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Was das linke Fenster zeigt Gemeinsam scrollen an/aus. Beim Aktivieren scrollen beide Fenster an der obersten sichtbaren Randziffer (oder an der Markierung) gemeinsam mit. Anhang I Anlage B

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind Bei EUR-Lex öffnen

Fassung und Rechtsnachweis: DVO (EU) 2026/1560 (ABl. L, 2026/1560, 21.9.2026)
Fassung
ABl. L, 2026/1560, 21.9.2026 · Diese Fassung auf EUR-Lex
Rechtsgrundlage
Artikel 29ca Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU

Keine amtliche Veröffentlichung. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Anlage A

Begriffsbestimmungen

Diese Anlage ist integraler Bestandteil des Standards.

Begriff

Definition

Unfallverhütung

Unfallverhütung bezieht sich auf Konzepte und Initiativen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Schutz der Sicherheit und des Wohlergehens der Beschäftigten. Dies umfasst nicht nur Maßnahmen zur Verringerung körperlicher Risiken, sondern auch die Förderung eines sicheren und inklusiven Arbeitsumfelds, das frei von Diskriminierung und Belästigung ist.

Maßnahmen

Maßnahmen beziehen sich auf i) Maßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspläne), die zur Erreichung festgelegter Ziele des Unternehmens durchgeführt werden und mit denen das Unternehmen auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen reagiert, und ii) Entscheidungen, diese mit finanziellen, personellen oder technologischen Mitteln zu unterstützen.

Bei den Maßnahmen kann es sich um Einzelmaßnahmen handeln, die von dem Unternehmen allein ergriffen werden, oder um kollektive Maßnahmen; letztere bezeichnen ein gemeinsames Vorgehen einer Gruppe von Interessenträgern, wie Unternehmen, Behörden, Zivilgesellschaft oder Gemeinschaften, zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen oder zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele, insbesondere wenn diese Ziele nicht von einem einzelnen Akteur allein wirksam erreicht werden können.

Betroffene Gemeinschaft

Personen oder Gruppen, die in demselben geografischen Gebiet leben oder arbeiten und von den Tätigkeiten eines berichtenden Unternehmens oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind oder sein könnten. Betroffene Gemeinschaften können von Gemeinschaften, die unmittelbar neben der Betriebsstätte des Unternehmens leben (lokale Gemeinschaften), bis zu in weiterer Entfernung lebenden Gemeinschaften reichen. Betroffene Gemeinschaften umfassen tatsächlich und potenziell betroffene indigene Völker.

Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität

Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität sind

a)

durch rechtliche oder andere wirksame Mittel geschützte Gebiete, darunter Natura-2000-Gebiete, Unesco-Weltnaturerbestätten, Ramsar-Gebiete und andere Schutzgebiete, beispielsweise solche, die durch nationale Rechtsvorschriften ausgewiesen sind;

b)

Gebiete, die zu den Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt (Key Biodiversity Areas — KBA) oder den ökologisch und biologisch bedeutsamen Meeresgebieten (Ecologically or Biologically Significant Marine Areas) zählen, auf der Roten Liste der Ökosysteme der Weltnaturschutzunion (IUCN) stehen oder Lebensräume von Arten sind, die in der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN aufgeführt sind (deren Bedeutung für die biologische Vielfalt wissenschaftlich anerkannt ist).

Bestechung

Unredliche Überzeugung einer Person durch eine andere Person, zu deren Gunsten zu handeln, indem ihr ein Geldgeschenk oder ein anderer Anreiz gegeben wird.

Kinderarbeit

Arbeit, die Kinder ihrer Kindheit, ihres Potenzials und ihrer Würde beraubt und ihre körperliche und geistige Entwicklung beeinträchtigt. Der Begriff bezieht sich auf Arbeit, die

a)

geistig, körperlich, sozial oder moralisch gefährlich und schädlich für Kinder ist,

b)

ihre Schulbildung beeinträchtigt, indem ihnen die Möglichkeit genommen wird, die Schule zu besuchen, oder indem sie dazu gezwungen werden, die Schule frühzeitig zu verlassen, oder

c)

dazu führt, dass sie den Schulbesuch mit übermäßig langer und schwerer Arbeit vereinbaren müssen.

Ein Kind ist definiert als eine Person unter 18 Jahren. Ob bestimmte Formen der „Arbeit“ als „Kinderarbeit“ bezeichnet werden können, hängt vom Alter des Kindes, der Art der geleisteten Arbeit und der Arbeitszeit sowie den Bedingungen ab, unter denen sie geleistet wird. Die Antwort ist von Land zu Land sowie von Sektor zu Sektor innerhalb eines Landes unterschiedlich.

Das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung sollte nicht unter dem Mindestalter für den Abschluss der Schulpflicht liegen, in jedem Fall aber nicht unter 15 Jahren gemäß dem Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über das Mindestalter. Ausnahmen sind in bestimmten Ländern möglich, in denen die Wirtschaft und die Bildungseinrichtungen unzureichend entwickelt sind; dort gilt ein Mindestalter von 14 Jahren.

Diese Länder, für die Ausnahmen gelten, werden von der IAO auf besonderen Antrag des betreffenden Landes und in Absprache mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden festgelegt.

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können die Beschäftigung von Personen von 13 bis 15 Jahren bei leichter Erwerbstätigkeit zulassen, solange dies ihrer Gesundheit und ihrer Entwicklung nicht abträglich ist und den Schulbesuch oder die Teilnahme an Berufsbildungsprogrammen nicht beeinträchtigt. Das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von jungen Menschen schädlich ist, beträgt mindestens 18 Jahre.

Grundsätze der Kreislaufwirtschaft

Die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft lauten:

a)

Vermeidung von Abfall und Umweltverschmutzung durch die Entwicklung von Produkten und Materialien, die nach ihrer Verwendung erneut der Wirtschaft zugeführt werden können;

b)

Kreislaufführung von Produkten und Materialien (zu ihrem höchsten Wert) durch Wartung, Wiederverwendung und Aufbereitung;

c)

Regenerierung der Natur mit Schwerpunkt auf der Verbesserung natürlicher Lebensräume und der Wiederherstellung wichtiger ökologischer Funktionen.

Verschlusssachen

Im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).1) bezeichnen Verschlusssachen Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, aufweisen.

Anpassung an den Klimawandel

Der Vorgang der Anpassung an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel und dessen Auswirkungen.

Klimaschutz

Der Prozess der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris.

Tarifverhandlungen

Alle Verhandlungen, die zwischen einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften oder in deren Abwesenheit den von ihnen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß gewählten und ermächtigten Arbeitnehmervertretern andererseits stattfinden, um i) die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen oder ii) die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln und/oder iii) die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern oder ihren Organisationen und einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen zu regeln.

Verbraucher

Personen, die Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch entweder für sich selbst oder für Dritte erwerben, verbrauchen oder nutzen, nicht aber für den Weiterverkauf, den Handel oder für gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Zwecke.

Korruption

Missbrauch übertragener Befugnis aus persönlichem Gewinninteresse, der von Einzelpersonen oder Organisationen ausgehen kann. Dazu zählen Praktiken wie Bestechungsgelder, Betrug, Erpressung, geheime Absprachen und Geldwäsche. Außerdem umfasst Korruption das Anbieten oder die Annahme von Geschenken, Darlehen, Gebühren, Belohnungen oder sonstigen Vorteilen für eine oder von einer Person als Anreiz, etwas zu tun, das unredlich, rechtswidrig oder ein Vertrauensbruch in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist. Dies kann Geld- oder Sachleistungen wie unentgeltliche Waren, Geschenke und Urlaub oder besondere persönliche Dienstleistungen umfassen, die zwecks eines ungerechtfertigten Vorteils erbracht werden oder zu einem moralischen Druck hinsichtlich der Erlangung eines solchen Vorteils führen können.

Diskriminierung

Diskriminierung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person gegenüber anderen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, auf weniger günstige Weise behandelt wird, und der Grund dafür ein bestimmtes Merkmal dieser Person ist, das unter „verbotene Gründe“ fällt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Regelung eine Person oder eine Gruppe, deren Angehörige gleiche Merkmale aufweisen, benachteiligt. Die Benachteiligung einer Gruppe durch eine Entscheidung ist anhand eines Vergleichs mit einer Vergleichsgruppe nachzuweisen.

Beschäftigte

Einzelpersonen, die mit dem Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entspricht.

Endnutzer

Personen, die ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung letztlich nutzen oder die für die Nutzung vorgesehen sind.

Zwangsarbeit

Jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff bezieht sich auf alle Situationen, in denen Personen mit beliebigen Mitteln zur Ausübung einer Arbeit gezwungen werden, und umfasst sowohl tradierte „sklavereiähnliche“ Praktiken als auch moderne Formen von Zwang, bei denen Arbeitskräfte ausgebeutet werden, wozu auch Menschenhandel und moderne Sklaverei gehören können.

Governance

Governance ist das System von Regeln, Verfahrensweisen und Prozessen, durch die ein Unternehmen gelenkt und kontrolliert wird.

Treibhausgase (THG)

Die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).2) aufgeführten Gase. Dazu gehören Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW).

Brutto-Treibhausgasemissionen (oder THG-Bruttoemissionen)

Brutto-Treibhausgasemissionen oder THG-Bruttoemissionen bezeichnen die THG-Gesamtemissionen, die das Unternehmen in die Atmosphäre abgibt, ohne dass Abzüge für CO2-Entnahmen oder andere Anpassungen berücksichtigt werden.

Gefährlicher Abfall

Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).3) aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist.

Menschenhandel

Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.

Vorfall

Eine Klage oder Beschwerde, die im Rahmen eines förmlichen Verfahrens bei dem Unternehmen oder den zuständigen Behörden eingegangen ist, oder ein Fall der Nichteinhaltung, den das Unternehmen im Rahmen etablierter Verfahren festgestellt hat. Etablierte Verfahren zur Feststellung von Nichteinhaltungen können Prüfungen des Managementsystems, formelle Überwachungsprogramme oder Beschwerdemechanismen umfassen.

Standortbezogene Scope-2-Emissionen

Emissionen aus Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung, die/den das berichtende Unternehmen erwirbt oder erhält und verbraucht, berechnet nach der standortbezogenen „Zuweisungsmethode“, bei der die Erzeugeremissionen den Endnutzern zugewiesen werden. Sie spiegeln die durchschnittliche Emissionsintensität der Netze wider, in denen der Energieverbrauch stattfindet, und beruhen hauptsächlich auf Daten zu den durchschnittlichen Emissionsfaktoren des Netzes. Typische Quellen von Scope-2-Emissionen sind alle Betriebseinrichtungen, die Elektrizität (Elektromotoren, Beleuchtung, Gebäude usw.), Wärme (Heizung in industriellen Prozessen, Gebäuden usw.), Dampf (industrielle Prozesse) oder Kälte (industrielle Prozesse, Gebäude usw.) verbrauchen.

In der Nähe (eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität)

Im Kontext von „B5 — Biodiversität“ bezieht sich „in der Nähe“ auf einen Standort, der sich mit einem Gebiet mit schutzbedürftiger Biodiversität (teilweise) überschneidet oder an ein solches angrenzt. Liegt der Standort des Unternehmens in der Umgebung eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität, grenzt aber nicht an dieses an, so kann das Unternehmen auch bestimmen, ob sich der Standort in der Nähe eines solchen Gebiets befindet, indem es den Einflussbereich des Standorts bestimmt. Für die Bestimmung des Einflussbereichs können je nach Art der Tätigkeit des Unternehmens geeignete Sicherheitsabstände zugrunde gelegt werden, die regulatorischen Anforderungen, wissenschaftlichen Empfehlungen und den üblichen Branchenpraktiken entsprechen.

Arbeitskräfte des Unternehmens/eigene Arbeitskräfte

Arbeitskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“) und Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ tätig sind (NACE-Code O78).

Entgelt

Die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die ein Arbeitgeber einer Arbeitskraft aufgrund des Arbeitsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt („ergänzende oder variable Bestandteile“). „Entgelthöhe“ bezeichnet das Bruttojahresentgelt und den entsprechenden Bruttostundenlohn.

Konzept(e)

Eine Reihe oder ein Rahmen von allgemeinen Zielen und Managementprinzipien, die das Unternehmen für die Entscheidungsfindung nutzt. Die Planung oder die Managemententscheidungen des Unternehmens in Bezug auf einen Nachhaltigkeitsaspekt werden im Rahmen eines Konzepts umgesetzt. Jedes Konzept unterliegt der Verantwortung einer oder mehrerer definierter Personen, hat einen festgelegten Anwendungsbereich und umfasst ein oder mehrere Ziele (gegebenenfalls in Verbindung mit messbaren Zielen). Ein Konzept wird mittels Maßnahmen oder Aktionsplänen umgesetzt.

Verfahrensweisen

Eine oder mehrere Initiativen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, die das Unternehmen im Rahmen des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft ergreift. Kleinere Unternehmen nutzen häufig Verfahrensweisen anstelle von Konzepten.

Meldepflichtiger Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein während der Arbeit eintretendes, zu einem physischen oder psychischen Schaden führendes konkretes Ereignis. Ein solches Ereignis ist meldepflichtig, wenn es zum Tod oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt.

Meldepflichtige arbeitsbedingte Erkrankung

Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist eine Erkrankung, die durch arbeitsplatzbedingte Faktoren verursacht oder verschlimmert wird oder die in erster Linie durch die Exposition gegenüber physikalischen, organisatorischen, chemischen oder biologischen Risikofaktoren oder einer Kombination dieser Faktoren am Arbeitsplatz verursacht wird. Ein solcher Fall ist meldepflichtig, wenn er zum Tod oder zu Arbeitsunfähigkeit führt.

Recycling

Ein Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind (siehe Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

Erneuerbare Energie

Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, d. h. Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).4).

Wiederverwendung (Abfälle)

Jeder Vorgang, bei dem Produkte oder Bestandteile von Produkten, die kein Abfall sind, erneut für den gleichen Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich vorgesehen waren. Dies kann eine Reinigung oder kleine Anpassungen umfassen, sodass sie ohne wesentliche Vorbehandlung bereit für die nächste Verwendung sind.

Scope-1-Treibhausgasemissionen

Direkte Treibhausgasemissionen aus Quellen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden.

Scope-2-Treibhausgasemissionen (oder Scope-2-Emissionen)

Indirekte Emissionen sind Emissionen, die infolge der Tätigkeiten des Unternehmens entstehen, deren Quelle sich aber im Eigentum oder unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens befindet. Scope-2-Treibhausgasemissionen sind indirekte Emissionen aus der Erzeugung von Elektrizität, Dampf, Wärme oder Kühlung, die/der erworben oder erhalten und von dem Unternehmen verbraucht wird.

Scope-3-Treibhausgasemissionen (oder Scope-3-Emissionen)

Alle (nicht unter Scope 2 fallenden) indirekten Treibhausgasemissionen, die in der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens auftreten, und zwar sowohl vor- als auch nachgelagerte Emissionen. Die Scope-3-Treibhausgasemissionen lassen sich in Scope-3-Kategorien aufschlüsseln.

Standort(e)

Für die Zwecke des freiwilligen Standards ist ein Standort ein physischer Ort, an dem das Unternehmen tätig ist. Beispiele hierfür sind Fabriken, landwirtschaftliche Betriebe, Bergwerke, Büros oder Servicezentren, Infrastruktur oder Anlagen. Standorte können auch mit anderen Organisationen gemeinsam genutzt werden (z. B. kann sich das Unternehmen Büroräume mit anderen Unternehmen teilen).

Nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen (oder Auswirkungen)

Die Auswirkungen, die das Unternehmen auf die Umwelt und die Menschen hat oder haben könnte, einschließlich der Auswirkungen auf ihre Menschenrechte, die mit seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette verbunden sind, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Die Auswirkungen können tatsächlich oder potenziell, negativ oder positiv, beabsichtigt oder unbeabsichtigt sowie umkehrbar oder unumkehrbar sein. Sie können kurz-, mittel- oder langfristig auftreten. Die Auswirkungen geben den negativen oder positiven Beitrag des Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung an.

Ziele

Messbare, ergebnisorientierte und terminierte Zielvorgaben, die das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte erreichen will. Sie können vom Unternehmen freiwillig festgelegt werden oder sich aus rechtlichen Anforderungen an das Unternehmen ergeben. Ziele sind nicht auf Verbesserungen beschränkt, sondern können auch die Beibehaltung erzielter Ergebnisse oder die kontinuierliche Aufrechterhaltung eines Leistungsniveaus betreffen.

Zeithorizonte

Bei der Erstellung seines Nachhaltigkeitsberichts bezieht sich das Unternehmen auf folgende Zeithorizonte:

a)

kurzfristiger Zeithorizont: ein Jahr;

b)

mittelfristiger Zeithorizont: zwei bis fünf Jahre;

c)

langfristiger Zeithorizont: mehr als fünf Jahre.

Geschäftsgeheimnis

Im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 (Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).5)) handelt es sich bei einem Geschäftsgeheimnis um Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind;

b)

sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

c)

sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechend angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.

Weiterbildung

Initiativen, die das Unternehmen zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse seiner eigenen Arbeitskräfte ergreift. Dies kann verschiedene Methoden umfassen, z. B. Schulungen vor Ort und Online-Schulungen.

Wertschöpfungskette

Das gesamte Spektrum der Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens und dem externen Umfeld, in dem es tätig ist. Eine Wertschöpfungskette umfasst die Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen, die das Unternehmen nutzt und auf die es angewiesen ist, um seine Produkte oder Dienstleistungen von der Konzeption über die Lieferung und den Verbrauch bis zum Ende der Lebensdauer zu gestalten. Zu den einschlägigen Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen gehören Folgende: a) diejenigen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, z. B. Personalwesen, b) diejenigen entlang seiner Liefer-, Vermarktungs- und Vertriebskanäle, z. B. Beschaffung von Materialien und Dienstleistungen sowie Verkauf und Lieferung von Produkten und Dienstleistungen und c) das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatorische Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist. Die Wertschöpfungskette umfasst Akteure, die dem Unternehmen vor- und nachgelagert sind. Ein vorgelagerter Akteur (z. B. ein Lieferant) bietet Produkte oder Dienstleistungen an, die bei der Entwicklung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens verwendet werden. Betriebe, die dem Unternehmen nachgelagert sind, erhalten Produkte oder Dienstleistungen von dem Unternehmen (z. B. Vertreiber, Kunden).

Lohn

Bruttolohn ohne variable Komponenten wie Überstunden und Anreizvergütung und ohne Zulagen, sofern sie nicht garantiert sind.

Abfall

Alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (siehe Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle).

Wasserverbrauch

Die Wassermenge, die im Laufe des Berichtszeitraums in die Grenzen des Unternehmens verbracht und nicht wieder in Gewässer eingeleitet oder an Dritte weitergeleitet wird.

Wassereinleitung

Die Summe aus Abwasser und sonstigem Wasser, das die Grenzen des Unternehmens verlässt und während des Berichtszeitraums in Oberflächengewässer oder Grundwasser eingeleitet oder an Dritte weitergeleitet wird.

Wasserstress

Die Fähigkeit oder Unfähigkeit, den menschlichen und ökologischen Wasserbedarf zu decken. Wasserstress ist ein umfassender Begriff, der verschiedenen physischen Aspekten im Zusammenhang mit Wasserressourcen Rechnung trägt, darunter die Wasserverfügbarkeit, die Wasserqualität und die Zugänglichkeit von Wasser (d. h. ob die Menschen in der Lage sind, physisch verfügbare Wasservorräte zu nutzen), was neben anderen Faktoren häufig von der Angemessenheit der Infrastruktur und der Erschwinglichkeit von Wasser abhängt.

Wasserentnahme

Die Summe des Wassers, das während des Berichtszeitraums aus allen Quellen und für alle Verwendungszwecke in die Grenzen des Unternehmens geleitet wurde.

Arbeitskraft in der Wertschöpfungskette

Eine Person, die in der Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig ist, unabhängig vom Bestehen oder der Art einer vertraglichen Beziehung zu dem Unternehmen. Für die Zwecke des freiwilligen Standards bezeichnen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sämtliche Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann. Dies schließt Auswirkungen ein, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden sind, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Dazu gehören alle Arbeitskräfte, die nicht den „Arbeitskräften des Unternehmens“ zuzurechnen sind (die „Arbeitskräfte des Unternehmens“ umfassen sowohl Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), als auch Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (NACE-Code O78).

(1)  Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).

(3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).

(4)  Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

(5)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).