Fassung und Rechtsnachweis: Empfehlung (EU) 2025/1710 (ABl. L, 2025/1710, 5.8.2025)
Anlage C
Hintergrundinformationen für Finanzmarktteilnehmer, die die nach diesem Standard erstellten Informationen nutzen (Abgleich mit anderen EU-Vorschriften)
66. Diese Anlage ist für die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts relevant. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Datenpunkte für ein nachhaltiges Finanzwesen, die in verschiedenen Modulen dieses Standards enthalten sind und den Anforderungen verschiedener Nutzertypen (Banken, Investoren, große Unternehmen) entsprechen.
67. In der Spalte „Angabepflicht – Nummer und Bezeichnung“ sind die Angaben aufgeführt, die in den verschiedenen Modulen (d. h. dem Basismodul und dem Zusatzmodul) enthalten sind und bei denen es sich um Datenpunkte für ein nachhaltiges Finanzwesen handelt. In der Spalte „SFDR Tabelle 1 und/oder EBA Säule 3 und/oder Benchmark-Verordnung“ wird veranschaulicht, wie diese Angaben mit den genannten Rechtsvorschriften zusammenhängen, die für die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts (Banken, andere Investoren) relevant sind.
| Thema: Umwelt / Soziales / Governance | Angabepflicht – Nummer und Bezeichnung | SFDR Tabelle 1 und/oder EBA Säule 3 und/oder Benchmark-Verordnung | |||||||||||||||||||
| Basismodul | |||||||||||||||||||||
| Allgemeine Angaben | B1 – Grundlagen für die Erstellung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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| Umwelt | B3 – Energie und Treibhausgasemissionen Das Unternehmen legt seinen Gesamtenergieverbrauch in MWh offen und schlüsselt die Angaben entsprechend der nachstehenden Tabelle auf, wenn es die für eine solche Aufschlüsselung erforderlichen Informationen beschaffen kann: | ||||||||||||||||||||
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| Erneuerbar | Nicht erneuerbar | Insgesamt | ||||||||||||||||||
| Strom (wie in den Rechnungen der Versorgungsunternehmen angegeben) |
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| Kraft-/Brennstoffe |
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| Umwelt | B3 – Energie und Treibhausgasemissionen Das Unternehmen gibt seine geschätzten Treibhausgas-(THG-)Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent (tCO2eq) nach den Festlegungen des Unternehmensstandards des THG-Protokolls (GHG Protocol, Corporate Standard) (Version 2004) an, einschließlich
| Benchmark (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1816 (Benchmark-Verordnung).4) | |||||||||||||||||||
| Umwelt | B3 – Energie und Treibhausgasemissionen Das Unternehmen gibt seine Treibhausgasintensität an, die berechnet wird, indem die unter Nummer 30 angegebenen „THG-Gesamtemissionen“ durch die unter Nummer 24 Buchstabe e Ziffer iv angegebenen „Umsatzerlöse (in Geldeinheiten)“ geteilt werden. | ||||||||||||||||||||
| Umwelt | B4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung Ist das Unternehmen aufgrund rechtlicher oder sonstiger nationaler Vorschriften bereits verpflichtet, den zuständigen Behörden seine Schadstoffemissionen zu melden, oder meldet es diese Emissionen freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems, so gibt es die Schadstoffe, die es im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden emittiert, mit der jeweiligen Menge jedes Schadstoffs an. Sind diese Informationen bereits öffentlich zugänglich, kann das Unternehmen alternativ auf das Dokument verweisen, in dem sie enthalten sind, z. B. durch Angabe des entsprechenden URL-Links oder durch Einbettung eines Hyperlinks. | ||||||||||||||||||||
| Umwelt | B5 – Biodiversität Das Unternehmen gibt die Anzahl und die Fläche (in Hektar) der Standorte an, die es in oder in der Nähe von einem Gebiet mit schutzbedürftiger Biodiversität besitzt, gepachtet hat oder bewirtschaftet. | ||||||||||||||||||||
| Umwelt | B7 – Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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| Soziales | B9 – Arbeitskräfte – Gesundheitsschutz und Sicherheit Das Unternehmen gibt in Bezug auf seine Beschäftigten Folgendes an:
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| Soziales | B10 – Arbeitskräfte – Vergütung, Tarifverhandlungen und Schulung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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| Governance | B11 – Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung Falls im Berichtszeitraum wegen Verstößen gegen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Verurteilungen erfolgt sind oder Geldstrafen verhängt wurden, gibt das Unternehmen die Anzahl der Verurteilungen bzw. den Gesamtbetrag der Geldstrafen an. | ||||||||||||||||||||
| Zusatzmodul | |||||||||||||||||||||
| Umwelt | Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul) Gibt das Unternehmen bei der Berichterstattung über seine Scope-1- und Scope-2-Emissionen unternehmensspezifische Informationen über seine Scope-3-Emissionen an, so stellt es diese zusammen mit den unter B3 – Energie und Treibhausgasemissionen anzugebenden Informationen bereit. | Benchmark (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1816 (Benchmark-Verordnung).15) | |||||||||||||||||||
| Umwelt | C3 – THG-Emissionsreduktionsziel Hat das Unternehmen Ziele zur Reduktion der THG-Emissionen festgelegt, so gibt es diese in absoluten Werten für Scope-1- und Scope-2-Emissionen an. Im Einklang mit den Nummern 50 bis 53 und sofern das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Scope-3-Emissionen festgelegt hat, gibt es auch Ziele für seine signifikanten Scope-3-Kategorien an. Insbesondere gibt es Folgendes an:
Ist ein Unternehmen in klimaintensiven Sektoren (Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren, die in den NACE-Abschnitten A bis H und im NACE-Abschnitt M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137) aufgeführt sind.16) tätig und hat einen Übergangsplan für den Klimaschutz angenommen, so kann es Informationen darüber vorlegen, mit denen u. a. erläutert wird, wie der Plan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Ist ein Unternehmen in klimaintensiven Sektoren tätig und hat keinen Übergangsplan für den Klimaschutz, so gibt es an, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Übergangsplan annehmen wird. | ||||||||||||||||||||
| Umwelt | C4 – Klimabedingte Risiken Hat das Unternehmen klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse ermittelt, aus denen sich bei Bruttobetrachtung klimabedingte Risiken für das Unternehmen ergeben, gibt es Folgendes an:
Das Unternehmen kann angeben, welche nachteiligen Auswirkungen auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder seine Geschäftstätigkeit sich kurz-, mittel- oder langfristig aus den klimabedingten Risiken ergeben könnten und ob es die Risiken als hoch, mittel oder niedrig einschätzt. | ||||||||||||||||||||
| Soziales | C6 – Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens – Richtlinien für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:
Verfügt das Unternehmen über ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden der eigenen Arbeitskräfte? (JA/NEIN) | ||||||||||||||||||||
| Soziales | C7 – Schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:
Sind dem Unternehmen bestätigte Vorfälle bekannt, an denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer beteiligt sind? Falls ja, sind Einzelheiten anzugeben. | ||||||||||||||||||||
| Governance | C8 – Umsatzerlöse aus bestimmten Sektoren und Ausnahme von EU-Referenzwerten Ist das Unternehmen in einem oder mehreren der folgenden Sektoren tätig, so gibt es die entsprechenden Umsatzerlöse in dem/den Sektor(en) an:
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| Benchmark (Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1818 über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.33) | ||||||||||||||||||||
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| Das Unternehmen gibt an, ob es von mit dem Übereinkommen von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist, wie in Anhang II Nummer 177 beschrieben. | |||||||||||||||||||||
| Governance | C9 – Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan Verfügt das Unternehmen über ein Leitungsorgan, gibt es das dort bestehende zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter an. | SFDR (Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)) abgeleitet werden.38) / Benchmark (Diese Informationen unterstützen den Bedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates offenzulegen, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt.39) | |||||||||||||||||||
(1) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission – Meldebogen 5: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.
(2) Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 5 („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“).
(3) Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtende Indikatoren Nr. 1 und Nr. 2 („THG-Emissionen“; CO2-Fußabdruck“).
(4) Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1816 (Benchmark-Verordnung).
(5) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird“)) abgeleitet werden.
(6) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).
(7) Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), da abgeleitet von a) einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Emissionen von Luftschadstoffen“); b) Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 1 („Emissionen in Wasser“); c) Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 2 („Emissionen von anorganischen Schadstoffen“) und d) Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 2 („Emissionen ozonabbauender Stoffe“).
(8) Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 7 („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“).
(9) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)) abgeleitet werden.
(10) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unfallquote“)) abgeleitet werden.
(11) Referenzwert-Administratoren müssen ESG-Faktoren, die der Verordnung (EU) 2020/1816 unterliegen, gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 offenlegen.
(12) Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 12 („Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“) und Anhang II Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1816 (Benchmark-Verordnung), Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern“.
(13) Anhang II Abschnitte 1 und 2 der Benchmark-Verordnung (EU) 2020/1816, Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“.
(14) Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtende Indikatoren Nr. 1 und Nr. 2 („THG-Emissionen“; CO2-Fußabdruck“).
(15) Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1816 (Benchmark-Verordnung).
(16) Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren, die in den NACE-Abschnitten A bis H und im NACE-Abschnitt M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137) aufgeführt sind.
(17) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen“)) abgeleitet werden.
(18) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).
(19) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission – Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen.
(20) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz) und mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).
(21) Anhang II der Benchmark-Verordnung (EU) 2020/1816: Zu berücksichtigende Umweltfaktoren nach zugrunde liegendem Vermögenswert des Referenzwerts.
(22) EBA Säule 3: Technischer Durchführungsstandard (implementing technical standard – ITS) – Meldebogen 5: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko; EBA Säule 3: ITS – Meldebogen 2: Anlagebuch – Übergangsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten.
(23) Diese Informationen tragen zur Deckung des Bedarfs der Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen (Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
(24) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtendem Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben“), Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen eingerichtet haben“) und Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 („Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Menschenrechtspolitik“) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen) abgeleitet werden.
(25) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtendem und zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)) abgeleitet werden.
(26) Diese Informationen unterstützen den Bedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.
(27) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Exposition gegenüber umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen)“) abgeleitet werden.
(28) Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1818 über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel: „Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten schließen alle folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten aus: Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind“ und Benchmark-Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II: „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor der umstrittenen Waffen“.
(29) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Unternehmen, die Tabakerzeugnisse herstellen und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind.
(30) Diese Informationen tragen zur Deckung des Bedarfs der Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1818 sowie nach Anhang II der Benchmark-Verordnung (EU) 2020/1816: „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor Tabak“ offenzulegen.
(31) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Sektor fossiler Brennstoffe tätig sind“)) abgeleitet werden.
(32) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Unternehmen, die im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden tätig sind und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind.
(33) Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1818 über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.
(34) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“)) abgeleitet werden.
(35) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Unternehmen, die im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden tätig sind und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind.
(36) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (Meldebogen 1: Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel).
(37) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.
(38) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)) abgeleitet werden.
(39) Diese Informationen unterstützen den Bedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates offenzulegen, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt.