1 — Grundlagen für die Erstellung 9

B2 — Verfahrensweisen, Konzepte und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft 10

Basismodul — Umweltkennzahlen 6

B3 — Energie und Treibhausgasemissionen 10

B4 — Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung 11

B5 — Biodiversität 11

B6 — Wasser 11

B7 — Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung 11

Basismodul — Sozialkennzahlen 11

B8 — Arbeitskräfte — Allgemeine Merkmale 11

B9 — Arbeitskräfte — Gesundheitsschutz und Sicherheit 12

B10 — Arbeitskräfte — Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung 12

Basismodul — Governance-Kennzahlen 12

B11 — Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung 12

Zusatzmodul 12

Zusatzmodul — Allgemeine Informationen 12

C1 — Strategie: Geschäftsmodell und Nachhaltigkeit — Zugehörige Initiativen 12

C2 — Beschreibung der Verfahrensweisen, Konzepte und künftigen Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft 13

Zusatzmodul — Umweltkennzahlen 13

Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul) 13

C3 — THG-Reduktionsziele und klimabedingter Wandel 13

C4 — Klimarisiken 14

Zusatzmodul — Sozialkennzahlen 11

C5 — Zusätzliche (allgemeine) Merkmale der Arbeitskräfte 14

C6 — Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens — Konzepte für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse 14

C7 — Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte 15

Zusatzmodul — Governance-Kennzahlen 15

C8 — Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten 15

C9 — Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan 16

Anlage A: Begriffsbestimmungen 17

Anlage B: Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte 24

Anlage C: Hintergrundinformationen für Finanzmarktteilnehmer, die die nach diesem Standard erstellten Informationen nutzen (Abgleich mit anderen EU-Vorschriften) 26

Ziel dieses Standards und von ihm abgedeckte Unternehmen

1. Ziel dieses freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Folgenden „freiwilliger Standard“) ist es, Unternehmen, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, bei Folgendem zu unterstützen:

b)

Bereitstellung von Informationen, mit denen der Datenbedarf von Banken und Investoren erfüllt wird, wodurch den Unternehmen der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird;

c)

Verbesserung der Behandlung von Nachhaltigkeitsaspekten, mit denen sie umgehen müssen, d. h. ökologische und soziale Herausforderungen wie Umweltverschmutzung und Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitskräfte. Dies wird kurz-, mittel- und langfristig ihr wettbewerbsfähiges Wachstum unterstützen und ihre Resilienz stärken;

d)

Beitrag zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft.

2. Dieser Standard ist freiwillig. Er ist für Unternehmen (Dazu gehören Selbstständige, Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und börsennotierte Kleinstunternehmen.2) bestimmt, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird;

3. Dieser Standard deckt dieselben Nachhaltigkeitsaspekte ab wie die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards — ESRS) (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2026/1563, 21.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1563/oj) (Überarbeitete ESRS).3). Dabei ist er jedoch verhältnismäßig und berücksichtigt somit die Kapazitäten und grundlegenden Merkmale der Unternehmen, für die er bestimmt ist, wozu auch Kleinstunternehmen zählen.

4. Bei der Ausarbeitung dieses Standards wurde sorgfältig auf die Kohärenz mit den ESRS geachtet und gleichzeitig wurden verhältnismäßige Anforderungen festgelegt. Im Gegensatz zu den ESRS werden mit diesem Standard keine rechtlich bindenden Berichtspflichten begründet.

5. Die EFRAG stellt Unternehmen auf ihrer Website und ihrer Plattform „Knowledge Hub“ praktische Informationen zur Anwendung dieses freiwilligen Standards zur Verfügung. Diese Ressourcen bieten Orientierung und Unterstützung in Bezug auf diesen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich einschlägiger Meldebögen.

Aufbau dieses Standards

6. Dieser Standard umfasst zwei Module, die das Unternehmen zur Erstellung seines Nachhaltigkeitsberichts verwenden kann:

a)

Basismodul: Angaben B1 und B2 sowie Basiskennzahlen (B3 bis B11). Dieses Modul ist der angestrebte Ansatz für Kleinstunternehmen und stellt eine Mindestanforderung für andere Unternehmen dar.

b)

Zusatzmodul: Dieses Modul umfasst Datenpunkte, die über die Angaben B1 bis B11 hinausgehen und von Banken, Investoren und Firmenkunden des Unternehmens zusätzlich zum Basismodul angefordert werden dürften.

In Nummer 27 werden die verfügbaren Optionen für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erläutert, bei dem dieser Standard mit einem dieser Module oder mit beiden Modulen angewendet wird.

7. Die Anwendung des Basismoduls ist eine Voraussetzung für die Anwendung des Zusatzmoduls.

8. Dieser Standard enthält Datenpunkte verschiedener Art: erforderliche Datenpunkte, die ein Unternehmen angeben muss, wenn es diesen Standard anwendet, Datenpunkte, die nach dem „Falls-zutreffend“-Grundsatz (siehe Nummer 15) nur unter besonderen, festgelegten Umständen erforderlich sind, Datenpunkte, die freiwillig angegeben werden können, sowie Datenpunkte, die nur bei Angabe sektorspezifischer Informationen in Betracht zu ziehen sind. Um die Verhältnismäßigkeit des Standards für Unternehmen unterschiedlicher Größe zu gewährleisten, ist die Angabe einiger Datenpunkte für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten freiwillig, auch wenn sie für andere Unternehmen, die den Standard anwenden, erforderlich ist. Wo dies der Fall ist, wird es in diesem Standard in eckigen Klammern angegeben.

9. Anlage A (Begriffsbestimmungen) enthält die Definitionen der in diesem Standard verwendeten Begriffe. Im gesamten freiwilligen Standard werden Begriffe, die im Glossar der Begriffsbestimmungen (Anlage A) definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet.

Grundsätze für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts (Basismodul und Zusatzmodul)

Einhaltung dieses Standards

10. Mit diesem Standard werden Anforderungen festgelegt, die es dem Unternehmen ermöglichen, relevante Informationen zu folgenden Fragestellungen bereitzustellen:

a)

wie es kurz-, mittel- oder langfristig positive oder negative Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt hatte und voraussichtlich haben wird;

b)

wie sich ökologische und soziale Aspekte kurz-, mittel- oder langfristig auf seine Finanzlage, sein Geschäftsergebnis und seine Zahlungsströme ausgewirkt haben oder voraussichtlich auswirken werden.

11. Das Unternehmen muss in seinem Bericht relevante, wahrheitsgetreue, vergleichbare, verständliche und überprüfbare Informationen angeben.

12. Je nach Art der von dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ist es angemessen, mit zusätzlichen Angaben (Kennzahlen und/oder beschreibende Angaben), die nicht in diesem Standard erfasst sind, Nachhaltigkeitsinformationen zu Aspekten offenzulegen, die im Sektor des Unternehmens üblich sind (d. h. die typischerweise bei Unternehmen oder Einrichtungen auftreten, die in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Bereich tätig sind) oder die für das Unternehmen spezifisch sind, da dies die Erstellung relevanter, wahrheitsgetreuer, vergleichbarer, verständlicher und überprüfbarer Informationen unterstützt. Dazu gehören die Erwägungen zu Angaben über Scope-3-Treibhausgasemissionen (siehe Nummern 49 bis 52). Anlage B enthält eine Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte.

13. Das Unternehmen darf die Kennzahlen des Basismoduls und des Zusatzmoduls gegebenenfalls durch zusätzliche qualitative und/oder quantitative Informationen nach Nummer 12 ergänzen.

Vergleichsinformationen

14. Ab dem zweiten Jahr der Berichterstattung gibt das Unternehmen in seinem Bericht außer für erstmals ausgewiesene Kennzahlen Vergleichsinformationen für das Vorjahr an.

„Falls-zutreffend“-Grundsatz

15. Bestimmte Angaben sind nur unter besonderen Umständen bereitzustellen (Zum Beispiel wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Informationen besteht oder wenn bestimmte Informationen bereits freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems offengelegt werden.4). In den Anleitungen zu jeder Angabe werden diese Umstände und die Informationen, die nur dann anzugeben sind, wenn das Unternehmen sie als „zutreffend“ ansieht, im Einzelnen spezifiziert. Wird eine dieser Angaben ausgelassen, so wird davon ausgegangen, dass sie nicht zutreffend ist.

Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berichtsdaten

16. Ist das Unternehmen ein Mutterunternehmen einer Gruppe, wird empfohlen, dass es seinen Nachhaltigkeitsbericht auf konsolidierter Basis mit Angaben zu seinen Tochterunternehmen erstellt.

17. Wenn das Mutterunternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht auf konsolidierter Basis mit Angaben zu seinen Tochterunternehmen erstellt hat, sind die Tochterunternehmen von der Berichterstattung befreit.

Zeitpunkt und Ort der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts

18. Wird ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt, um den Anforderungen von Großunternehmen oder Banken gerecht zu werden, die eine jährliche Aktualisierung verlangen, so wird er jährlich erstellt. Stellt das Unternehmen Abschlüsse auf, wird der Nachhaltigkeitsbericht in Bezug auf einen Zeitraum erstellt, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses kohärent ist. Haben sich bestimmte Datenpunkte gegenüber dem vorangegangenen Berichtsjahr nicht geändert, darf das Unternehmen angeben, dass keine Änderungen eingetreten sind, und auf die für diesen spezifischen Datenpunkt im Vorjahresbericht bereitgestellten Informationen verweisen.

19. Erstellt das Unternehmen eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (im Folgenden „EMAS-Verordnung“) (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1221/oj).5), kann es die nach der EMAS-Verordnung und nach diesem freiwilligen Standard erforderlichen Angaben in einem einzigen Bericht vorlegen. In diesem Fall werden die Angaben, die sowohl in der EMAS-Verordnung als auch in dem freiwilligen Standard aufgeführt sind, nur einmal vorgelegt.

20. Dieser Bericht dient in erster Linie dazu, Informationen für tatsächliche oder potenzielle Geschäftspartner bereitzustellen. Das Unternehmen kann beschließen, seinen Nachhaltigkeitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In diesem Fall kann das Unternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts vorlegen, wenn es einen solchen erstellt. Andernfalls kann das Unternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht als gesondertes Dokument vorlegen.

21. Um zu vermeiden, dass dieselben Informationen doppelt veröffentlicht werden, kann das Unternehmen in seinem Nachhaltigkeitsbericht auf Angaben verweisen, die in anderen Dokumenten veröffentlicht wurden, welche zeitgleich mit dem Nachhaltigkeitsbericht innerhalb derselben Dokumentensammlung zugänglich sind (Verwendet das Unternehmen den digitalen Meldebogen (auf der Website der EFRAG bereitgestellt) zur Erstellung eines digitalen Nachhaltigkeitsberichts, der sowohl maschinenlesbar als auch für Menschen lesbar ist, so kann es gegebenenfalls auf Angaben verweisen, die nicht im Nachhaltigkeitsbericht, sondern in anderen Dokumenten veröffentlicht wurden, indem es diese Dokumente mittels Verweis aufnimmt. Dieser Verweis erfolgt durch Aufnahme der Seitennummer der betreffenden Quelle sowie des Quelldokuments selbst (z. B. PDF oder XHTML) in den digitalen Bericht.6).

Auslassung von Informationen

22. Dem Unternehmen steht es frei, bei seinen Angaben nach dem vorliegenden Standard die folgenden Informationen auszulassen:

a)

in Ausnahmefällen Informationen, deren Offenlegung der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde;

b)

Informationen, die geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how, technische Informationen oder Innovationsergebnisse betreffen und als Geschäftsgeheimnis einzustufen sind;

c)

Verschlusssachen;

d)

sonstige Informationen, die aufgrund von Verpflichtungen, die in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen.

Das Unternehmen darf Informationen nach Unterabsatz 1 nur auslassen, sofern es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i.

für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat (gemäß Nummer 27 Buchstabe b unter Angabe B1);

ii.

das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können.

Übereinstimmung und Verknüpfungen mit den Angaben in Abschlüssen

23. Erstellt das Unternehmen auch Abschlüsse, müssen die in seinem Nachhaltigkeitsbericht nach diesem Standard enthaltenen Informationen

a)

mit den in den Abschlüssen für denselben Zeitraum gemachten Angaben übereinstimmen;

b)

in einer Weise dargestellt werden, die das Verständnis der Verknüpfungen mit den in den Abschlüssen ausgewiesenen Informationen erleichtert, z. B. durch geeignete Querverweise.

Basismodul

24. Das Unternehmen erstattet über Aspekte in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (zusammen „Nachhaltigkeitsaspekte“) anhand der nachstehenden Angaben B1 bis B11 Bericht.

25. Falls das Unternehmen nach Angabe der unter B1 bis B11 geforderten Informationen noch umfassendere Angaben machen möchte, kann es darüber hinaus aus dem Zusatzmodul ausgewählte Angaben in den Bericht aufnehmen.

26. Zusätzliche Erläuterungen zu den Angaben B1 bis B11 stehen auf der Website und im Knowledge Hub der EFRAG zur Verfügung.

Basismodul — Allgemeine Informationen

B1 —   Grundlagen für die Erstellung

27. Das Unternehmen gibt Folgendes an:

a)

welche der folgenden Optionen es gewählt hat, mitsamt einer ausdrücklichen Erklärung über die Übereinstimmung mit diesem freiwilligen Standard entsprechend der gewählten Option:

i.

OPTION A: Basismodul (ausschließlich)

ii.

OPTION B: Basismodul und Zusatzmodul.

Die Vorgaben eines Moduls müssen zur Gänze erfüllt werden. Eine Angabe, die unter den „Falls-zutreffend“-Grundsatz fällt, ist jedoch nur dann zu machen, wenn die im Rahmen der Angabe genannten Umstände als auf das Unternehmen zutreffend angesehen werden. Wird also eine solche Angabe ausgelassen, so wird davon ausgegangen, dass diese Angabe nicht auf das Unternehmen zutrifft (Nummer 15).

b)

falls das Unternehmen eine Angabe nach Nummer 22 („Auslassung von Informationen“) ausgelassen hat, die Angaben, die ausgelassen wurden;

c)

ob der Nachhaltigkeitsbericht auf individueller Basis (d. h. der Bericht ist auf Informationen über das Unternehmen beschränkt) oder auf konsolidierter Basis (d. h. der Bericht enthält Informationen über das Unternehmen und seine Tochterunternehmen) erstellt wurde;

d)

im Falle eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts, eine Liste der im Bericht erfassten Tochterunternehmen mit ihrer eingetragenen Anschrift (Die eingetragene Anschrift ist die offizielle Anschrift des Unternehmens.7);

e)

die folgenden Informationen:

i.

Rechtsform des Unternehmens

ii.

NACE-Code(s) zur Klassifikation der Wirtschaftszweige

iii.

Bilanzsumme (Gesamtvermögen in Geldeinheiten)

iv.

Umsatzerlöse (in Geldeinheiten)

v.

Zahl der Beschäftigten als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten

vi.

Land der Hauptgeschäftstätigkeit und Standort des/der wesentlichen Vermögenswerte(s)

vii.

Geoposition von Standorten, die das Unternehmen besitzt, pachtet oder bewirtschaftet.

28. Hat das Unternehmen eine Nachhaltigkeitszertifizierung oder ein Nachhaltigkeitssiegel erhalten, sind diese Zertifikate oder Siegel kurz zu beschreiben (falls relevant, unter Angabe der Aussteller der Zertifizierung oder des Siegels, des Datums und der Bewertungsnote).

B2 —   Verfahrensweisen, Konzepte und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

29. Hat das Unternehmen spezifische Verfahrensweisen, Konzepte oder künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft eingeführt, ist dies anzugeben. Ist dies der Fall, so gibt das Unternehmen an, ob es

a)

über Verfahrensweisen verfügt; Verfahrensweisen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Bemühungen zur Senkung des Wasser- und Stromverbrauchs des Unternehmens, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (im Folgenden auch „THG-Emissionen“) oder zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, Initiativen zur Verbesserung der Produktsicherheit, laufende Initiativen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz sowie Partnerschaften im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsprojekten;

b)

über Konzepte zu Nachhaltigkeitsaspekten verfügt, ob diese öffentlich zugänglich sind und ob es über gesonderte Konzepte in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Governance verfügt, die auf Nachhaltigkeitsaspekte angewendet werden;

c)

künftige Initiativen oder zukunftsorientierte Pläne vorsieht, die in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt werden;

d)

Ziele festgelegt hat, anhand derer die Umsetzung der Konzepte gemessen wird.

30. Diese Verfahrensweisen, Konzepte und künftigen Initiativen umfassen alle Maßnahmen, die das Unternehmen ergreift, um seine negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern und seine positiven Auswirkungen zu verstärken, um so zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beizutragen. Anlage B enthält eine Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte, die Gegenstand dieser Angabe sein könnten.

31. Wenn das Unternehmen auch im Rahmen des Zusatzmoduls Bericht erstattet, ergänzt es die unter B2 bereitgestellten Informationen durch die unter C2 aufgeführten Datenpunkte.

Basismodul — Umweltkennzahlen

B3 —   Energie und Treibhausgasemissionen

32. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt seinen Gesamtenergieverbrauch in MWh an. Falls das Unternehmen die für eine solche Aufschlüsselung erforderlichen Informationen beschaffen kann, schlüsselt es die Angaben außerdem entsprechend der nachstehenden Tabelle auf:

 

Erneuerbare Energie

Nicht erneuerbare Energie

Insgesamt

Strom (wie in den Rechnungen der Versorgungsunternehmen angegeben)

 

 

 

Kraft-/Brennstoffe

 

 

 

33. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt seine geschätzten absoluten Brutto-Treibhausgasemissionen während des Berichtszeitraums in metrischen Tonnen CO2-Äquivalent (t CO2e) nach den Festlegungen des Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards des THG-Protokolls für Unternehmen (GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard, Version 2004) an, einschließlich

a)

der Scope-1-Treibhausgasemissionen in t CO2e (aus Quellen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden);

b)

der standortbezogenen Scope-2-Emissionen in t CO2e (d. h. Emissionen aus der Erzeugung erworbener Energie wie Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung).

B4 —   Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

34. Das Unternehmen gibt die aus seinen eigenen Tätigkeiten entstehenden Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden an, die es den zuständigen Behörden entweder nach EU-Recht oder nationalem Recht offenlegen muss oder freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems offenlegt. Sind diese Informationen bereits öffentlich zugänglich, kann das Unternehmen alternativ auf das Dokument verweisen, in dem sie enthalten sind, z. B. durch Angabe des entsprechenden URL-Links oder durch Einbettung eines Hyperlinks.

B5 —   Biodiversität

35. Verfügt das Unternehmen über Standorte oder sonstige Grundstücke, die sich in einem oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden, so gibt es diese Standorte und sonstigen Grundstücke sowie die Bezeichnung des Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität an.

B6 —   Wasser

36. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt seine gesamte Wasserentnahme an, d. h. die Menge an Wasser, die in die Grenzen des Unternehmens (oder der Anlage) geleitet wurde;

37. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Wendet das Unternehmen Produktionsverfahren mit erheblichem Wasserverbrauch an (z. B. thermische Energieprozesse wie Trocknung oder Stromerzeugung, Herstellung von Waren, landwirtschaftliche Bewässerung usw.), gibt es seinen Wasserverbrauch an, der als Differenz zwischen der Wasserentnahme und der Ableitung von Wasser aus seinen Produktionsverfahren berechnet wird. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Darüber hinaus weisen diese Unternehmen gesondert die Menge des Wassers aus, das an Standorten in Gebieten mit Wasserstress entnommen wird.

B7 —   Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

38. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt an, ob es die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft anwendet und, wenn ja, wie es diese Grundsätze anwendet.

39. Das Unternehmen gibt Folgendes an:

a)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] das Gesamtgewicht des erzeugten Abfalls, aufgeschlüsselt nach gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen;

b)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] den Anteil des Abfalls, der dem Recycling oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt wird;

c)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] falls das Unternehmen in einem Sektor mit erheblichen Materialflüssen tätig ist (z. B. verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe/Bau, Abfüllen/Verpacken u. a.), den jährlichen Massenstrom der verwendeten relevanten Materialien.

Basismodul — Sozialkennzahlen

B8 —   Arbeitskräfte — Allgemeine Merkmale

40. Das Unternehmen gibt die Zahl der Beschäftigten als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten zu den folgenden Kennzahlen an:

a)

Art des Arbeitsvertrags (befristet oder unbefristet);

b)

Geschlecht;

c)

Land des Arbeitsvertrags, wenn das Unternehmen in mehr als einem Land tätig ist.

B9 —   Arbeitskräfte — Gesundheitsschutz und Sicherheit

41. Das Unternehmen gibt in Bezug auf seine Beschäftigten Folgendes an:

a)

die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle;

b)

vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Gesamtzahl der Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle und meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen.

B10 —   Arbeitskräfte — Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung

42. Das Unternehmen gibt Folgendes an:

a)

ob die Beschäftigten ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns erhalten, der in dem Land gilt, auf das sich der Bericht bezieht, und der direkt durch das nationale Mindestlohngesetz oder in einem Tarifvertrag festgelegt wird;

b)

falls das Unternehmen bereits nach EU-Recht (Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).8) oder anderen nationalen Vorschriften zur Berichterstattung über das prozentuale Verdienstgefälle zwischen seinen weiblichen und männlichen Beschäftigten verpflichtet ist, gibt es dieses an;

c)

den prozentualen Anteil der Beschäftigten, für die Tarifverträge gelten;

d)

Durchschnittliche Anzahl der jährlichen Weiterbildungsstunden pro Beschäftigtem

Basismodul — Governance-Kennzahlen

B11 —   Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung

43. Falls im Berichtszeitraum wegen Verstößen gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Verurteilungen erfolgt sind oder Geldstrafen verhängt wurden, gibt das Unternehmen die Anzahl der Verurteilungen bzw. die Gesamthöhe der Geldstrafen an.

Zusatzmodul

44. Dieses Modul umfasst Angaben, die jene des Basismoduls ergänzen, um den Informationsbedarf von Geschäftspartnern des Unternehmens, wie Investoren, Banken und Unternehmenskunden, umfassend zu erfüllen. Die Angaben in diesem Modul spiegeln die jeweiligen Pflichten von Finanzmarktteilnehmern und Unternehmenskunden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wider. Sie betreffen auch die Informationen, die die Geschäftspartner benötigen, um das Nachhaltigkeitsrisikoprofil des Unternehmens, z. B. als (potenzieller) Lieferant oder (potenzieller) Kreditnehmer, zu bewerten.

45. Zusätzliche Erläuterungen zu den Angaben C1 bis C9 stehen auf der Website und im Knowledge Hub der EFRAG zur Verfügung.

Zusatzmodul — Allgemeine Informationen

C1 —   Strategie: Geschäftsmodell und Nachhaltigkeit — Zugehörige Initiativen

46. Das Unternehmen gibt die Kernelemente seines Geschäftsmodells und seiner Geschäftsstrategie an, was Folgendes einschließt:

a)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] eine Beschreibung bedeutender Gruppen von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen;

b)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] eine Beschreibung des bedeutenden Marktes bzw. der bedeutenden Märkte, auf dem/denen das Unternehmen tätig ist (z. B. B2B, Großhandel, Einzelhandel, Länder);

c)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] eine Beschreibung der wesentlichen Geschäftsbeziehungen (z. B. wichtige Lieferanten, Kunden, Vertriebskanäle);

d)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] falls die Strategie Kernelemente enthält, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder beeinflussen, eine kurze Beschreibung dieser Kernelemente.

C2 —   Beschreibung der Verfahrensweisen, Konzepte und künftigen Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

47. Hat das Unternehmen spezifische Verfahrensweisen, Konzepte oder künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft eingeführt, die es bereits im Basismodul unter B2 angegeben hat, sind diese kurz zu beschreiben. Falls die Verfahrensweise, das Konzept oder die künftige Initiative Lieferanten oder Kunden betrifft, gibt das Unternehmen dies an. Hat das Unternehmen darüber hinaus unter B2 Ziele angegeben, anhand derer die Umsetzung der Konzepte gemessen wird, so sind diese kurz zu beschreiben.

48. Das Unternehmen kann die höchste Personalebene im Unternehmen (eine Person oder Stelle) angeben, die für die Umsetzung der Verfahrensweisen, Konzepte und künftigen Initiativen verantwortlich ist, sofern im Unternehmen Festlegungen dazu bestehen.

Zusatzmodul — Umweltkennzahlen

Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul)

49. Je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens kann eine Quantifizierung seiner Scope-3-Treibhausgasemissionen angemessen sein (siehe Nummer 12), um einschlägige Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel entlang seiner Wertschöpfungskette zu erhalten. Bei Unternehmen, deren Tätigkeit Prozesse in den Bereichen verarbeitendes Gewerbe, Agrarlebensmittel, Immobilienbau und Abfüllen/Verpacken umfasst, treten wahrscheinlich signifikante Scope-3-Kategorien auf, die im Sektor des Unternehmens möglicherweise als berichtsrelevant angesehen werden.

50. Scope-3-Emissionen sind indirekte Treibhausgasemissionen (ausgenommen Scope 2), die entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens entstehen. Sie ergeben sich aus Tätigkeiten, die der Unternehmenstätigkeit vorgelagert (z. B. eingekaufte Waren und Dienstleistungen, eingekaufte Investitionsgüter, Transport eingekaufter Waren usw.) oder nachgelagert (z. B. Transport und Vertrieb der Produkte des Unternehmens, Verwendung der verkauften Produkte, Investitionen usw.) sind.

51. Entscheidet sich das Unternehmen für die Angabe dieser Kennzahl, sollte es sich auf die 15 Arten von Scope-3-Treibhausgasemissionen beziehen, die im Unternehmensstandard des THG-Protokolls aufgeführt sind und im Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) erläutert werden. Gibt das Unternehmen seine Scope-3-Treibhausgasemissionen an, bezieht es die Scope-3-Kategorien ein, die es auf der Grundlage seiner eigenen Bewertung als signifikant (gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3)) einstuft. Weitere Erläuterungen zu spezifischen Berechnungsmethoden für jede Kategorie können Unternehmen dem technischen Leitfaden des THG-Protokolls zur Berechnung von Scope-3-Emissionen (Technical Guidance for Calculating Scope 3 Emissions) entnehmen.

52. Macht das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben über seine Scope-3-Emissionen, so stellt es diese bei der Berichterstattung über seine Scope-1- und Scope-2-Emissionen zusammen mit den unter B3 (Energie und Treibhausgasemissionen) angegebenen Informationen bereit.

C3 —   THG-Reduktionsziele und klimabedingter Wandel

53. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Hat das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt, so gibt es diese in absoluten Werten für Scope-1- und Scope-2-Emissionen an. Im Einklang mit den Nummern 49 bis 52 und sofern das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Scope-3-Emissionen festgelegt hat, gibt es auch Ziele für seine signifikanten Scope-3-Emissionen an. Insbesondere gibt es Folgendes an:

a)

das Zieljahr und den dafür festgelegten Zielwert;

b)

das Basisjahr und den Bezugswert für das Basisjahr;

c)

die für die Ziele verwendeten Einheiten;

d)

den Anteil der Scope-1-, Scope-2- und, falls angegeben, der Scope-3-Emissionen, auf den sich das Ziel bezieht;

e)

eine Auflistung der wesentlichen Maßnahmen, die das Unternehmen zur Erreichung seiner Ziele durchzuführen beabsichtigt.

54. Ist das Unternehmen in klimaintensiven Sektoren (Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren der NACE-Abschnitte A bis H sowie M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).9) tätig und hat es einen Übergangsplan für den Klimaschutz angenommen, so kann es Informationen darüber vorlegen, mit denen u. a. erläutert wird, wie der Plan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt.

55. Ist das Unternehmen in klimaintensiven Sektoren tätig und hat keinen Übergangsplan für den Klimaschutz, so gibt es an, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Übergangsplan annehmen wird.

C4 —   Klimarisiken

56. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Hat das Unternehmen klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse ermittelt, aus denen sich klimabedingte Risiken für das Unternehmen ergeben, gibt es Folgendes an:

a)

eine kurze Beschreibung dieser klimabedingten Gefahren und klimabedingten Übergangsereignisse;

b)

wie es die Exposition und Anfälligkeit seiner Vermögenswerte, Tätigkeiten und Wertschöpfungskette gegenüber diesen Gefahren und Übergangsereignissen bewertet hat;

c)

die Zeithorizonte etwaiger ermittelter klimabedingter Gefahren und Übergangsereignisse;

d)

ob es in Bezug auf klimabedingte Gefahren und Übergangsereignisse Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ergriffen hat.

57. Das Unternehmen kann angeben, welche nachteiligen Auswirkungen auf seine Ertragslage oder seine Geschäftstätigkeit sich kurz-, mittel- oder langfristig aus den klimabedingten Risiken ergeben könnten und ob es die Risiken als hoch, mittel oder gering einschätzt.

Zusatzmodul — Sozialkennzahlen

C5 —   Zusätzliche (allgemeine) Merkmale der Arbeitskräfte

58. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt die Fluktuation der Beschäftigten im Berichtszeitraum an.

59. Das Unternehmen kann für den Berichtszeitraum das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen zu Männern auf Führungsebene angeben.

60. Das Unternehmen kann die Anzahl der Selbstständigen, die ausschließlich für das Unternehmen tätig sind und kein eigenes Personal haben, sowie der Zeitarbeitskräfte, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ tätig sind, angeben.

C6 —   Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens — Konzepte für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse

61. Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:

a)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Verfügt das Unternehmen über einen Verhaltenskodex oder ein Konzept für die Achtung der Menschenrechte für seine eigenen Arbeitskräfte ? (JA/NEIN)

b)

Falls ja, sind folgende Aspekte abgedeckt?

i.

Kinderarbeit (JA/NEIN)

ii.

Zwangsarbeit (JA/NEIN)

iii.

Menschenhandel (JA/NEIN)

iv.

Diskriminierung (JA/NEIN)

v.

Unfallverhütung (JA/NEIN)

vi.

Sonstiges (JA/NEIN — falls ja, ausführen)

c)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Verfügt das Unternehmen über ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden der eigenen Arbeitskräfte? (JA/NEIN)

C7 —   Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte

62. Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:

a)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Sind unter den Arbeitskräften des Unternehmens bestätigte Vorfälle im Zusammenhang mit Folgendem aufgetreten?

i.

Kinderarbeit (JA/NEIN)

ii.

Zwangsarbeit (JA/NEIN)

iii.

Menschenhandel (JA/NEIN)

iv.

Diskriminierung (JA/NEIN) oder

v.

Sonstiges (JA/NEIN — falls ja, ausführen)

b)

Falls ja, kann das Unternehmen die Maßnahmen beschreiben, die zur Bewältigung der aufgeführten Vorfälle ergriffen wurden.

c)

[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Sind dem Unternehmen bestätigte Vorfälle bekannt, an denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer beteiligt sind und die während des Berichtszeitraums festgestellt wurden? Falls ja, ist dies auszuführen.

Zusatzmodul — Governance-Kennzahlen

C8 —   Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten

63. Ist das Unternehmen in einem oder mehreren der folgenden Sektoren tätig, so gibt es die damit verbundenen Umsatzerlöse aus Tätigkeiten in folgenden Bereichen an:

a)

im Bereich der verbotenen Waffen (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj)) und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission vom 28. August 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen (ABl. L, 2025/1775, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1775/oj) im Einklang stehen.10) (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen);

C9 —   Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan

64. Verfügt das Unternehmen über ein Leitungsorgan, so gibt es das dort bestehende zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter an.

(1)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj). Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden in die Richtlinie 2013/34/EU durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj) (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen — CSRD) aufgenommen und durch die Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/470, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj) (Omnibus-I-Richtlinie) geändert.

(2)  Dazu gehören Selbstständige, Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und börsennotierte Kleinstunternehmen.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2026/1563, 21.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1563/oj) (Überarbeitete ESRS).

(4)  Zum Beispiel wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Informationen besteht oder wenn bestimmte Informationen bereits freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems offengelegt werden.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1221/oj).

(6)  Verwendet das Unternehmen den digitalen Meldebogen (auf der Website der EFRAG bereitgestellt) zur Erstellung eines digitalen Nachhaltigkeitsberichts, der sowohl maschinenlesbar als auch für Menschen lesbar ist, so kann es gegebenenfalls auf Angaben verweisen, die nicht im Nachhaltigkeitsbericht, sondern in anderen Dokumenten veröffentlicht wurden, indem es diese Dokumente mittels Verweis aufnimmt. Dieser Verweis erfolgt durch Aufnahme der Seitennummer der betreffenden Quelle sowie des Quelldokuments selbst (z. B. PDF oder XHTML) in den digitalen Bericht.

(7)  Die eingetragene Anschrift ist die offizielle Anschrift des Unternehmens.

(8)  Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).

(9)  Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren der NACE-Abschnitte A bis H sowie M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).

(10)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj)) und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission vom 28. August 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen (ABl. L, 2025/1775, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1775/oj) im Einklang stehen.

(11)  Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj) im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b offenzulegen.

(12)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“).

(13)  Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“).